Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.08.2002, um 08.30 Uhr, mit dem Fahrzeug die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße M im Gemeindegebiet P, Grundstück, Erhalter der Forststraße Weggesellschaft P, ohne Bewilligung des Erhalters der Forststraße befahren bzw. das oa. Fahrzeug abgestellt, obwohl Forststraßen nur mit Zustimmung jener Person befahren bzw. zum Abstellen von Fahrzeugen benützt werden dürften, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 33 Abs 3 ForstG kann die Zustimmung für das Befahren von Forststraßen nur jene Person erteilen, der die Erhaltung der betreffenden Forststraße obliegt; ansonsten ist das Befahren einer Forststraße nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Daher kann die angeführte Zustimmung nicht von einer Person erteilt werden, der vom Erhalter oder von den Erhaltern nur die vertragliche Erlaubnis zur wirtschaftlichen und jagdlichen Benützung der Forststraße eingeräumt wurde, nicht aber... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautete wie folgt: Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraphen 33 Abs 3 Forstgesetz, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine darueber hinaus - gehende Benuetzung wie u.a. die Begehung eines Baches bzw Wasserfalles im Wald ist nur mit Zustimmung des Waldeigentuemers zulaessig. Sie haben am 18.9.1999 in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr unter der Leitung des Berg- und Canyoningfuehrers A S an ein... mehr lesen...
Rechtssatz: § 33 Abs 3 ForstG zählt die Durchführung einer Canyoningtour nicht ausdrücklich zu jenen Benützungen des Waldes, die die Zustimmung des Waldeigentümers benötigen. Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff "Canyoning" versteht man grundsätzlich das Folgen von Wasserläufen bzw das Durchklettern von Schluchten und Wasserfällen, wobei es auch zu einer teilweisen Benützung des am Rande des Bachbettes befindlichen Waldes kommen kann. Die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.09.1996, am Vormittag, mit dem PKW mit dem Kennzeichen JU 9YMF die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße Rainbauerhüttenweg im Triebengraben, Gemeinde Oberkurzheim, Bezirk Judenburg, Erhalter der Forststraße - Herr Walter S - ohne Bewilligung des Erhalters der Forststraße befahren bzw. das oa. Fahrzeug abgestellt, obwohl Forststraßen nur mit Zustimmung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße (§ 174 Abs 4 lit. b Z 1 iVm § 33 Abs 3 ForstG) bedarf, wenn die Straßenerhaltung mehreren Personen obliegt, der Zustimmung aller dieser Personen. Daher reichte die Zustimmung der Tochter des Berufungswerbers zum Befahren der Forststraße trotz des Umstandes, daß sie 37.5 % Erhaltungskosten dieser Forststraße trug, noch nicht aus; so hatte ein anderer Straßenerhalter (33,8 % Erhaltungskosten) keine entsprechende Zustimmung ertei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Wald bzw Forstweg zu Erholungszwecken befahren wird, stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 33 Abs 3 iVm § 174 Abs 4 lit a Forstgesetz 1975 dar. Schlagworte Forstweg, Befahren, Tatbestandsmerkmal mehr lesen...