Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Friedrich S, p.A. Doris M, in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 25.11.1996, GZ.:
15.1-1996/5009, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 60,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.09.1996, am Vormittag, mit dem PKW mit dem Kennzeichen JU 9YMF die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße Rainbauerhüttenweg im Triebengraben, Gemeinde Oberkurzheim, Bezirk Judenburg, Erhalter der Forststraße - Herr Walter S - ohne Bewilligung des Erhalters der Forststraße befahren bzw. das oa. Fahrzeug abgestellt, obwohl Forststraßen nur mit Zustimmung jener Person befahren bzw. zum Abstellen von Fahrzeugen benützt werden dürfen, der die Erhaltung der Forststraße obliege.
Hiedurch habe er eine Übertretung des § 174 Abs 4 lit b Z 1 iVm § 33 Abs 3 Forstgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerechten Berufung vom 04.11.1996 führte der Berufungswerber unter anderem aus, daß auch seine Tochter, Frau Waltraud S, mit 37,3 % an dem gegenständlichen Weg beteiligt sei, ebenfalls Herr Franz S mit 13,6 %, Herr Josef B mit 15,3 % und Herr S mit 33,8 %. Auch wäre ihm laut Vergleich des OLG Leoben bei dringender Notwendigkeit die Wegbenützung erlaubt. Diesbezüglich wurde auch auf den im Jagdgesetz verankerten Jägernotweg verwiesen und könne dem Berufungswerber nicht auferlegt werden, ein erlegtes Stück Hochwild am Rücken zu bergen. Auch würde die Erfüllung der bewilligten Abschüsse erschwert, wenn der Abtransport des erlegten Wildes nicht möglich gemacht würde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Da in dem bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangten, konnte eine Verhandlung unterbleiben.
Wie der Berufungswerber selbst zugibt, hat er am 25.09.1996 am Vormittag mit seinem PKW, Kennzeichen JU 9YMF die für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße, Rainbauerhüttenweg im Triebengraben, Gemeinde
Oberkurzheim, Bezirk Judenburg befahren.
Hinsichtlich der vom Berufungswerber angeführten Vergleichsausfertigung des OLG Leoben vom 03.02.1983 ist auszuführen, daß laut Punkt 2.) dieses Vergleiches sich der Berufungswerber verpflichtet in der Zeit vom 20. September bis 15. Oktober eines jeden Jahres die privatrechtliche Benützung des dem Kläger Walter S gehörigen Privatweges
Rainbauerhüttenweg
Ausgenommen hievon sind lediglich die Wegbenützung zum Zwecke der Viehnachschau 1 x wöchentlich und im Falle einer nachweisbaren viehwirtschaftlichen Notwendigkeit. Vom Berufungswerber wurde weder geltend gemacht, daß die Wegbenützung zum Zwecke der Viehnachschau erfolgte, noch, daß es eine nachweisbare viehwirtschaftliche Notwendigkeit gegeben habe. Eine Ausnahmeregelung hinsichtlich einer Benützung für Jagdzwecke ist im Vergleich nicht enthalten. Bezüglich der Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich eines "Jägernotweges" ist festzustellen, daß das Überschreiten eines fremden Jagdgebietes nur auf den mit dem Jagdberechtigten dieses Jagdgebietes vereinbarten Wegen erfolgen darf. Daß es eine solche Vereinbarung gibt, ist vom Berufungswerber nicht geltend gemacht worden bzw. handelt es sich hiebei lediglich um allgemein gehaltene Ausführungen. Den Ausführungen des Berufungswerbers ist weiters entgegenzuhalten, daß selbst wenn seine Tochter, Frau Waltraud S, 37,5 % Erhaltungskosten dieser Forststraße trägt und diese ihm tatsächlich die Zustimmung zur Benützung der Forststraße gegeben hatte, das am Abend des Vortages erlegte Wildbrett abzutransportieren, dies nur erfolgen darf, wenn sämtliche Straßenerhalter der Wegbenützung zustimmen. Eine solche Zustimmung erfolgte jedoch von dem ebenfalls als Straßenerhalter aufscheinenden Herrn S nicht und hätte der Berufungswerber somit die gegenständliche Forststraße nicht benutzen dürfen. Den Ausführungen des Berufungswerbers konnte somit nicht gefolgt werden bzw. waren diese nicht geeignet zur Straffreiheit zu führen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bestimmung des § 33 Abs 3 Forstgesetz, wonach eine über Absatz 1 (Benutzung zu Erholungszwecken) hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig ist, dient insbesondere der Sicherheit von Waldeigentum und Forstbewirtschaftung. Gegen diesen Schutzzweck hat der Berufungswerber durch sein Verhalten verstoßen.
Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Pension S 7.800,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies bereits im untersten Strafbereich bewegt und hätte ein in guten bis sehr guten Verhältnissen lebender Berufungswerber durchaus mit einer höheren Strafe zu rechnen gehabt.