RS Vwgh 1992/5/27 92/17/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art132;
GebAG 1975 §20;
GebAG 1975 §21;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 10/1992, S 750 - 751;

Rechtssatz

Das GebAG - bei dessen Vollziehung das AVG nicht zur Anwendung kommt - sieht einen Zuständigkeitsübergang im Falle der Säumnis der belangten Behörde nicht vor. Das Fehlen einer solchen Vorschrift kann nicht als eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die möglicherweise eine Lückenfüllung durch Heranziehung eines sogenannten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes dieses Inhaltes erlauben würde, aufgefaßt werden (Hinweis zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen unter anderem Puck, Zur Anwendbarkeit des AVG (im besonderen auf die Fristenberechnung) und zum Instanzenzug im Verfahren vor den Notariatskammern, NZ 1978, 187, 197; zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde selbst bei erstinstanzlicher Säumnis, wenn kein Devolutionsantrag vorgesehen ist, Hinweis VfSlg. 12167/1898 und E 21. Februar 1990, 84/13/0218).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170124.X01

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten