Dem § 174 Abs 3 lit b Z 1 ForstG und dem § 174 Abs 3 lit a ForstG liegen verschiedene Tatbilder zu Grunde
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Peter B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 14.5.2007, Zl. MBA 23-S 2772/06, betreffend 1.) eine Übertretung des § 33 Abs 3 in Verbindung mit § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz und 2.) des § 6 Abs 1 in Verbindung mit § 19 Abs 1 Wiener Nationalparkgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 12.10.2007 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber zu Punkt 1) kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 2) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro auf 20,-- Euro, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 2,-- Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, festgesetzt.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber zu Punkt 2) kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.7.2006 in der Zeit zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr in Wien, im Nationalparkgebiet L., beim Eingang L-Gasse, mit seinem PKW Marke Ford Mondeo, Kennzeichen W-47
1.) unbefugt eine für das allgemeine Befahren durch ein Fahrverbotskennzeichen erkennbar gesperrte Forststraße befahren und
2.) durch dieses Befahren verbotenerweise in die Natur des Nationalparkgebiets eingegriffen.
Wegen dieser Übertretungen 1.) des § 33 Abs 3 in Verbindung mit § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz und 2.) des § 6 Abs 1 in Verbindung mit § 19 Abs 1 Wiener Nationalparkgesetz wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen ad 1.) in der Höhe von 70,-- Euro (12 Stunden Ersatzarrest) und ad 2.) 350,-- Euro (2 Tage und 12 Stunden Ersatzarrest) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 42,-- Euro auferlegt. Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf der mit einem Tatortfoto dokumentierten Anzeige eines Forst- bzw. Nationalparküberwachungsorgans des Landes Wien. Auf dem Foto ist ersichtlich, dass das im Spruch genannte Fahrzeug knapp (wenige Meter) innerhalb des mit sog. ?Eingangsmohikanern? gekennzeichneten Nationalparkgebiets L. neben anderen Fahrzeugen auf der Ausbuchtung einer in den Auwald führenden Schotterstraße abgestellt war.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde in Reaktion auf das Vorbringen des Berufungswerbers, es sei, als er ? deutlich vor
14.30 Uhr - sein Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt habe, keine Fahrverbotstafel ersichtlich gewesen, die Anzeige ergänzt und ausgeführt, das Fahrverbotszeichen am Eingangsmohikaner sei damals zum wiederholten Male widerrechtlich entfernt und am 12.7.2006 erst um ca. 14.00 Uhr wieder angebracht worden. Dennoch sei die Einfahrt in den Nationalpark vorschriftswidrig erfolgt, da das Fahrverbot ?allgemein bekannt? sei und die Forststraßen- sowie die Nationalparkeigenschaft der Tatörtlichkeit durch die Eingangsmohikaner hinreichend zu erkennen sei.
Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Handen seines anwaltlichen Vertreters am 25.5.2007 zugestellt.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich gegen Schuld und Strafe, wurde jedoch zu Punkt 2) am 12.10.2007 im Zuge der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt.
Begründend wurde seitens des Berufungswerbers in der Verhandlung ausgeführt, er sei damals in der L. spazieren gewesen. Die gegenständliche Örtlichkeit sei ihm bekannt. Früher habe man auf den gegenständlichen Parkplatz ungehindert zufahren können, dann sei dort eine Einfahrtssperre und vorher ein kleinerer Parkplatz eingerichtet worden. Am 12.7.2006 hätten bei schönem Wetter viele Menschen die L. besucht. Der kleine Parkplatz vorher sei daher zugeparkt gewesen. Er habe dann gesehen, dass der Weg zum alten Parkplatz nicht versperrt gewesen sei war und dass auf selbigem schon einige Autos gestanden wären, also habe er sich dazugestellt. Eine Fahrverbotstafel habe er nicht wahrgenommen. Dass die sogenannten Eingangsmohikaner den Beginn des Nationalparks anzeigen, sei ihm bekannt, er habe sich aber nichts dabei gedacht, zumal früher innerhalb dieser Mohikaner ein zulässiger Parkplatz vorhanden gewesen und das Parken dort damals nie beanstandet worden sei. Derzeit sei eine Zufahrt aus technischen Gründen nicht möglich, weil mittlerweile ein mechanisches Zufahrtshindernis errichtet worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Zu Punkt 1):
Gemäß § 33 Abs 1 Forstgesetz darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
Gemäß § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz begeht, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen. Der Berufungswerber hat glaubhaft dargelegt, dass zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug am Tatort abgestellt hat, keine Fahrverbotstafel das Verbot des Zufahrens zur Tatörtlichkeit kenntlich gemacht hat, wodurch die gegenständliche Forststraße gegen allgemeines Befahren erkennbar gesperrt gewesen wäre. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit der Aktenlage, wonach das betreffende Fahrverbotsschild, bevor der Berufungswerber zum Tatort zugefahren ist, von unbekannten Personen widerrechtlich entfernt worden war und erst um ca. 14.00 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, als der Berufungswerber seinem glaubwürdigen und nicht im Widerspruch zur Aktenlage stehenden Vorbringen zufolge sein Fahrzeug bereits am Tatort abgestellt gehabt hatte, wieder angebracht wurde.
Die Tatörtlichkeit war somit entgegen der Tatanlastung im Spruch nicht durch ein Fahrverbotszeichen gegen das allgemeine Befahren gesperrt und damit nicht als Forststraße im Sinne des § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz ausgewiesen. Der in Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses gegen den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf geht somit ins Leere.
Dass der Berufungswerber gegen § 174 Abs 3 lit. a Forstgesetz verstoßen hat, indem er die erkennbar im Wald gelegene Tatörtlichkeit befahren hat, ohne dass dafür gemäß § 33 Abs 3 Forstgesetz die Zustimmung des Waldeigentümers vorgelegen wäre und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 3 lit. a Forstgesetz begangen hat, mag allenfalls zutreffen, wurde dem Berufungswerber jedoch gegenständlich nicht zur Last gelegt. Zumal somit feststeht, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz nicht begangen hat und eine Auswechslung der Tat der Berufungsbehörde verwehrt ist, war gegenständlich das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 1) zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu Punkt 2):
Gemäß § 6 Abs 1 Wiener Nationalparkgesetz sind im Nationalparkgebiet sämtliche Eingriffe in die Natur verboten, sofern nicht ein Fall des Abs 3 oder eine Bewilligung gemäß § 7 vorliegt.
Gemäß § 19 Abs 1 leg. cit. begeht, wer nach § 6 Abs 1 bis 3 verbotene Eingriffe setzt, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14.000,-- Euro, im Falle der ersten und jeder weiteren Wiederholung bis zu 28.000,-- Euro, zu bestrafen.
Da der Berufungswerber die ihm unter Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ausdrücklich eingestanden und die Berufung diesbezüglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt hat, war zu diesem Punkt seitens der Berufungsbehörde nur noch der Strafausspruch zu überprüfen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe wurde aus folgenden Gründen drastisch reduziert:
Wie auf den im Akt einliegenden Fotos von der Tatörtlichkeit deutlich zu erkennen ist, liegt selbige nur wenige Meter innerhalb des Nationalparks und gleicht optisch einem Parkplatz, auf welchem zur Tatzeit auch gleich mehrere Fahrzeuge (widerrechtlich) abgestellt waren. Angesichts der extrem kurzen Fahrstrecke im Nationalpark, die vom Berufungswerber zurückgelegt wurde, ist festzuhalten, dass der ihm zur Last liegende Eingriff in die Natur als vergleichsweise gering einzustufen ist.
Das den Berufungswerber treffende Verschulden erweist sich zwar in Anbetracht des Umstandes, dass ihm bekannt und bewusst war, dass die sog. Eingangsmohikaner den Beginn des Nationalparkgebiets kennzeichnen und er deswegen dazu verhalten gewesen wäre, mit seinem Fahrzeug überhaupt nicht in dieses Gebiet hinein zu fahren, nicht als atypisch geringfügig, doch wirkt der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einfahrt des Berufungswerbers das dort sonst angebrachte Fahrverbotsschild nicht vorhanden war, insofern verschuldensmindernd, als der Berufungswerber diesen Umstand rechtsirrig dahingehend gedeutet hat, dass nunmehr die Zufahrt zum Tatort (wieder) erlaubt wäre.
In Ansehung des solcherart niedrigen Unrechtsgehalts der Tat, des vergleichsweise geringen, wenn auch nicht atypisch geringfügigen Verschuldens und der laut Aktenlage zur Tatzeit gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde die Strafe auf ein Mindestmaß herabgesetzt, wobei auch auf die vom Berufungswerber in der Verhandlung bekannt gegebenen und als durchschnittlich einzustufenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bedacht genommen wurde.
In diesem Zusammenhang war schließlich auch von Bedeutung, dass der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung das Verbotene seines Tuns eingesehen und dies durch die Einschränkung seines Rechtsmittels entsprechend dokumentiert hat, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die über ihn verhängte Strafe auch im nunmehr drastisch reduzierten Ausmaß ausreichen wird, um ihn künftig von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Ein gänzliches Absehen von der Strafe kam nicht in Betracht, zumal das den Berufungswerber treffende Verschulden nicht atypisch gering ist und insgesamt das tatbildliche Verhalten nicht deutlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.