Gemäß § 33 Abs 3 ForstG kann die Zustimmung für das Befahren von Forststraßen nur jene Person erteilen, der die Erhaltung der betreffenden Forststraße obliegt; ansonsten ist das Befahren einer Forststraße nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Daher kann die angeführte Zustimmung nicht von einer Person erteilt werden, der vom Erhalter oder von den Erhaltern nur die vertragliche Erlaubnis zur wirtschaftlichen und jagdlichen Benützung der Forststraße eingeräumt wurde, nicht aber auch die Ermächtigung, anderen Personen das Befahren der Forststraße zu genehmigen. Ist eine Weggenossenschaft Erhalter einer Forststraße, muss der vertretungsbefugte Obmann dieser Genossenschaft um die Erlaubnis zum Befahren der Forststraße ersucht werden. War der Befahrer der Forststraße der Meinung, nur die Erlaubnis einer Person einholen zu müssen, die ausschließlich Benützungsberechtigte der Forststraße war, verantwortet er eine (fahrlässige) Übertretung nach § 33 Abs 3 ForstG.