Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof.
Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere
Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nikola K*****,
vertreten durch Achammer, Mennel, Welte und Partner, Rechtsanwälte in
Feldkirch, gegen die beklagte Partei Hermann B*****, vertreten durch
Dr. Herwig Mayrhofer und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S
406.653,80 (= EUR 29.552,68) und Feststellung (Streitwert S
100.000,-- = EUR 7.267,28), über die Revisionen beider Parteien
(Revisionsinteresse jeweils S 253.326,90 = EUR 18.409,98) gegen das
Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juli 2001, GZ 1 R 135/01i-44, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. März 2001, GZ 9 Cg 13/00x-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.000,98 (darin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2.) Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über die Revision des Beklagten wird dem Endurteil vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 5. 7. 1997 ereignete sich auf einem Forstweg im Gebiet der Gemeinde N***** (im Folgenden kurz Gemeinde) ein Unfall, bei dem die Klägerin als Lenkerin eines Gendarmerie-Dienstfahrzeuges der Marke Jeep Mitsubishi Pajero verletzt wurde. Der Forstweg und das steile Waldgelände, durch das er führt, stehen im bücherlichen Eigentum der Gemeinde. Der Weg, auf dem Gast- und Ferienhäuser erreicht werden können und der daher relativ viel befahren wird, ist durch einen Schranken versperrt; Schlüssel hat die Gemeinde an etwa 60 Berechtigte, die ein jährliches Entgelt zu entrichten haben, sowie an Rettungs- und Hilfsdienste, ua die Gendarmerie, ausgegeben. Vom 11. bis 16. 6. 1997 waren am Weg, der besonders durch Holztransporte mit schwerem LKW erheblich beansprucht wird, vom Beklagten im Auftrag der Gemeinde Sanierungsarbeiten vorgenommen worden. Der Beklagte ist als Unternehmer seit mehr als 10 Jahren auf die Sanierung von Forst- und Güterwegen mit ungebundener Straßendecke spezialisiert. Am betreffenden Forstweg hatte er nur den Oberbau, also die Verschleißschichte, zu sanieren. Dazu wurde zunächst die geschotterte Fahrbahn aufgebrochen und mit einem an einem Traktor befestigten Grader vorplaniert, um die Schlaglöcher zu beseitigen. Dann wurde eine 5 bis 10 cm tiefe Schicht eines Recycling-Materials aufgebracht, das aus einer Mischung von gebrochenem Bitumen und Schotter bestand, wie sie beim Aufbrechen alter Asphaltstraßen anfällt (Fräsasphalt). Anschließend wurde das Recycling-Material mit dem Grader geebnet und mit am Traktor angebrachten Rüttelplatten mehrfach verdichtet. Nach der Verfestigung ist eine derart hergestellte Fahrbahnoberfläche wesentlich widerstandsfähiger als ein Schotterweg und ähnelt optisch einer asphaltierten Fahrbahn, ohne jedoch die Festigkeit einer "heiß eingebauten" Asphaltoberfläche zu erreichen. Die Verfestigung der Fahrbahn ist nach der Bearbeitung mit den Rüttelplatten nicht abgeschlossen. Es benötigt einige Zeit, bis sich der Belag zum gewünschten Endzustand verdichtet und abbindet. Der Verlauf dieses Prozesses ist erheblich von der Witterung abhängig und schreitet vor allem bei warmem, trockenem Wetter voran. Auch durch die Benützung der Fahrbahn wird die Verfestigung gefördert, sodass sie im Bereich der üblichen Fahrspur schneller voranschreitet als am Fahrbahnrand. Das Einebnen mit dem Grader führt unvermeidlich zu einer gewissen Entmischung des verwendeten Materials, sodass sich an den Enden des Graderblattes und damit an den Rändern der Fahrbahn eher grobes, "einkornartiges" Material ablagert, das für die Verfestigung weniger gut geeignet ist. Die Forststraße hat kein befestigtes Bankett; das Gelände fällt direkt von der Fahrbahn weg steil ab. Da der Beklagte das Recycling-Material bis an den Rand der befestigten Fahrbahn aufbrachte und auch der Bewuchs der Fahrbahnränder entfernt wurde, entstand eine optisch relativ gleichförmige, dunkle, asphaltfarbene Fahrbahnoberfläche bis zu den Fahrbahnrändern.
Während zur Zeit der Sanierungsarbeiten im Juni 1997 trockenes und warmes Wetter herrschte, war die Witterung in der Folge zum Teil regnerisch. Die Niederschläge lagen in der zweiten Hälfte des Monates Juni 1997 deutlich über dem Durchschnittswert. Auch am 4. 7. 1997 und am Unfallstag selbst regnete es stark. Die Regenfälle führten zu einer Durchfeuchtung des sehr feuchtigkeitsdurchlässigen, gute Drainageeigenschaften aufweisenden Recycling-Materials. Die Durchfeuchtung wurde noch dadurch verstärkt, dass der Unterbau des Fortweges aus nicht frostsicherem, relativ wasserdurchlässigem Material bestand. Das Zusammenwirken dieser Faktoren führte dazu, dass im unmittelbaren Randbereich der Fahrbahnoberfläche über eine Breite von bis zu 30 cm an der Unfallstelle die Fahrbahnoberfläche weich war, bei Belastung durch ein Fahrzeug nachgab und an der Kante zum Abrutschen neigte. Die geringere Festigkeit des Randbereiches im Vergleich zur übrigen Fahrbahn war bei nasser Witterung für einen Fahrzeuglenker nicht erkennbar, wohl aber konnte stellenweise die lose Beschaffenheit des Recycling-Materials am Fahrbahnrand erkannt werden. Insgesamt entsprachen der Forstweg und die vom Beklagten vorgenommene Sanierung seiner Oberfläche dem - gegenüber öffentlichen Straßen reduzierten - technischen Standard für derartige Wege. Der Beklagte wies die Gemeinde auf die Problematik der anfangs (noch) nicht verfestigten Fahrbahnränder nicht hin. Maßnahmen, wie die Aufstellung entsprechender Warnschilder oder von Pflöcken an den talseitigen Fahrbahnrändern, um ein Befahren der Randbereiche zu verhindern bzw zu verbieten, wurden vom Beklagten nicht empfohlen und von der Gemeinde (daher) auch nicht vorgenommen.
Die Klägerin, die sich in Begleitung einer weiteren Gendarmeriebeamtin befand, fuhr am 5. 7. 1997 mit dem rund 1,9 t schweren und ca 1,7 m breiten Jeep auf der Forststraße hoch, um die Aufnahme eines tödlichen Verkehrsunfalles abzuschließen, die sie am Vormittag begonnen, aber dann unterbrochen hatte. Ein PKW-Lenker war vom Forstweg abgekommen und in das steile Waldgelände abgestürzt. Im Zuge der Unfallaufnahme hatte die Klägerin den talseitigen Fahrbahnrand des Forstweges überquert. Welche Beobachtungen zur Beschaffenheit der Fahrbahn sie dabei gemacht hatte, ist nicht feststellbar. Als die Klägerin am Nachmittag die Unfallaufnahme fortsetzen wollte, kamen ihr einige hundert Meter, nachdem sie den Schranken passiert hatte, mehrere Fahrzeuge, unter anderem zwei Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr entgegen. Da die Fahrbahn dort nur 2,9 m breit ist, wollte die Klägerin im Rückwärtsgang langsam rund 20 m zu einer Ausweichstelle zurückfahren, um dort den Gegenverkehr passieren zu lassen. Dabei geriet sie mit dem rechten Hinterrad in unmittelbare Nähe des (hangseitigen) Fahrbahnrandes, nicht mehr als 20 bis 30 cm von der Kante der Fahrbahnoberfläche entfernt. Dabei kam es nach wenigen Metern Fahrt zum Absturz des Dienstfahrzeuges, weil das weiche, nicht abgebundene und feuchtigkeitsdurchtränkte Recycling-Material nachgab und abrutschte. Der Jeep kippte nach rechts von der Straße und stürzte, sich mehrmals überschlagend, rund 90 m ab. Dabei wurden die Klägerin und ihre Beifahrerin schwer verletzt.
Mit der Klage begehrte die Klägerin an Schmerzengeld, unfallskausalen Spesen, Pflegegeld und Verunstaltungsentschädigung insgesamt S 406.653,80 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige unfallskausale Folgen und Nachteile. Der Beklagte hafte für die ihr beim Unfall entstandenen Schäden, weil er bei der Sanierung der Forststraße unsachgemäß vorgegangen sei und es verabsäumt habe, den nicht gefahrlos zu befahrenden Bereich der Fahrbahn abzugrenzen. Die gefährlichen Verhältnisse seien für sie, die Klägerin, nicht erkennbar gewesen.
Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Der Unfall sei ausschließlich auf das eigene Verschulden der Klägerin zurückzuführen, die auf Grund eines Fahrfehlers über den befestigten Bereich der Fahrbahn hinausgerollt und dann abgestürzt sei. Durch die heftigen Niederschläge sei das Gelände aufgeweicht gewesen. Die Klägerin habe auf einem Forstweg mit solchen Verhältnissen rechnen müssen und wäre zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Eine allfällige schlechte Erkennbarkeit des Überganges von der befestigten Fahrbahnoberfläche zum unbefestigten Bereich sei nicht von ihm, dem Beklagten, zu vertreten. Er habe dies mit üblichen und zumutbaren Maßnahmen gar nicht verhindern können. Er habe auch keine Hinweispflicht verletzt. Notwendige Warnungen seien nicht seine, sondern Sache der Gemeinde als Wegehalter gewesen.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu ¾ zu Recht und zu ¼ nicht zu Recht bestehe und die Entscheidung über die Höhe des Leistungsbegehrens sowie über das Feststellungsbegehren dem Endurteil vorbehalten werde. Den von ihm festgestellten, soweit im Revisionsverfahren noch entscheidungserheblich, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, der Beklagte habe für die Benützer der Forststraße eine gefährliche Situation herbeigeführt, da die von ihm aufgebrachte Fahrbahndecke im Bereich der Fahrbahnränder in der ersten Zeit nach der Sanierung weichgeblieben sei, wobei diese Eigenschaft beim Befahren des Weges nicht oder nur bei besonderer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei. Wer eine Gefahrenquelle schaffe, müsse die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer Personen abzuwenden. Die Verpflichtung des Beklagten zur Abwendung der Gefahr habe nicht bloß gegenüber der Gemeinde als Werkbesteller im Rahmen des Werkvertrages bestanden, sondern - zumindest deliktisch - gegenüber jedermann, der die Forststraße in der gefährlichen Zeit benützt habe. Zu beachten sei, dass der Beklagte bezüglich der Eigenschaften des von ihm aufgebrachten Fahrbahnbelages Fachmann im Sinne des § 1299 ABGB gewesen sei. Er hätte die von ihm geschaffene Gefahr mit zumutbaren Maßnahmen (Anbringen einer Warntafel, Auspflocken der besonders gefährdeten Bereiche, unmissverständlicher Hinweis an die Gemeinde) bannen können. Auf den Grad des Verschuldens sei nicht einzugehen, da der Beklagte nach allgemeinem Schadenersatzrecht hafte und ihm das Haftungsprivileg des Wegehalters nach § 1319a ABGB nicht zukomme.Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu ¾ zu Recht und zu ¼ nicht zu Recht bestehe und die Entscheidung über die Höhe des Leistungsbegehrens sowie über das Feststellungsbegehren dem Endurteil vorbehalten werde. Den von ihm festgestellten, soweit im Revisionsverfahren noch entscheidungserheblich, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, der Beklagte habe für die Benützer der Forststraße eine gefährliche Situation herbeigeführt, da die von ihm aufgebrachte Fahrbahndecke im Bereich der Fahrbahnränder in der ersten Zeit nach der Sanierung weichgeblieben sei, wobei diese Eigenschaft beim Befahren des Weges nicht oder nur bei besonderer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei. Wer eine Gefahrenquelle schaffe, müsse die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer Personen abzuwenden. Die Verpflichtung des Beklagten zur Abwendung der Gefahr habe nicht bloß gegenüber der Gemeinde als Werkbesteller im Rahmen des Werkvertrages bestanden, sondern - zumindest deliktisch - gegenüber jedermann, der die Forststraße in der gefährlichen Zeit benützt habe. Zu beachten sei, dass der Beklagte bezüglich der Eigenschaften des von ihm aufgebrachten Fahrbahnbelages Fachmann im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gewesen sei. Er hätte die von ihm geschaffene Gefahr mit zumutbaren Maßnahmen (Anbringen einer Warntafel, Auspflocken der besonders gefährdeten Bereiche, unmissverständlicher Hinweis an die Gemeinde) bannen können. Auf den Grad des Verschuldens sei nicht einzugehen, da der Beklagte nach allgemeinem Schadenersatzrecht hafte und ihm das Haftungsprivileg des Wegehalters nach Paragraph 1319 a, ABGB nicht zukomme.
Auch die Klägerin habe eine Sorgfaltswidrigkeit begangen. Sie sei zwar nicht über den Fahrbahnrand hinausgefahren, wohl aber sehr nahe an diesen heran. Auf einer Forststraße in steil abfallendem Waldgelände ohne Bankett sei der erkennbar unbefestigte Fahrbahnrand zu meiden. Die Festigkeit des unmittelbaren Fahrbahnrandes sei bei den gegebenen schlechten Witterungsverhältnissen in Zweifel zu ziehen gewesen. Beim Rückwärtsfahren, das besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht erfordere, hätte sich die Klägerin von einer der anwesenden, geeigneten Personen einweisen lassen müssen. Sie hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie eine Fahrlinie in der Mitte der Straße oder mehr bergseitig gewählt hätte. Bei einer Abwägung des beiderseitigen schuldhaften Fehlverhaltens überwiege der Beitrag des Beklagten zum Schadensereignis allerdings beträchtlich, sodass eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Beklagten vorzunehmen sei.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine, der Berufung des Beklagten hingegen teilweise Folge und änderte das Zwischenurteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es aussprach, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht, zur Hälfte jedoch nicht zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht erklärte, die Feststellungen des Erstgerichtes, die das Ergebnis einer ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung seien, in ihrer Gesamtheit zu übernehmen und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. In rechtlicher Hinsicht führte es, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich aus, der Beklagte habe zwar im Rahmen des Werkvertrages mit der Gemeinde als Unternehmer das Werk sach- und fachgerecht hergestellt, er habe jedoch insofern eine Gefahrenquelle geschaffen, als er bis zum unmittelbaren Fahrbahnrand asphaltiert habe und insbesondere der talseitige Fahrbahnrand bis zu einer Breite von ca 30 cm weich war, bei Belastung durch ein Fahrzeug nachgab und an der Kante zum Abrutschen neigte. Es sei in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass derjenige, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schaffe und in seiner Sphäre bestehen lasse, im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, also jene Vorkehrungen zu treffen habe, die geeignet seien, eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit hintanzuhalten (Ingerenzprinzip). Für die Festlegung der Pflichten müssten die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen berücksichtigt werden. Aus dieser Sicht wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, die Benützer der Forststraße durch ein Hinweisschild zu warnen, wonach beim Befahren des talseitigen Bankettes Absturzgefahr bestehe. Bis zur ausreichenden Befestigung hätte der gefährdete Bereich aber auch mit zumutbaren Mitteln abgegrenzt werden können. Möglicherweise hätte es zur Abwälzung der (alleinigen) Haftung auf die Wegehalterin bereits ausgereicht, wenn die Gemeinde vom Beklagten eindringlich auf die gefährliche Situation hingewiesen worden wäre. Gehe man davon aus, dass die diesbezüglichen Verpflichtungen des Beklagten nach Übergabe des Werkes an die Bestellerin auf diese übergegangen seien und die Gefahrenquelle nicht mehr als "in der Sphäre des Beklagten liegend" bezeichnet werden könne, so sei für den Beklagten trotzdem nichts gewonnen. Es sei allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne seien auch die - zahlenmäßig begrenzten - berechtigten Benützer des gegenständlichen Forstweges. Auch aus dieser Sicht heraus habe für den Beklagten jedenfalls eine Hinweis- und Warnpflicht gegenüber der Gemeinde bestanden. Auch wenn der Beklagte eine technisch einwandfreie Sanierung durchgeführt habe und die Witterungsverhältnisse im Anschluss an seine Arbeiten günstig gewesen seien, sei ihm die Unterlassung der aufgezeigten Verpflichtungen als Verschulden anzulasten. Die Verweisung des Berufungswerbers auf § 1319a ABGB bzw § 176 Abs 4 ForstG - und somit auf die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit - sei nicht zielführend, weil sich diese Bestimmungen an den Wegehalter richteten. Die Unterlassung der dem Beklagten möglichen und zumutbaren Vorkehrungen seien ihm als Fahrlässigkeit vorwerfbar, auch wenn das diesbezügliche Verschulden des Beklagten nicht besonders gravierend sei.Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine, der Berufung des Beklagten hingegen teilweise Folge und änderte das Zwischenurteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es aussprach, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht, zur Hälfte jedoch nicht zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht erklärte, die Feststellungen des Erstgerichtes, die das Ergebnis einer ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung seien, in ihrer Gesamtheit zu übernehmen und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. In rechtlicher Hinsicht führte es, soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich aus, der Beklagte habe zwar im Rahmen des Werkvertrages mit der Gemeinde als Unternehmer das Werk sach- und fachgerecht hergestellt, er habe jedoch insofern eine Gefahrenquelle geschaffen, als er bis zum unmittelbaren Fahrbahnrand asphaltiert habe und insbesondere der talseitige Fahrbahnrand bis zu einer Breite von ca 30 cm weich war, bei Belastung durch ein Fahrzeug nachgab und an der Kante zum Abrutschen neigte. Es sei in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass derjenige, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schaffe und in seiner Sphäre bestehen lasse, im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, also jene Vorkehrungen zu treffen habe, die geeignet seien, eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit hintanzuhalten (Ingerenzprinzip). Für die Festlegung der Pflichten müssten die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen berücksichtigt werden. Aus dieser Sicht wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, die Benützer der Forststraße durch ein Hinweisschild zu warnen, wonach beim Befahren des talseitigen Bankettes Absturzgefahr bestehe. Bis zur ausreichenden Befestigung hätte der gefährdete Bereich aber auch mit zumutbaren Mitteln abgegrenzt werden können. Möglicherweise hätte es zur Abwälzung der (alleinigen) Haftung auf die Wegehalterin bereits ausgereicht, wenn die Gemeinde vom Beklagten eindringlich auf die gefährliche Situation hingewiesen worden wäre. Gehe man davon aus, dass die diesbezüglichen Verpflichtungen des Beklagten nach Übergabe des Werkes an die Bestellerin auf diese übergegangen seien und die Gefahrenquelle nicht mehr als "in der Sphäre des Beklagten liegend" bezeichnet werden könne, so sei für den Beklagten trotzdem nichts gewonnen. Es sei allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne seien auch die - zahlenmäßig begrenzten - berechtigten Benützer des gegenständlichen Forstweges. Auch aus dieser Sicht heraus habe für den Beklagten jedenfalls eine Hinweis- und Warnpflicht gegenüber der Gemeinde bestanden. Auch wenn der Beklagte eine technisch einwandfreie Sanierung durchgeführt habe und die Witterungsverhältnisse im Anschluss an seine Arbeiten günstig gewesen seien, sei ihm die Unterlassung der aufgezeigten Verpflichtungen als Verschulden anzulasten. Die Verweisung des Berufungswerbers auf Paragraph 1319 a, ABGB bzw Paragraph 176, Absatz 4, ForstG - und somit auf die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit - sei nicht zielführend, weil sich diese Bestimmungen an den Wegehalter richteten. Die Unterlassung der dem Beklagten möglichen und zumutbaren Vorkehrungen seien ihm als Fahrlässigkeit vorwerfbar, auch wenn das diesbezügliche Verschulden des Beklagten nicht besonders gravierend sei.
Aber auch die Klägerin sei von einem Verschulden nicht freizusprechen. Sie habe zwar entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht gegen § 14 Abs 3 StVO verstoßen, weil sich der Schutzzweck dieser Norm wohl an weitere Verkehrsteilnehmer richte. Das Rückwärtsfahren erfordere aber als ein der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufendes Fahrmanöver besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht. Diese besondere Vorsicht und Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten habe die Klägerin bei ihrer Fahrweise unter den gegebenen Prämissen nicht eingehalten. Sie habe ein relativ schweres, 1,7 m breites Fahrzeug auf einem nur 2,9 m breiten Forstweg rückwärts gelenkt, um in eine Ausweiche zu gelangen. Ohne jegliche Notwendigkeit habe sie dabei nicht eine Fahrlinie im Bereich der bergseitigen Fahrbahnbegrenzung oder doch zumindest in Fahrbahnmitte eingehalten, sondern habe eine Fahrlinie gewählt, die den PKW bis zu 20 bis 30 cm an den Abgrund herangeführt habe. Selbst wenn auf Grund der einheitlichen Färbung des Straßenbelages die mindere Festigkeit desselben an den Fahrbahnrändern nicht erkennbar gewesen sei, habe doch das lockere Material am äußeren Rand des Straßenbelages wahrgenommen werden können. Die von der Klägerin gewählte Fahrlinie widerspreche daher der erforderlichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und wäre der Absturz des PKW unterblieben, wenn sie entweder links oder doch in Fahrbahnmitte gefahren wäre. Auch für die Klägerin gelte, dass ihr Verschulden nicht als besonders gravierend angesehen werden könne. Nach der Zweifelsregel des § 1304 ABGB sei daher von einem gleichteiligen Verschulden der Klägerin und des Beklagten auszugehen und daher das erstgerichtliche Zwischenurteil spruchgemäß abzuändern gewesen.Aber auch die Klägerin sei von einem Verschulden nicht freizusprechen. Sie habe zwar entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht gegen Paragraph 14, Absatz 3, StVO verstoßen, weil sich der Schutzzweck dieser Norm wohl an weitere Verkehrsteilnehmer richte. Das Rückwärtsfahren erfordere aber als ein der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufendes Fahrmanöver besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht. Diese besondere Vorsicht und Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten habe die Klägerin bei ihrer Fahrweise unter den gegebenen Prämissen nicht eingehalten. Sie habe ein relativ schweres, 1,7 m breites Fahrzeug auf einem nur 2,9 m breiten Forstweg rückwärts gelenkt, um in eine Ausweiche zu gelangen. Ohne jegliche Notwendigkeit habe sie dabei nicht eine Fahrlinie im Bereich der bergseitigen Fahrbahnbegrenzung oder doch zumindest in Fahrbahnmitte eingehalten, sondern habe eine Fahrlinie gewählt, die den PKW bis zu 20 bis 30 cm an den Abgrund herangeführt habe. Selbst wenn auf Grund der einheitlichen Färbung des Straßenbelages die mindere Festigkeit desselben an den Fahrbahnrändern nicht erkennbar gewesen sei, habe doch das lockere Material am äußeren Rand des Straßenbelages wahrgenommen werden können. Die von der Klägerin gewählte Fahrlinie widerspreche daher der erforderlichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und wäre der Absturz des PKW unterblieben, wenn sie entweder links oder doch in Fahrbahnmitte gefahren wäre. Auch für die Klägerin gelte, dass ihr Verschulden nicht als besonders gravierend angesehen werden könne. Nach der Zweifelsregel des Paragraph 1304, ABGB sei daher von einem gleichteiligen Verschulden der Klägerin und des Beklagten auszugehen und daher das erstgerichtliche Zwischenurteil spruchgemäß abzuändern gewesen.
Zur Begründung seines Ausspruches über die Rechtsmittelzulässigkeit führte das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Klägerin in den Schutzbereich des Werkvertrages einbezogen und damit die Passivlegitimation des Beklagten bejaht worden sei, andererseits aber auch von der höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen worden sei, dass für Personen, die nur rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr - wie hier die Klägerin als Lenkerin eines Gendarmeriefahrzeuges - mit der vertraglichen Hauptleistung in Kontakt kämen, nicht der geforderte Bezug des Dritten zur Hauptleistung hergestellt werde, sodass diesfalls der Beklagte nicht wegen Verletzung einer aus dem Werkvertrag abgeleiteten und gebotenen Warnpflicht direkt in Anspruch genommen werden könnte. In diesem Fall stelle sich dann die ebenfalls über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage der Haftung des Beklagten nach dem Ingerenzprinzip, die vom Berufungsgericht deshalb bejaht worden sei, weil es die erstgerichtlichen Feststellungen gerade noch als ausreichend erblickt habe, um die ungenügende Verfestigung der Fahrbahnränder und die offensichtlich wirkungsabhängige Dauer der Verfestigung als Schaffung einer vorhersehbar gefährlichen Situation zu werten, die den Beklagten zu einer Absicherung der gefährlichsten Stellen oder einer eindeutigen Warnung der berechtigten Wegbenützer gegenüber der Gemeinde als Wegehalter und Auftraggeber veranlassen hätten müssen und der Absturz der Klägerin noch als adäquate Folge dieser Unterlassung zu werten sei, auch wenn sich der Unfall ca drei Wochen nach Beendigung der Arbeiten ereignet habe und die zum Unfallszeitpunkt noch mangelnde Festigkeit der Fahrbahndecke am Fahrbahnrand auf die nassen Witterungsverhältnisse, also auf die Verfestigung besonders beeinträchtigende Verhältnisse zurückzuführen gewesen sei.Zur Begründung seines Ausspruches über die Rechtsmittelzulässigkeit führte das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Klägerin in den Schutzbereich des Werkvertrages einbezogen und damit die Passivlegitimation des Beklagten bejaht worden sei, andererseits aber auch von der höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen worden sei, dass für Personen, die nur rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr - wie hier die Klägerin als Lenkerin eines Gendarmeriefahrzeuges - mit der vertraglichen Hauptleistung in Kontakt kämen, nicht der geforderte Bezug des Dritten zur Hauptleistung hergestellt werde, sodass diesfalls der Beklagte nicht wegen Verletzung einer aus dem Werkvertrag abgeleiteten und gebotenen Warnpflicht direkt in Anspruch genommen werden könnte. In diesem Fall stelle sich dann die ebenfalls über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage der Haftung des Beklagten nach dem Ingerenzprinzip, die vom Berufungsgericht deshalb bejaht worden sei, weil es die erstgerichtlichen Feststellungen gerade noch als ausreichend erblickt habe, um die ungenügende Verfestigung der Fahrbahnränder und die offensichtlich wirkungsabhängige Dauer der Verfestigung als Schaffung einer vorhersehbar gefährlichen Situation zu werten, die den Beklagten zu einer Absicherung der gefährlichsten Stellen oder einer eindeutigen Warnung der berechtigten Wegbenützer gegenüber der Gemeinde als Wegehalter und Auftraggeber veranlassen hätten müssen und der Absturz der Klägerin noch als adäquate Folge dieser Unterlassung zu werten sei, auch wenn sich der Unfall ca drei Wochen nach Beendigung der Arbeiten ereignet habe und die zum Unfallszeitpunkt noch mangelnde Festigkeit der Fahrbahndecke am Fahrbahnrand auf die nassen Witterungsverhältnisse, also auf die Verfestigung besonders beeinträchtigende Verhältnisse zurückzuführen gewesen sei.
Gegen die Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien.
Zur Revision der Klägerin:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin wäre - was vor der Frage der Rechtzeitigkeit zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0006451) - zwar zulässig; sie ist aber verspätet.
Die Berufungsentscheidung wurde dem Anwalt der Klägerin (ebenso wie jenem des Beklagten) laut Zustellnachweis am 12. 10. 2001 zugestellt. Aus einem ganz offenbaren Versehen enthielt die Berufungsentscheidung den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht (Hervorhebung durch das Revisionsgericht) zulässig sei. Mit Beschluss vom 15. 10. 2001 hat das Berufungsgericht sein (Zwischen-)Urteil daher unter Hinweis auf die darin enthaltenen (hier bereits wiedergegebenen) Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision entsprechend berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss und die den Parteienvertretern inzwischen abverlangten und berichtigten Urteilsausfertigungen wurden den Parteienvertretern jeweils am 2. 11. 2001 zugestellt. Während der Beklagte sodann am 9. 11. 2001 (und damit rechtzeitig) ordentliche Revision erhob, wurde die ordentliche Revision der Klägerin erst am 30. 11. 2001 zur Post gegeben. Sie ist daher verspätet:
Das Gesetz enthält keine Regelung, welche Wirkung die Berichtigung eines Urteils auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hat. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt im Falle einer Berichtigung die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen (RIS-Justiz RS0041797). Nach ebenfalls völlig einhelliger Rechtsprechung berührt allerdings die Berichtigung offenbarer, also "sofort ins Auge springender" Unrichtigkeiten den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändert daher auch nichts am Umfang der eingetretenen Rechtskraft und führt somit auch nicht zu einem Neubeginn des Laufes der Rechtsmittelfrist (SZ 27/219; JBl 1974, 102;
EvBl 1975/224; 8 Ob 597/88; 2 Ob 2260/96h; 6 Ob 20/99f; 6 Ob 264/99p;
8 Ob 138/00b; 9 Ob 58/01x ua). Diese Einschränkung, die auch im Falle amtswegigen Vorgehens gilt (6 Ob 569/79; 8 Ob 138/00b), soll eine missbräuchliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hintanhalten (6 Ob 264/99p). Nur dann, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt erlangen, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen (1 Ob 392/97x mwN; 6 Ob 264/99p ua). Diese volle Klarheit wird beispielsweise für die Entscheidung in der Hauptsache bejaht, wenn die Berichtigung nur die Kostenentscheidung betrifft (2 Ob 149/98w mwN).
Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin schon vor Zustellung des Berichtigungsbeschlusses und der berichtigten Urteilsausfertigung keinen Zweifel über die Entscheidung in der Hauptsache haben. Im Hinblick auf die eingehende Begründung des Ausspruches über die Rechtsmittelzulässigkeit war das dem Berufungsgericht diesbezüglich im Urteilsspruch unterlaufene Versehen ohne weiteres zu erkennen; darüber hinaus wurden Berichtigungsbeschluss und berichtigte Urteilsausfertigung den Parteien noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am 13. 10. 2001 begonnen hat, zugestellt. Die Berichtigung des Ausspruches der Unzulässigkeit der Revision hat demnach hier einen Neubeginn des Laufes der Rechtsmittelfrist nicht bewirkt.
Die daher nicht fristgerecht erhobene Revision der Klägerin muss zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Verspätung hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Verspätung hingewiesen.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte macht in seiner Revision Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage "vollumfänglich" abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision des Beklagten zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht ausgeführten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die vom Berufungswerber behaupteten Verfahrensmängel liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), nicht vor: Ganz kurz sei lediglich darauf hingewiesen, dass die sich auf die zeugenschaftlichen Angaben der Beifahrerin der Klägerin beziehende Rüge eines sekundären Feststellungsmangels in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge darstellt. Die "sicherhaltshalber" erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit den Fragen des Verschuldens des Beklagten und der Anwendung des § 1319a ABGB nicht auseinandergesetzt, ist unberechtigt. Schließlich ist auch der Einwand, die Klägerin habe sich auf die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Beklagten gar nicht berufen, nicht stichhältig. Nach stRsp bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Kläger dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem klägerischen Vorbringen eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt (vgl etwa RIS-Justiz RS0085910). In seiner Rechtsrüge widerspricht der Beklagte der Ansicht des Berufungsgerichtes, das seine Haftung sowohl aus einer Schutzwirkung des zwischen ihm und der Gemeinde abgeschlossenen Werkvertrages über die Sanierungsarbeiten der Forststraße als auch dem Ingerenzprinzip hergeleitet hat. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:Die vom Berufungswerber behaupteten Verfahrensmängel liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), nicht vor: Ganz kurz sei lediglich darauf hingewiesen, dass die sich auf die zeugenschaftlichen Angaben der Beifahrerin der Klägerin beziehende Rüge eines sekundären Feststellungsmangels in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge darstellt. Die "sicherhaltshalber" erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit den Fragen des Verschuldens des Beklagten und der Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB nicht auseinandergesetzt, ist unberechtigt. Schließlich ist auch der Einwand, die Klägerin habe sich auf die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Beklagten gar nicht berufen, nicht stichhältig. Nach stRsp bedarf es nicht der Anführung eines Rechtsgrundes, auf den sich ein Begehren stützt. Wenn ein Kläger dennoch sein Begehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt hat, ist dies für das Gericht nicht bindend, soweit sich nur aus dem klägerischen Vorbringen eine andere, wenn auch nicht ausdrücklich genannte Anspruchsgrundlage ergibt vergleiche etwa RIS-Justiz RS0085910). In seiner Rechtsrüge widerspricht der Beklagte der Ansicht des Berufungsgerichtes, das seine Haftung sowohl aus einer Schutzwirkung des zwischen ihm und der Gemeinde abgeschlossenen Werkvertrages über die Sanierungsarbeiten der Forststraße als auch dem Ingerenzprinzip hergeleitet hat. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Nach herrschender Lehre und ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die "der Erfüllung nahestehen", durch sie besonders gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 135 ff; Reischauer in Rummel2 Rz 30 ff zu § 1295, jeweils mwN aus der Rechtsprechung). Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 62/173; SZ 64/76 mwN uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 94 zu § 1295). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des § 1315 ABGB (Koziol/Welser aaO 135). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (1 Ob 2317/96h, JBl 1997, 315). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (7 Ob 513/96, SZ 69/258 [kritisch Harrer, JBl 1997, 674]; Koziol/Welser aaO 137). Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrages bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass etwa Werkverträge von Bauunternehmen Schutzwirkungen gegenüber Familienangehörigen und Mietern des Auftraggebers auslösen (5 Ob 521/91, SZ 64/76; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung wurden schon früh Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl die Kritik Reischauers aaO an der Kasuistik der Judikatur) und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht (vgl nur die unterschiedlichen Beweislastregeln und den Umfang der Schadenersatzansprüche) nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit einem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (6 Ob 250/01k mwN). Es kann daher als gesicherte Rechtsprechung bezeichnet werden, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176; SZ 62/173; SZ 67/40; 7 Ob 178/99y; 1 Ob 93/00h mwN; RIS-Justiz RS0034594). Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer (nur) dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber, wie gesagt, an seinen Vertragspartner zu verweisen (6 Ob 250/01k).Nach herrschender Lehre und ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die "der Erfüllung nahestehen", durch sie besonders gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II 135 ff; Reischauer in Rummel2 Rz 30 ff zu Paragraph 1295,, jeweils mwN aus der Rechtsprechung). Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 62/173; SZ 64/76 mwN uva; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 94 zu Paragraph 1295,). Dem Geschädigten wird das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB (Koziol/Welser aaO 135). Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet (1 Ob 2317/96h, JBl 1997, 315). Er wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (7 Ob 513/96, SZ 69/258 [kritisch Harrer, JBl 1997, 674]; Koziol/Welser aaO 137). Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrages bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k). In einer Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass etwa Werkverträge von Bauunternehmen Schutzwirkungen gegenüber Familienangehörigen und Mietern des Auftraggebers auslösen (5 Ob 521/91, SZ 64/76; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung wurden schon früh Abgrenzungsschwierigkeiten vergleiche die Kritik Reischauers aaO an der Kasuistik der Judikatur) und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht vergleiche nur die unterschiedlichen Beweislastregeln und den Umfang der Schadenersatzansprüche) nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit einem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (6 Ob 250/01k mwN). Es kann daher als gesicherte Rechtsprechung bezeichnet werden, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176; SZ 62/173; SZ 67/40; 7 Ob 178/99y; 1 Ob 93/00h mwN; RIS-Justiz RS0034594). Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer (nur) dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber, wie gesagt, an seinen Vertragspartner zu verweisen (6 Ob 250/01k).
Im vorliegenden Fall ist eine solche vertragliche Beziehung, die der Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus Vertrag gegenüber der Gemeinde verschaffen würde, zu verneinen. Fraglich ist allerdings, ob eine Haftung des Beklagten auf Grund der Schutzwirkung seines Vertrages mit der Gemeinde nicht dennoch deshalb abgelehnt werden muss, weil der Klägerin gegenüber der Gemeinde die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB zur Verfügung steht, die nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden (JBl 1979, 433, RIS-Justiz RS0023459). Der Wegehalter haftet gemäß § 1319a ABGB für Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, sofern er oder einer seiner Leute einen Mangel des Weges vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Gemäß § 176 Abs 4 ForstG 1975 trifft dies auch für den Halter einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald zu (6 Ob 21/01h). Demnach ist hinsichtlich der Gemeinde ein höherer Haftungsmaßstab anzulegen als dies bei einer Haftung des Beklagten für die Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten der Fall wäre, zumal der Beklagte nicht zu den "Leuten" des Wegehalters iSd § 1319a ABGB zu zählen ist (vgl SZ 52/33; SZ 54/92; ZVR 1988/127; ZVR 1990/16).Im vorliegenden Fall ist eine solche vertragliche Beziehung, die der Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus Vertrag gegenüber der Gemeinde verschaffen würde, zu verneinen. Fraglich ist allerdings, ob eine Haftung des Beklagten auf Grund der Schutzwirkung seines Vertrages mit der Gemeinde nicht dennoch deshalb abgelehnt werden muss, weil der Klägerin gegenüber der Gemeinde die Wegehalterhaftung des Paragraph 1319 a, ABGB zur Verfügung steht, die nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden (JBl 1979, 433, RIS-Justiz RS0023459). Der Wegehalter haftet gemäß Paragraph 1319 a, ABGB für Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, sofern er oder einer seiner Leute einen Mangel des Weges vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Gemäß Paragraph 176, Absatz 4, ForstG 1975 trifft dies auch für den Halter einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald zu (6 Ob 21/01h). Demnach ist hinsichtlich der Gemeinde ein höherer Haftungsmaßstab anzulegen als dies bei einer Haftung des Beklagten für die Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten der Fall wäre, zumal der Beklagte nicht zu den "Leuten" des Wegehalters iSd Paragraph 1319 a, ABGB zu zählen ist vergleiche SZ 52/33; SZ 54/92; ZVR 1988/127; ZVR 1990/16).
Ob dies im Sinne der dargestellten Erwägungen bereits ausreicht, ungeachtet einer (allenfalls - nämlich unter der Voraussetzung grober Fahrlässigkeit - gegebenen) Haftung der Gemeinde als Wegehalter dem zwischen dem Beklagten und der Gemeinde abgeschlossenen Werkvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen, kann aber deshalb dahingestellt bleiben, weil eine Haftung des Beklagten, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, schon nach dem Ingerenzprinzip bejaht werden muss: Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 1295 ff, 1319 ABGB ua) im Verein mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz des Lebens und der körperlichen Sicherheit ist die allgemeine Rechtspflicht zu entnehmen, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden. Aus dieser Pflicht werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (ZVR 1973/105; ZVR 1975/269 ua). Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (SZ 37/97; JBl 1973, 35; SZ 47/124; SZ 52/33; JBl 1979, 485; 6 Ob 21/02h ua), soweit eine solche Gefahrenquelle für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; JBl 1979, 485). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (§ 1295 ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden. Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Zustände sind daher stets nur im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (2 Ob 93/88 ua). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte als "Sachverständiger" (Fachmann) iSd § 1299 ABGB wissen musste, dass bei der von ihm angewandten Befestigungsmethode die Fahrbahnränder - abhängig von der Witterung - einige Zeit noch weich und daher bei Belastung an der Hangseite absturzgefährdet sein könnten. Dem Beklagten musste daher selbstverständlich bewusst sein, dass ein Befahren der Fahrbahnränder einige Zeit nach Abschluss der Arbeiten noch gefährlich sein könnte. Da dies hingegen für Laien optisch kaum erkennbar war, musste dem Beklagten auch klar sein, dass für jenen Personenkreis, dem die Benützung des Weges durch die Gemeinde gestattet war, in der Zeit nach der Beendigung der Sanierungsarbeiten eine gefährliche Situation bestand. Zum Schutze des Lebens und der körperlichen Sicherheit dieser Forstwegbenützer wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Gemeinde auf die von ihm geschaffene gefährliche Situation hinsichtlich der Fahrbahnränder hinzuweisen. Ob unter den gegebenen Umständen vom Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, selbst Sicherheitsvorkehrungen, wie das Aufstellen von Warntafeln, zu verlangen waren, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hatte der Beklagte die Gemeinde als Werkbesteller entsprechend zu warnen. Eine solche Warnung hätte die Gemeinde vor Freigabe des Verkehrs am Forstweg zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Aufstellen von Warnschildern oder Absperrungen, veranlassen müssen. Dass die Gemeinde trotz einer solchen Warnung keine Maßnahmen ergriffen und damit eine Gefährdung der Benützer in Kauf genommen hätte, hat der Beklagte gar nicht behauptet und kann im Hinblick darauf, dass von der Gemeinde unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall ja eine Warntafel aufgestellt wurde (s S 87 des beigeschlossenen Strafaktes VR 79/98 LG Feldkirch), nicht angenommen werden. Da solche Sicherungsmaßnahmen jedenfalls geeignet gewesen wären, den gegenständlichen Unfall zu verhindern, ist die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe wegen des Unterbleibens solcher Maßnahmen zufolge Unterlassung der Warnung der Gemeinde als Werkbesteller der Klägerin für ihre unfallskausalen Schäden zu haften, zu billigen.Ob dies im Sinne der dargestellten Erwägungen bereits ausreicht, ungeachtet einer (allenfalls - nämlich unter der Voraussetzung grober Fahrlässigkeit - gegebenen) Haftung der Gemeinde als Wegehalter dem zwischen dem Beklagten und der Gemeinde abgeschlossenen Werkvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen, kann aber deshalb dahingestellt bleiben, weil eine Haftung des Beklagten, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, schon nach dem Ingerenzprinzip bejaht werden muss: Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (Paragraphen 1295, ff, 1319 ABGB ua) im Verein mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz des Lebens und der körperlichen Sicherheit ist die allgemeine Rechtspflicht zu entnehmen, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden. Aus dieser Pflicht werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (ZVR 1973/105; ZVR 1975/269 ua). Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat alles vorzukehren, um Schädigungen zu verhindern (SZ 37/97; JBl 1973, 35; SZ 47/124; SZ 52/33; JBl 1979, 485; 6 Ob 21/02h ua), soweit eine solche Gefahrenquelle für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; JBl 1979, 485). Durch die Anerkennung solcher Verkehrssicherungspflichten darf freilich der das Schadenersatzrecht beherrschende Verschuldensgrundsatz (Paragraph 1295, ABGB) nicht durch eine vom Verschulden losgelöste Haftung ersetzt werden. Abwehrmaßnahmen gegen gefährliche Zustände sind daher stets nur im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (2 Ob 93/88 ua). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte als "Sachverständiger" (Fachmann) iSd Paragraph 1299, ABGB wissen musste, dass bei der von ihm angewandten Befestigungsmethode die Fahrbahnränder - abhängig von der Witterung - einige Zeit noch weich und daher bei Belastung an der Hangseite absturzgefährdet sein könnten. Dem Beklagten musste daher selbstverständlich bewusst sein, dass ein Befahren der Fahrbahnränder einige Zeit nach Abschluss der Arbeiten noch gefährlich sein könnte. Da dies hingegen für Laien optisch kaum erkennbar war, musste dem Beklagten auch klar sein, dass für jenen Personenkreis, dem die Benützung des Weges durch die Gemeinde gestattet war, in der Zeit nach der Beendigung der Sanierungsarbeiten eine gefährliche Situation bestand. Zum Schutze des Lebens und der körperlichen Sicherheit dieser Forstwegbenützer wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Gemeinde auf die von ihm geschaffene gefährliche Situation hinsichtlich der Fahrbahnränder hinzuweisen. Ob unter den gegebenen Umständen vom Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, selbst Sicherheitsvorkehrungen, wie das Aufstellen von Warntafeln, zu verlangen waren, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hatte der Beklagte die Gemeinde als Werkbesteller entsprechend zu warnen. Eine solche Warnung hätte die Gemeinde vor Freigabe des Verkehrs am Forstweg zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Aufstellen von Warnschildern oder Absperrungen, veranlassen müssen. Dass die Gemeinde trotz einer solchen Warnung keine Maßnahmen ergriffen und damit eine Gefährdung der Benützer in Kauf genommen hätte, hat der Beklagte gar nicht behauptet und kann im Hinblick darauf, dass von der Gemeinde unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall ja eine Warntafel aufgestellt wurde (s S 87 des beigeschlossenen Strafaktes VR 79/98 LG Feldkirch), nicht angenommen werden. Da solche Sicherungsmaßnahmen jedenfalls geeignet gewesen wären, den gegenständlichen Unfall zu verhindern, ist die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe wegen des Unterbleibens solcher Maßnahmen zufolge Unterlassung der Warnung der Gemeinde als Werkbesteller der Klägerin für ihre unfallskausalen Schäden zu haften, zu billigen.
Der vom Beklagten in seiner Revision erhobene Einwand, die Klägerin habe auf Grund eigener Wahrnehmung gar nicht auf die Befahrbarkeit der Fahrbahnränder vertraut bzw vertrauen dürfen, geht nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem vom Beklagten angestrebten Sachverhalt aus; insoweit ist die Rechtsrüge des Beklagten nicht dem Gesetz gemäß erhoben und daher unbeachtlich. Keiner näheren Erörterung bedarf, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, da für eine vom Revisionswerber geforderte analoge Anwendung des Haftungsprivileges des §