RS Vwgh 1989/1/16 87/10/0132

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Forstrecht
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6
ForstG 1975 §61 Abs1
ForstG 1975 §61 Abs3

Rechtssatz

§ 61 Abs 3 ForstG kommt, wie sich bereits aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit dem Abs 1 und der Überschrift zu diesem Paragraphen ergibt, nur im Zusammenhang mit der Planung und Bauaufsicht von Bringungsanlagen Rechtserheblichkeit zu. Ihrem klaren Wortlaut nach enthält diese Gesetzesstelle weder ein Gebot noch ein Verbot. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung kommt demnach für einen forstpolizeilichen Auftrag gem § 172 Abs 6 ForstG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100132.X01

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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