Begründung: Anfang Juli 2005 besuchte die Klägerin ihre Mutter, die im Haus ***** in ***** seit rund 30 Jahren eine Ferienwohnung hat. Diese liegt in der Wohnungseigentumsanlage *****. Die Erstbeklagte ist die Eigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft. Die Zweitbeklagte ist Verwalterin dieser Liegenschaft. Die Wohnungseigentumsanlage ***** besteht im Wesentlichen aus dem Wohnhaus Nr 10, dem gegenüber liegenden Doppelwohnhaus Nr 12 und 12A und einer Parkgarage. Zwischen den Häusern ... mehr lesen...
Begründung: Joyce O* (im Folgenden: Taxilenkerin) beförderte in der Nacht vom 14. auf den 15. 12. 2002 mit dem von der klagenden Partei gehaltenen Taxi Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen *, Fahrgäste zu der vom Beklagten gepachteten „A*-Tankstelle" in der *straße in Graz. Sie näherte sich gegen 00.20 Uhr der Tankstelle aus südlicher Richtung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h nach rechts in den künstlich beleuchteten Tankstellenbereich ein, um dort anzuhalten. B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5. 7. 1997 ereignete sich auf einem Forstweg im Gebiet der Gemeinde N***** (im Folgenden kurz Gemeinde) ein Unfall, bei dem die Klägerin als Lenkerin eines Gendarmerie-Dienstfahrzeuges der Marke Jeep Mitsubishi Pajero verletzt wurde. Der Forstweg und das steile Waldgelände, durch das er führt, stehen im bücherlichen Eigentum der Gemeinde. Der Weg, auf dem Gast- und Ferienhäuser erreicht werden können und der daher relativ viel befahren wird, ist durch einen S... mehr lesen...
Begründung: Bei Straßenkilometer 5,3 wird die Bundesstraße 99 in Richtung H***** gesehen an der rechten Seite von einem steilen, mit Mischwald bewachsenen Hang begrenzt. Der Wald steht im Eigentum der Republik, die Beklagte ist fruchtgenussberechtigt. Die Lenkerin des der Klägerin gehörigen Personenkraftwagens fuhr am 27. 5. 1999 in Richtung H*****. Beim angeführten Straßenkilometer stürzte vom Hang ein Felsbrocken auf die Fahrbahn. Das Fahrzeug kollidierte mit den Steinen. Am P... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs4
Rechtssatz: Die im § 176 Abs 4 zweiter Satz ForstG 1975 angesprochene Schadensverursachung durch den Zustand des benachbarten Waldes setzt nicht voraus, dass der Waldeigentümer auch Wegehalter des Weges ist, für dessen Zustand er schon nach § 1319a ABGB iVm § 176 Abs 4 erster Satz ForstG 1975 haftet. Entscheidungstexte 6 Ob 21/01h Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a AForstG 1975 §176 Abs4
Rechtssatz: Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. Entscheidungstexte 6 Ob 21/01h Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h Veröff: SZ 74/78 7 Ob 24/02h En... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319ForstG 1975 §176 Abs4 Satz2
Rechtssatz: Ergibt sich eine Handlungspflicht schon aus der analogen Anwendung des § 1319 ABGB, haftet der Waldeigentümer nach der lex specialis des § 176 Abs 4 ForstG 1975 für den "daneben liegenden Wald" mit der Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 21/01h Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h V... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs2ForstG 1975 §176 Abs4
Rechtssatz: § 176 Abs 2 und Abs 4 ForstG 1975 belasten den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege. Entscheidungstexte 6 Ob 21/01h Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h Veröff: SZ 74/78 4 Ob 43/11v Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia6ABGB §1295 IId1ForstG 1975 §176 Abs2ForstG 1975 §176 Abs4
Rechtssatz: Für Schäden auf öffentlichen Straßen und Wegen besteht a) die Haftung des Waldeigentümers für Schäden aus dem Zustand der Forststraße oder eines sonstigen Weges (d.i. der vom Waldeigentümer zur allgemeinen Benützung gewidmete Weg) und b) die Haftung des benachbarten Waldeigentümers für die durch den Waldzustand verursachten Schäden. Die zuletzt genannte Ha... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 Abs4
Rechtssatz: Für den mangelhaften Zustand von "sonstigen Wegen im Wald" haften der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen nur dann, wenn sie der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Entscheidungstexte 1 Ob 625/94 Entscheidungstext OGH 29.... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde am 28. Dezember 1988 im Wald des Beklagten auf einer mit Schotter befestigten Forststraße, die durch die Au neben der P***** führt, durch einen neben der Straße befindlichen umstürzenden Bergahorn-Baum schwer verletzt. Die starke Wurzelschädigung des - nicht allein oder in einer kleinen Gruppe, sondern am Rand der Forststraße in einem geschlossenen Mischwaldbestand stehenden - Baumes war von außen nicht sichtbar, aber für den Fachmann aus dem äußeren... mehr lesen...
Auf einer Liegenschaft der Beklagten befindet sich eine der Beklagten gehörende Privatstraße auf die G-Alm. Im Jahre 1966 wurde am Beginn dieser Straße ein drehbarer, aus Rohreisen gefertigter Schranken angebracht. Obwohl dieser Schranken im Frühjahr immer wieder geradegebogen wurde, wies er eine Durchbiegung auf, die zu dem Zeitpunkt, als das Erstgericht einen Ortsaugenschein durchführte (16. Juni 1978) 9 cm betrug. Der Bruder der Klägerin, der einen Anteil an der Agrargenossenschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a AForstG 1975 §176 Abs4
Rechtssatz: Für Forststraßen und sonstige Wege im Wald (§ 174 Abs 4 Erster Halbsatz ForstG) gilt die Haftungsbeschränkung des § 1319 a ABGB auf alle Fälle, ohne daß geprüft werden müßte, ob ein Weg im Sinne des § 1319 a Abs 2 ABGB vorliegt. Entscheidungstexte 6 Ob 626/80 Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 626/80 Veröff: SZ 53/143 =... mehr lesen...