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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Beachte
Besprechung in:AnwBl 10/1992, S 750 - 751;Rechtssatz
Das GebAG - bei dessen Vollziehung das AVG nicht zur Anwendung kommt - sieht einen Zuständigkeitsübergang im Falle der Säumnis der belangten Behörde nicht vor. Das Fehlen einer solchen Vorschrift kann nicht als eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die möglicherweise eine Lückenfüllung durch Heranziehung eines sogenannten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes dieses Inhaltes erlauben würde, aufgefaßt werden (Hinweis zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen unter anderem Puck, Zur Anwendbarkeit des AVG (im besonderen auf die Fristenberechnung) und zum Instanzenzug im Verfahren vor den Notariatskammern, NZ 1978, 187, 197; zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde selbst bei erstinstanzlicher Säumnis, wenn kein Devolutionsantrag vorgesehen ist, Hinweis VfSlg. 12167/1898 und E 21. Februar 1990, 84/13/0218).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170124.X01Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014