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ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6Rechtssatz
§ 61 Abs 3 ForstG kommt, wie sich bereits aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit dem Abs 1 und der Überschrift zu diesem Paragraphen ergibt, nur im Zusammenhang mit der Planung und Bauaufsicht von Bringungsanlagen Rechtserheblichkeit zu. Ihrem klaren Wortlaut nach enthält diese Gesetzesstelle weder ein Gebot noch ein Verbot. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung kommt demnach für einen forstpolizeilichen Auftrag gem § 172 Abs 6 ForstG nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100132.X01Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020