Begründung: Am 13. 9. 2006 langte beim Erstgericht das auftragsgemäß erstattete wirtschaftswissenschaftliche Gutachten des Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. G***** über die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, die Frage einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerinnen auf dem relevanten Markt und die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Antragstellerin erhobenen Missbrauchsvorwürfe (ON 35). In der Folge erstattete der Sachverständige ein Ergänzun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren der psychologischen Sachverständigen Dr. H***** für eine ihr vor Erledigung einer Beschwerde (gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Linz, womit ein Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgelehnt worden war) am 1. Juli 2005 aufgetragene Stellungnahme zur Kritik eines Privatgutachters an ihrem im Erkenntnisverfahren erstatteten Gutachten über die Aussagefähigkeit einer Zeugin mit insgesamt 359,80... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer A. Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 18. November 2004 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 195,90 Euro, die er wie folgt aufgliederte: „1. Studium der Unterlagen und Vorbereitung der Gutachten/des Gutachtens, pro begonnener Stunde § 35 Abs 1 28,90 Euro 2. Weg - Zeitversäumnis zur Verhandlung § 32 Abs 1 ... mehr lesen...
Gründe: Der Sachverständige Dipl. Ing. Walter H***** begehrte für seine im Berufungsverfahren AZ 11 Bs 452/02 des Oberlandesgerichtes Graz ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 - aufgegliedert wie aus dem
Spruch: ersichtlich - in der Höhe von insgesamt 5.416,90 EUR. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Berufungsgericht die zu den Punkten 1 bis 3 und 5 verzeichneten Gebühren antragskonform. Anstelle der unter Punkt 4 begehrten Mühewaltungsgebühr für Gutachtensvorbe... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 4. Juli 2002, 8,50 bis 9,40 Uhr (davon Beratung von 9,05 bis 9,36 Uhr) ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 178,93 EUR, die er wie folgt aufgliederte: Summe Studium der Unterlagen und Vorbereitung des Gutachtens, pro begonnener Stunde (§ 35 Abs 1) ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35 Abs2GebAG 1975 §36
Rechtssatz: § 36 GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten. Entscheidungstexte 13 Os 114/02 Entscheidungstext OGH 18.12.2002 13 Os 114/02 14 Os 153/... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §35 Abs2
Rechtssatz: Der Umstand, dass das schriftliche Gutachten im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, dass § 35 Abs 2 GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgr... mehr lesen...
Begründung: Der Sachverständige Prim. Univ. Doz. Dr. Reinhard H***** hat sein schriftliches Gutachten in der Tagsatzung am 26.1.1996 erörtert. Für die Teilnahme an dieser Verhandlung hat er S 350,-- geltend gemacht. Das Erstgericht hat dem Sachverständigen diese Gebühr zugesprochen. Es führt aus, daß auch unter Bedachtnahme auf die vom Revisor zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.2.1996, 2 R 27/96 b, für das entscheidende Gericht kein Anlaß bestehe von de... mehr lesen...
Norm: GebAG §35 Abs1GebAG §35 Abs2
Rechtssatz: Die Kumulierung der Tarifansätze nach § 35 Abs 1 und 2 GebAG ist auch bei Sachverständigen, für die ein Pauschaltarif besteht, ausgeschlossen. Anmerkung 0000030 Entscheidungstexte 3 R 257/97k Entscheidungstext LG Feldkirch 07.08.1997 3 R 257/97k European Case Law I... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer nahm entsprechend der Ladung als Sachverständiger an der fortgesetzten Hauptverhandlung am 9.12.1996 teil, deren Gegenstand Beweisaufnahme und Verhandlung über den von der Staatsanwaltschaft gegen Mag. H***** und drei weitere Beschuldigte erhobenen Strafantrag wegen Vergehens nach § 181 StGB betraf. Die Verhandlung währte von 8.15 Uhr bis 12.27 Uhr. Der Beschwerdeführer nahm entsprechend der Ladung als Sachverständiger an der fortgesetzten Haupt... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35 Abs2
Rechtssatz: Gebühr des Sachverständigen für die Teilnahme an der Verhandlung und für Mühewaltung Entscheidungstexte 6 Bs 295/97 Entscheidungstext OLG Innsbruck 15.07.1997 6 Bs 295/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000044 Im RIS seit ... mehr lesen...