RS OGH 1995/8/29 1Ob625/94

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ForstG 1975 §176 Abs4

Rechtssatz

Für den mangelhaften Zustand von "sonstigen Wegen im Wald" haften der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen nur dann, wenn sie der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081109

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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