TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/27 89/10/0219

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Veröffentlicht am 27.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §59 Abs2;
ForstG 1975 §60 Abs2;
ForstG 1975 §61 Abs3;
ForstG 1975 §64;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. September 1989, Zl. 10 R-147/5/89, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 30. November 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "wie am 10. 5. 1988 von einem Forstaufsichtsorgan festgestellt worden sei", in den Monaten März und April 1988 in den Waldparzellen n1 und n2 KG. B einen Schlepperweg mit einer Länge von ca. 170 lfm und einer Planumbreite von 4 bis 5 m errichtet zu haben, welcher die Kriterien einer Forststraße aufweise, obwohl er 1.) für die Planung und Bauaufsicht dieser Forststraße keine hiefür befugte Fachkraft namhaft gemacht habe, sowie 2.) er die Errichtung der anmeldepflichtigen Forststraße nicht spätestens vier Wochen vor Trassenfreihieb der Behörde gemeldet habe und dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 61 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: FG) und zu

2.) nach § 64 FG begangen zu haben.

Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen zu 1.) gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 FG in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarrest in der Dauer von 10 Stunden) und zu 2.) gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 18 leg. cit. in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarrest in der Dauer von 34 Stunden) verhängt.

1.2. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. September 1989 keine Folge. Die im Spruch des Straferkenntnisses zitierten Gesetzesbestimmungen wurden insofern "berichtigt" als die Verhängung der Geldstrafe gemäß § 174 Abs. 1 Z. 2 FG zu erfolgen hätte und die Rechtsvorschrift "zu Punkt 1. des § 61 Abs. 1" in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 FG und "zu Punkt 2. des § 64" in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. b Z. 18 FG verletzt worden seien. Gleichzeitig wurde die Tatzeit mit 1. bis 5. März 1988 konkretisiert.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde ein von ihr eingeholtes forsttechnisches Gutachten vom 16. Juni 1989 wieder. In diesem sei unter anderem ausgeführt, daß die gegenständliche Forststraße in der Parzelle Nr. n1, KG. B, von einer bestehenden Bringungsanlage im spitzen Winkel rücklaufend abzweige und mit einer durchschnittlichen Planumbreite von 4,0 bis 5,0 m über die Parzelle Nr. n2 und in weiterer Folge wiederum über die Parzelle Nr. n1, beide KG. B, führe. Dabei erreiche die Trasse auf einer Länge von insgesamt 170 lfm (im letzten Drittel zweige ein 30 lfm langer Zubringer vom Hauptweg ab) äußerst hohe Gefällewerte zwischen 20 und 40 %. Die Forststraße habe zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung nur eine unzulängliche Wasserhaltung in Form von sehr schmalen, gering eingetieften Erdabkehren aufgewiesen. Bei einer derart steil angelegten Trasse sei eine funktionierende Wasserhaltung kaum durchzuführen. Auftretende intensivere Niederschlagswässer wirkten erosierend nicht nur auf die Fahrbahnoberfläche, sondern vor allem auf die talseitige Böschung und den angrenzenden Waldboden. Außerdem sei bei Neigungsverhältnissen von bis ca. 40 % die Sicherheit des Befahrens nicht mehr gewährleistet. Hiezu komme noch, daß die Trasse in einem sehr steilen, nach Osten exponierten Grabeneinhang zum C-Bach hin entlangführe, in welchem eine Forststraße nur auf Grund sorgfältiger Planung und in landschaftsschonender Bauweise unter der Bauaufsicht einer befugten Fachkraft errichtet werden dürfe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er lediglich einen alten Weg in einer Breite von 1,0 bis 1,5 m instandgesetzt bzw. den Weg von Brennesseln und Haselsträuchern gesäubert habe, enthält das Gutachten die Aussage, daß diese Forststraße eine Planumbreite von 4 bis 5 m aufweise. Außerdem sei es unmaßgeblich, in welchem Ausmaß ein eventuell bestehender alter Weg instandgesetzt worden sei, weil die getätigten maschinellen Baumaßnahmen ihrem Umfang nach auf jeden Fall de facto einer Neuanlage entsprächen. Abschließend werde aus forsttechnischer Sicht festgestellt, daß dieses negative Beispiel der Errichtung einer Forststraße weder im Hinblick auf die Steilheit und Bauausführung dem derzeitigen Standard des forstlichen Straßenbaues noch den allgemeinen Vorschriften für Bringungsanlagen gemäß § 60 Abs. 1 FG entspreche.

In dem die Erwägungen der Berufungsbehörde enthaltenden Teil der Begründung zitierte die belangte Behörde zunächst § 61 Abs. 1, § 64 und § 59 Abs. 2 FG. Unter Hinweis auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 16. Juni 1989 und die zitierte Gesetzeslage stellte die belangte Behörde fest, es müsse davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer durch seine Baumaßnahmen unbefugt eine "Weganlage-Forststraße" errichtet habe. Die Arbeiten an der unbefugt errichteten Forststraße seien maschinell vorgenommen worden, wobei die Errichtung mittels Maschine unschwer daran erkennbar sei, daß auf einer Gesamtlänge von ca. 170 lfm ein gleichmäßiges Planum auf einer Breite von 4,0 bis 5,0 m geschaffen worden sei, welches händisch niemals in nur annähernd ähnlicher Ausführung gebaut hätte werden können. Auf Grund der maschinell durchgeführten Bauarbeiten sei im Bereich der unbefugt errichteten Forststraße nicht erkennbar, ob vorher bereits eine Weganlage bestanden habe. Im Hinblick auf diese Sachlage könne den Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe lediglich einen Weg instand gesetzt und diesen von Brennesseln und Haselnußstauden gesäubert, nicht nähergetreten werden, zumal es offensichtlich sei, daß die Baumaßnahme maschinell durchgeführt worden sei und derzeit der Weg eine Planumbreite von 4,0 bis 5,0 m aufweise. Unter Hinweis darauf, daß die Forststraße von einem, offensichtlich seit Jahrzehnten bestehenden Pferdeschleifweg gequert werde, der lediglich eine Breite von 1,0 bis 1,5 m aufweise, müsse auch davon ausgegangen werden, daß, sollte wirklich ein entsprechender Pferdeschleifweg vorher (gemeint: anstelle der in Rede stehenden Forststraße) bestanden haben, dieser mit maschinellen Mitteln und in großem Umfang verbreitert bzw. ausgebaut worden sei.

Unter Hinweis auf § 61 Abs. 3 FG führte die belangte Behörde aus, daß bei einer Planumbreite von 4,0 bis 5,0 m und Durchführung der Arbeiten durch Maschinen nicht mehr davon gesprochen werden könne, daß durch den Ausbau Waldboden in nur unerheblichem Ausmaß beansprucht worden sei. Solche "Baumaßnahmen - Verbreiterungen etc." stellten daher eine Neuerrichtung einer "Weganlage-Forststraße" dar und seien zufolge forstgesetzlicher Bestimmungen entweder bewilligungs- oder anmeldepflichtig.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sowohl Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z. 15 FG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt.

§ 174 Abs. 1 lit. b Z. 18 leg. cit. bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen § 64 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet.

Bringungsanlagen dürfen nach der Bestimmung des § 61 Abs. 1 FG nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

§ 61 Abs. 3 FG normiert, daß ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen dann nicht als Errichtung gilt, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber gemäß § 64 FG spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabsgerechte Lageskizze anzuschließen.

Gemäß § 59 Abs. 2 FG ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.

2.2.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, daß der vom Beschwerdeführer instand gesetzte Schlepperweg nicht als Forststraße zu qualifizieren sei, weil der forsttechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 19. Juni 1989 ausdrücklich ausgeführt habe, daß bei Neigungsverhältnissen bis zu 40 % die Sicherheit des Befahrens nicht mehr gewährleistet erscheine. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß der forsttechnische Amtssachverständige den Begriff "wirtschaftlicher Verkehr innerhalb der Wälder" nicht untersucht habe, weshalb die belangte Behörde rechtsirrig den Schlepperweg als "Forststraße" qualifiziere.

2.2.2. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, daß das Vorliegen einer Forststraße wesentlich voraussetzt, daß sie für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmt ist. Die belangte Behörde ging davon aus, daß eine Planumbreite von 4,0 bis 5,0 m gegeben sei und auf einer Länge von insgesamt 170 lfm äußerst hohe Gefällewerte zwischen 20 und 40 % vorlägen. Daß bei Neigungsverhältnissen bis zu 40 % die Sicherheit des Befahrens nicht mehr gewährleistet wäre, wie im Gutachten dazu ausgeführt wird, hindert jedoch nicht, daß die beschriebene Straße als solche zu qualifizieren ist, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken BESTIMMT ist. Die vom Beschwerdeführer ohne Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte durchgeführte Errichtung der Forststraße in einer Art und Weise, die die SICHERHEIT des Befahrens nicht gewährleistet, schließt die Qualifikation dieser Straße als Forststraße nicht aus, weil von der Planumbreite her das Befahren nicht nur durch zweispurige, sondern auch durch andere Fahrzeuge grundsätzlich möglich ist. Das Außerachtlassen des angeführten technischen Gesichtspunktes bei der Errichtung einer Forststraße allein vermag somit keinesfalls dazu führen, daß es sich bei der errichteten Weganlage nicht um eine Forststraße handelt.

Eine nähere Untersuchung der (weiteren) Voraussetzung für das Vorliegen einer Forststraße, nämlich dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder zu dienen, mußte die belangte Behörde schon deshalb nicht vornehmen, weil der Beschwerdeführer bereits in seiner Vernehmung beim Gendarmeriepostenkommando C vom 2. Juni 1988 angegeben hat, daß er zugebe, zwecks weiterer BEWIRTSCHAFTUNG SEINES WILDGATTERS die Wirtschaftswege in den Parzellen n1 und n2 KG. B saniert zu haben.

2.3.1. Weiters verneint der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Forststraße mit dem Hinweis darauf, daß die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 FG vorlägen, weil er nur untergeordnete Verbreiterungs- bzw. Verbesserungsarbeiten durchgeführt habe.

2.3.2. Diesem, auch schon auf Verwaltungsebene geäußerten Vorbringen, hat die belangte Behörde zu Recht die vom forsttechnischen Amtssachverständigen vorgenommene FACHKUNDIGE Beurteilung dieser Frage entgegengehalten. Von einer Inanspruchnahme von Waldboden in einem nur unerheblichen Ausmaß kann aber im Beschwerdefall auch schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Arbeiten des Beschwerdeführers nach dem Gutachten zu Bedenken nach § 60 Abs. 2 FG Anlaß gaben (vgl. dazu Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, Anm. 5 zu § 61 FG, Seite 161, und das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1985, Zl. 84/07/0396). Nach § 60 Abs. 2 FG darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt, b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert, c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,

d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder e) der Abschluß von Niederschlagswässern in einer im Gesetz näher definierten Weise ungünstig beeinflußt werden. Der auf das Gutachten gestützten Feststellung der belangten Behörde, daß durch eine unzulängliche Wasserhaltung eine Gefahr von Rutschungen nicht nur auf die Fahrbahnoberfläche, sondern vor allem auch auf die talseitige Böschung und den angrenzenden Waldboden bestehe, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Aus § 61 Abs. 3 FG ergibt sich, daß ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen nur dann nicht als Errichtung gilt, wenn durch den Ausbau Waldboden in nicht erheblichem Ausmaß beansprucht wird.

Die belangte Behörde hat nach dem oben Gesagten den angefochtenen Bescheid nicht mit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Nichtbeachtung von Vorschriften bei der Errichtung einer Forststraße bestraft hat.

Auch kommt es, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht ausführt, nicht auf das Verhältnis der für den "Weg" beanspruchten Fläche zum "Gesamtwaldboden" an.

2.4. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bestimmung des § 64 FG zu sehen, daß von einem TRASSENFREIHIEB nicht gesprochen werden könne. Die belangte Behörde hat zu Recht angenommen, daß durch eine maschinell durchgeführte "Erweiterung" eines bestehenden Weges der vorliegenden Art unbefugt eine Weganlage errichtet worden ist. Diese maschinelle Bearbeitung zur Verbreiterung, Planierung und Entfernung von Gesträuch - der Beschwerdeführer bezeichnete sie in der bereits erwähnten Rechtfertigung beim Gendarmeriepostenkommando C vom 2. Juni 1988 als Sanierung - stellt, wie bereits dargelegt, den Trassenfreihieb im Sinne des § 64 FG dar.

2.5. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen in der Beschwerde, daß ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 44a lit. a, b und c VStG vorliege, weil der Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz auch unter § 174 Abs. 1 lit. a Z. 23 bis 25 FG subsumiert werden könnte. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu beurteilen, ob die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten zu Recht unter die im Spruch angeführten Tatbestände subsumiert hat. Daß ihr dabei ein Verstoß gegen § 44a lit. a, b und c VStG unterlaufen wäre, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Es liegt im Spruch sowohl eine ausreichende Konkretisierung der Straftaten unter Anführung derjenigen Verwaltungsvorschriften, die durch diese Tat verletzt worden sind, als auch die Bestimmung der verhängten Strafe und die Nennung der hiebei angewendeten Gesetzesbestimmung vor.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Trassenfreihieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100219.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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