RS OGH 2001/4/26 6Ob21/01h, 4Ob43/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId1
ForstG 1975 §176 Abs2
ForstG 1975 §176 Abs4

Rechtssatz

Für Schäden auf öffentlichen Straßen und Wegen besteht a) die Haftung des Waldeigentümers für Schäden aus dem Zustand der Forststraße oder eines sonstigen Weges (d.i. der vom Waldeigentümer zur allgemeinen Benützung gewidmete Weg) und b) die Haftung des benachbarten Waldeigentümers für die durch den Waldzustand verursachten Schäden. Die zuletzt genannte Haftung ist keine Wegehalterhaftung, sondern eine zu dieser hinzutretende, nicht nur im Forstrecht, sondern schon im allgemeinen Ingerenzprinzip begründete Haftung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 21/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h
    Veröff: SZ 74/78
  • 4 Ob 43/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 43/11v
    Vgl; Beisatz: § 176 ABs 2 ForstG greift dort nicht, wo wegen Immissionen nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 364 ABGB bestehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115174

Im RIS seit

26.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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