RS Vwgh 2006/6/30 2001/17/0168

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §21;
GebAG 1975 §22 Abs1;

Rechtssatz

Bei systematischer Auslegung ist davon auszugehen, dass § 21 GebAG 1975 seinem Wortlaut entsprechend, der die Zustellung regelt, auf den zustellrechtlichen Aspekt eingeschränkt zu lesen ist, und der Verweis in § 22 GebAG 1975 kein Beschwerderecht des in seiner Stellung als Zustellempfänger in § 21 GebAG 1975 angesprochenen Verteidigers begründen sollte. Die Annahme eines eigenen Beschwerderechts des Verteidigers scheidet daher aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001170168.X02

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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