RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0201

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §71 Abs3;

Rechtssatz

Hat ein Mitglied einer Bringungsgenossenschaft für Grundflächen keine andere Bringungsmöglichkeit als über die Forststraße der Bringungsgenossenschaft, so ist das Argument, die Forststraße sei für ihn deshalb nicht bzw nur von geringfügigem Vorteil, weil er sie nicht in ihrer gesamten, bei Bringung über ein Nachbargrundstück für ihn in Betracht kommenden Länge nutzen könne, nicht einsichtig. Es mag zwar zutreffen, daß die Bringung ZUR Forststraße über ein Nachbargrundstück für das Genossenschaftsmitglied mehr Vorteile brächte als über seine eigenen Grundstücke. Dieser Umstand besagt für sich aber noch nichts über den Vorteil, der dem Genossenschaftsmitglied aus der Bringung ÜBER die Forststraße erwächst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100201.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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