Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.7.2006 in der Zeit zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr in Wien, im Nationalparkgebiet L., beim Eingang L-Gasse, mit seinem PKW Marke Ford Mondeo, Kennzeichen W-47 1.) unbefugt eine für das allgemeine Befahren durch ein Fahrverbotskennzeichen erkennbar gesperrte Forststraße befahren und 2.) durch dieses Befahren verbotenerweise in die Natur des Nationalparkgebiets eingegriffen. Wegen dieser Übertretu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatörtlichkeit war entgegen der Tatanlastung im
Spruch: nicht durch ein Fahrverbotszeichen gegen das allgemeine Befahren gesperrt und damit nicht als Forststraße im Sinne des § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz ausgewiesen. Der gegen den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf, er habe eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befahren, geht somit ins Leere. Dass der Berufungswerber gegen § 174 Abs 3 lit. a Forstgesetz verstoßen hat, indem er die erkennbar ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Benutzen einer Forststraße mit einem Fahrrad ist zweifellos als Befahren einzustufen (vgl. VwGH 22.3.1993, 92/10/0132). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Regelung allerdings erkannt, dass die Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (nur) bei Verwendung einer - im § 1 Abs. 9 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung umschriebenen - Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, gegeben ist (vgl. VwGH 18.6.1990, 89... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 2 Forstgesetz ist lediglich das unbefugte Aneignen von Pilzen im Walde (in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag) unter Strafe gestellt. Das bloße Faktum der Beförderung von Pilzen in einer Menge von mehr als 2 kg stellt daher kein tatbestandsbegründendes Verhalten gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 2 Forstgesetz dar. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Forst, Pilze, Pilze sammeln, Wald, Pilzetransport, Pilzebeförderung mehr lesen...