TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/27 2002/10/0100

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §61 Abs1;
ForstG 1975 §61 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Alois und der Maria M in L, vertreten durch Mag. Ariane Jazosch, Rechtsanwältin in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 2002, Zl. N- 104634/12-2002-Mö/Gv, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung und Aufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Einem Aktenvermerk der Forstaufsichtsstelle Unterweißenbach zufolge wurde nördlich des Anwesens der beschwerdeführenden Parteien anlässlich einer Erhebung am 7. Mai 1998 ein in einem Lageplan skizzierter, konsensloser Wegebau "entdeckt". Es handle sich dabei um ein überdichtes, teilweise zu steiles und aus forstfachlicher Sicht zum Teil unnötiges Erdwegenetz, das für Traktorwege ausreichenden Baustandard aufweise.

Damit konfrontiert gab der Erstbeschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (BH) an, es sei richtig, dass das erhobene Forstwegenetz von ihm im Sommer/Herbst 1997 errichtet worden sei. Eine Planung durch ein befugtes Fachorgan oder eine Bewilligung bzw. Anmeldung sei nicht erfolgt. Die Forstwege seien jedoch nahezu zur Gänze auf bestehenden Wegen errichtet bzw. diese nur verbreitert worden. Die Dichte des Wegnetzes begründe sich mit der extremen Steilheit des Geländes; sie sei nicht nur für die forstliche, sondern auch für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen erforderlich. Da lediglich bestehende Wege den heutzutage breiteren Maschinen angepasst worden seien, sei der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, er benötige hiefür keine behördliche Bewilligung. Er werde u.a. eine naturschutzrechtliche Bewilligung nachträglich beantragen.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 beantragten die beschwerdeführenden Partei unter Anschluss des oben erwähnten, von der Forstaufsichtsstelle Unterweißenbach erstellten Planes die naturschutzrechtliche Bewilligung für die getätigten Maßnahmen. Sie brachten vor, ihre landwirtschaftlichen Flächen seien zumeist sehr steil und könnten zum Teil nur über das im Wald gelegene Wegenetz mit Maschinen erreicht werden. Die Zufahrt sei immer über ein altes Wegenetz im Wald erfolgt, das unbefestigt und geringfügig zu schmal gewesen sei. Um eine bessere Befahrbarkeit auch mit dem Mähwerk zu ermöglichen, sei mit dem eigenen Traktor ein geringfügiger Längstransport durchgeführt worden. Einige Stellen seien bergseits, einige talseits verbreitert worden. Ein geringer Teil des anfallenden Materials sei in die Fahrbahn eingebaut worden. Waldboden sei nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht worden. Ein etwaiger Rückbau (im Sinne einer Beseitigung der gesetzten Maßnahmen) würde für den Wald keine Vorteile ergeben. Ohne Aufschließung könnte aber die landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der steilen, ökologisch wertvollen Flächen nicht aufrecht erhalten werden; die derzeit offenen Landschaftselemente würden durch den Wald geschlossen. Letztlich seien die beschwerdeführenden Parteien auch nicht mehr in der Lage, ihren Betrieb in der jetzigen Form aufrecht zu erhalten.

Die BH holte ein naturschutzfachliches Gutachten ein, in dem ausgeführt wurde, es handle sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien beantragten und bereits getätigten Maßnahmen nicht nur um einen geringfügigen Längstransport des angefallenen Materials. Vielmehr seien erhebliche Erdbewegungen ausgeführt worden, durch die Waldboden in einem mehr als erforderlichen Ausmaß beansprucht worden sei. Bestehende Wegabschnitte seien von ursprünglich 2 auf rund 3 m und mehr verbreitert worden. Die Wege seien überwiegend mittels Flinz befestigt worden. Das Wegenetz sei als forstliche Bringungsanlage zu qualifizieren. Im mäßig steilen bis steilen Gelände seien rund

1.500 lfm Forstwege angelegt bzw. verbreitert worden; die Erschließungsdichte betrage rund 250 lfm pro Hektar. Diese extrem hohe Erschließungsdichte widerspreche dem § 60 Abs. 1 Forstgesetz. Allein die optische Fremdkörperwirkung der die Waldflächen durchschneidenden Wegtrassen in geringstem Abstand mache auch eine positive naturschutzfachliche Begutachtung unmöglich. In einer west-ost verlaufenden Falllinie würden auf einer Horizontaldistanz von rund 220 m sieben Trassenäste geschnitten. Hinsichtlich des Eingriffs in das Landschaftsbild könne auf Grund der extremen Erschließungsdichte und des Baustandards keinesfalls von einem geringfügigen Eingriff gesprochen werden. Damit seien auch weniger auffällige Eingriffe in den Naturhaushalt untrennbar verbunden (Beeinträchtigung und Zerstörung des belebten Waldbodens, ökologische Raumzerschneidung insbesondere für Kleinlebewesen, Schneiseneffekt für das Revierverhalten von Singvögeln usw.). Durch einen erdbaumäßigen Rückbau (Angleichung an das Naturgelände) der im beiliegenden Lageplan rot angekreuzten Trassenabschnitte (ca. 500 lfm) würde die Erschließungsdichte auf rund 170 lfm pro Hektar verringert und die absolut nicht notwendigen Waldflächenzerschneidungen rückgängig gemacht. Für die Erschließungsfunktion wären damit keine wesentlichen Abstriche verbunden; die Erschließungsdichte sei auch dann immer noch überdurchschnittlich hoch.

Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten eine Stellungnahme, und eine weitere, die auch von Dipl. Ing. Dr. N., Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft, unterfertigt wurde. Sie wiesen darauf hin, dass für einen Traktor mit Frontmähwerk und Ladewagen eine Wegbreite von 4,5 m notwendig sei, dass es sich bei sämtlichen Wegen um eine Verbreiterung bestehender Wege gehandelt habe, dass die Erschließungsdichte in der Nachbarschaft gleich hoch wenn nicht höher sei und dass öffentliche und private Interessen der beschwerdeführenden Parteien Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz hätten. Durch den geforderten Rückbau wäre eine Befahrung der Wiesen vom Wegenetz aus nicht gesichert. Die "extreme Aufschließungsdichte" habe auch schon vor der Baumaßnahme bestanden. Die Verbreiterungen seien aber so geringfügig, dass sie kaum erkannt werden könnten; fast durchgehend seien die Geländeveränderungen "im Dezimeterbereich" vorgenommen worden.

Mit Bescheid der BH vom 17. August 2000 wurde den beschwerdeführenden Parteien die naturschutzrechtliche Bewilligung für im beiliegenden Lageplan grün gekennzeichnete Forststraßen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; der darüber hinaus gehende Bewilligungsantrag für im Lageplan rot gekennzeichnete Forststraßen wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes Aufträge zum Rückbau sowie zur Rekultivierung der rot gekennzeichneten Forststraßen erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, das Forststraßennetz sei zum Teil durch Neuerrichtung und zum Teil durch Verbreiterung bestehender Waldwege errichtet worden. Das beantragte Forststraßennetz sei in seiner Gesamtheit als bewilligungspflichtiges Vorhaben anzusehen. Dieses widerspreche in seinem derzeitigen Zustand dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz. Die unverhältnismäßige Beanspruchung von Waldboden und die dadurch bewirkte unverhältnismäßige, für die Bewirtschaftung weder der Wiese noch des Waldes erforderliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sprächen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung. Im unumgänglich notwendigen Ausmaß sei eine Bewilligung der beantragten Maßnahmen jedoch gerechtfertigt. Betreffend die nicht bewilligten Forststraßen sei es nicht möglich, den Zustand vor Durchführung der bewilligungspflichtigen Errichtungen bzw. Verbreiterungen festzustellen. Durch den vorgeschriebenen Rückbau werde aber der derzeitige rechtswidrige Zustand so abgeändert, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt würden.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung, in der sie u. a. wiederholten, sie hätten lediglich ein altes Wegenetz den neueren Anforderungen der Fachzeugtechnik angepasst. Eine ca. 3 ha große Fläche des Betriebes müsse als Grünland bewirtschaftet werden und sei zur Gänze mit Wald umgeben. Die errichteten Wege bildeten die nächste Verbindung zum Hof und wären daher zur Sicherung der Grünlandbewirtschaftung erforderlich.

Die Berufungsbehörde holte ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. In diesem wurde nach Darstellung des Geländes und des errichteten Forststraßennetzes im Wesentlichen ausgeführt, der in Rede stehende Waldabschnitt weise eine Erschließungsdichte von 250 lfm/ha auf. Der rein forstwirtschaftlich genutzte Fichten-Reinbestand sei quer zur Hangrichtung mit einem über die Maßen dichten Forstwegenetz durchzogen worden; die einzelnen Wege seien in einem Abstand von durchschnittlich 30 bis 40 m zueinander errichtet worden. Der Waldbereich sei wegen seines monostrukturierten Aufbaues und der damit verbundenen intensiven forstwirtschaftlichen Nutzung zwar von lediglich geringer naturschutzfachlicher Bedeutung. Auch liege es im Interesse des Naturschutzes, das Waldwiesen weiterhin - wenn möglich extensiv - bewirtschaftet würden. Fraglos sei zur Erreichbarkeit der angesprochenen Waldwiese ebenso wie zur Bewirtschaftung des Waldes eine Erschließung durch Forststraßen notwendig. Es bestehe aber keinerlei Notwendigkeit für das über die Maßen dicht angelegte Forstwegenetz. Die jedenfalls anzustrebende Geschlossenheit des Waldes werde durch diese Wege derart zerstückelt, dass es sowohl zu einem Verlust an Waldfläche an sich komme, als auch zu einer übermäßigen Erosionsgefahr, der der Waldboden ausgesetzt werde. Beide Faktoren könnten nicht Intention des Naturschutzes sein. Was jedoch den erstinstanzlich vorgeschriebenen Rückbau der rot gekennzeichneten Forstwege anlange, so sei dieser Rückbau zur Erreichung des Zieles der Außer-Nutzung-Stellung und Wiederbewaldung dieser Wege nicht unbedingt notwendig. Vielmehr genüge auch eine Absicherung des Verzichts auf eine weitere Befahrung dieser Wege. In diesem Sinne würden daher die Positionierung von jeweils zwei ausreichend groß dimensionierten Granit-Felsblöcken an jedem Ende des jeweiligen Weges vorgeschlagen, sodass Traktoren nicht mehr passieren können, sowie die Anpflanzung von Setzlingen entlang der Wegtrassen.

In ihrer abschließenden Stellungnahme betonten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich, die in Rede stehenden Wege würden seit mehr als 40 Jahre bestehen; sie seien lediglich verbreitert worden, um eine den heutigen Anforderungen entsprechende Bewirtschaftung zu ermöglichen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 2002 wurde die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass den beschwerdeführenden Parteien zur Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. zur Abänderung des von ihnen geschaffenen Zustandes in einer Weise, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden, folgende Maßnahmen vorgeschrieben werden:

"1. Positionierung von jeweils zwei ausreichend groß dimensionierten Granit-Felsblöcken an jedem Ende des jeweiligen Weges zur Verhinderung der Einfahrtsmöglichkeiten. Die Dimensionierung und Platzierung der Felsblöcke ist derart auszuführen, dass auch eine Passierung mit Traktoren nach Fertigstellung dieser Maßnahme nicht mehr möglich ist.

2. Anpflanzung von Buchen-, Fichten- oder Tannensetzlingen im Abstand von jeweils etwa 5 m entlang der gegenständlichen Wegtrassen.

Das Aufkommen der Bepflanzung ist durch entsprechende Pflege und durch Schutz vor Wildverbiss sicherzustellen. Bei Ausfällen sind die Setzlinge umgehend zu ersetzen.

3. Abflachung der nördlichen Auffahrt zum von Osten aus betrachtet vierten Forstweg (dies ist gleichzeitig der von Osten aus betrachtet zweite bewilligungsfähige Forstweg).

4. Sanierung des Gerinnedurchlasses entsprechend Auflagepunkt 1 von Spruchabschnitt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.8.2000, N10-177-1998-Mb-Üb.

5. Die Durchführung dieser Maßnahmen hat bis längstens 30. November 2002 zu erfolgen und ist der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Naturschutzabteilung, unaufgefordert anzuzeigen."

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die optische Fremdkörperwirkung der die Waldflächen auf geringstem Abstand durchschneidenden Forststraßen beeinträchtige das Bild der Landschaft; auf Grund der hohen Erschließungsdichte und des Baustandards könne keinesfalls von einem bloß geringfügigen Eingriff geschlossen werden. Damit untrennbar verbunden seien auch

weniger auffällige Eingriffe in den Naturhaushalt wie die Zerstörung des belebten Waldbodens, die ökologische Raumzerschneidung für Kleinlebewesen, der Schneiseneffekt für das Revierverhalten von Singvögeln usw. Durch die spruchgemäß vorgeschriebenen Aufträge könnten die nicht unbedingt notwendigen Waldflächenzerschneidungen rückgängig gemacht werden. Die Erreichbarkeit der Waldeinschlusswiese sei dann durch einen statt derzeit durch zwei Wege gegeben. Die Erreichbarkeit der Wald- und Wiesenflächen bleibe jedenfalls erhalten, damit auch die Bewirtschaftungsmöglichkeiten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten das behördlich eingeholte Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht entkräftet. Die vorgelegte Stellungnahme des Dipl. Ing. Dr. N. sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Gutachten zu wecken. Die von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Interessen an der Erleichterung der Wald- und Wiesenbewirtschaftung würden von der Behörde anerkannt. Diese Interessen seien aber nicht geeignet, das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen. Sie könnten eine Bewilligung nämlich nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß rechtfertigen. Dies sei aber in Ansehung der im Plan rot gekennzeichneten Wege gerade nicht der Fall. Da der Zustand vor Durchführung der bewilligungspflichtigen Errichtungs- bzw. Verbreiterungsmaßnahmen durch die beschwerdeführenden Parteien nicht mehr konkret feststellbar sei, habe die Behörde den beschwerdeführenden Parteien aufzutragen gehabt, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Z. 2 des im vorliegenden Fall anzuwendenden Oö. Naturschutzgesetzes 2001 (NatSchG) (vgl. auch die Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 3 leg. cit.), bedarf die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde, soferne für die Forststraße eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Forstgesetz dürfen Bringungsanlagen (das sind Forststraßen i.S.d. § 59 Abs. 2 und forstliche Materialseilbahnen i.S.d. § 59 Abs. 3) nur auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Der Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt gem. § 61 Abs. 3 Forstgesetz dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

Eine Bewilligung ist gemäß § 14 NatSchG zu erteilen, wenn

1. das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, oder

2. öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt wurden, kann die Behörde gemäß § 58 NatSchG unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien, von ihnen bereits errichtete bzw. erweiterte Forststraßen naturschutzrechtlich zu bewilligen, in Ansehung bestimmter Forststraßen Folge gegeben und in Ansehung weiterer, in einem beigelegten Plan rot gekennzeichneter Forststraßen keine Folge gegeben. Betreffend die nicht bewilligten Forststraßen wurden den beschwerdeführenden Parteien mit den Spruchpunkten I.1. bis 5. des angefochtenen Bescheides Aufträge zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. zur Abänderung des geschaffenen Zustandes in einer Weise, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden, erteilt.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid und zwar "durch die Spruchteile I. 1., 2. und 5." im Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes 2001 "an der Nutzung eines bestehenden Forstwegenetzes gehindert zu werden, respektive zur dauernden außer Nutzungstellung dieser Forststraßen und zur Anpflanzung von Baumsetzlingen verpflichtet zu werden", verletzt; die Spruchpunkte I.3. und 4. wurden ausdrücklich nicht angefochten.

Der durch den unmissverständlich ausgeführten Beschwerdepunkt festgelegte Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die beschwerdeführenden Parteien durch die Vorschreibung der unter I. 1., 2. und 5. vorgeschriebenen Aufträge in den ihnen naturschutzgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, dass es sich bei den von den Aufträgen erfassten Forststraßen um Forststraßen im Sinne des § 5 Z. 2 NatSchG handelt. Sie ziehen demnach eine Bewilligungspflicht der von ihnen hier gesetzten Maßnahmen nicht in Zweifel, wenngleich sie darlegen, sie hätten seit mehr als 40 Jahre bestehende Wege lediglich verbreitert, um unabdingbaren Erfordernissen der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu entsprechen. § 5 Z. 2 NatSchG unterwirft nämlich - wie dargelegt - nicht nur die Errichtung, sondern auch die Verbreiterung bestehender Forststraßen der Bewilligungspflicht.

Selbst wenn nun das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, durch die Verbreiterung seien naturschutzgesetzlich geschützte Rechtsgüter (Landschaftsbild, Naturhaushalt) nicht beeinträchtigt worden und es hätte die belangte Behörde daher dem Bewilligungsantrag in vollem Umfang zu entsprechen gehabt, zuträfe, so änderte dies nichts daran, dass in Ansehung der erwähnten Forststraßen eine bewilligungspflichtige Maßnahme (Verbreiterung) gesetzt wurde, der die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung (unbestrittenermaßen) fehlt. Damit sind allerdings bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 NatSchG erfüllt. Dass die vorgeschriebenen Aufträge in § 58 NatSchG keine Deckung fänden, ist nicht ersichtlich; dies wird von den beschwerdeführenden Parteien auch gar nicht behauptet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100100.X00

Im RIS seit

25.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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