RS UVS Steiermark 2000/07/03 30.6-71/2000

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Rechtssatz

§ 33 Abs 3 ForstG zählt die Durchführung einer Canyoningtour nicht ausdrücklich zu jenen Benützungen des Waldes, die die Zustimmung des Waldeigentümers benötigen. Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff "Canyoning" versteht man grundsätzlich das Folgen von Wasserläufen bzw das Durchklettern von Schluchten und Wasserfällen, wobei es auch zu einer teilweisen Benützung des am Rande des Bachbettes befindlichen Waldes kommen kann. Die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken bedarf nach § 33 Abs 1 ForstG dann keiner Zustimmung, wenn sie zB nicht über Spaziergänge oder Wandern, Waldläufe, Zugänge zu Bergtouren und ein tagsüber im Wald Lagern (nicht Zelten) hinausgeht.

Daher hätte ein strafbarer Tatbestand im Sinne des § 44a z 1 VStG konkret darlegen müssen, wie weit Wald bei der Canyoningtour über diesen Erholungswert hinaus beansprucht und betreten wurde. Zustimmungspflichtig wären beispielsweise kommerzielle Veranstaltungen, oder ein Durchwandern bzw - klettern in forstschädlicher Art.

Schlagworte
Wald benützen Canyoning Erholungszweck Zustimmung Waldeigentümer Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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