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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §21;Rechtssatz
Bei systematischer Auslegung ist davon auszugehen, dass § 21 GebAG 1975 seinem Wortlaut entsprechend, der die Zustellung regelt, auf den zustellrechtlichen Aspekt eingeschränkt zu lesen ist, und der Verweis in § 22 GebAG 1975 kein Beschwerderecht des in seiner Stellung als Zustellempfänger in § 21 GebAG 1975 angesprochenen Verteidigers begründen sollte. Die Annahme eines eigenen Beschwerderechts des Verteidigers scheidet daher aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001170168.X02Im RIS seit
10.08.2006