Das Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße (§ 174 Abs 4 lit. b Z 1 iVm § 33 Abs 3 ForstG) bedarf, wenn die Straßenerhaltung mehreren Personen obliegt, der Zustimmung aller dieser Personen. Daher reichte die Zustimmung der Tochter des Berufungswerbers zum Befahren der Forststraße trotz des Umstandes, daß sie 37.5 % Erhaltungskosten dieser Forststraße trug, noch nicht aus; so hatte ein anderer Straßenerhalter (33,8 % Erhaltungskosten) keine entsprechende Zustimmung erteilt. Auch der Zweck des Befahrens, nämlich der Abtransport des am Vorabend erlegten Wildbretts, konnte die fehlende Zustimmung des anderen Straßenerhalters nicht ersetzen. So enthielt der mit dieser Person abgeschlossene Vergleich über die Wegbenützung keine Erlaubnis hinsichtlich einer Benützung für Jagdzwecke. Gleichfalls war die Vereinbarung eines "Jägernotweges" mit dem Jagdberechtigten dieses Jagdgebietes nicht glaubhaft gemacht worden.