Die Tatörtlichkeit war entgegen der Tatanlastung im Spruch nicht durch ein Fahrverbotszeichen gegen das allgemeine Befahren gesperrt und damit nicht als Forststraße im Sinne des § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz ausgewiesen. Der gegen den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf, er habe eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befahren, geht somit ins Leere. Dass der Berufungswerber gegen § 174 Abs 3 lit. a Forstgesetz verstoßen hat, indem er die erkennbar im Wald gelegene Tatörtlichkeit befahren hat, ohne dass dafür gemäß § 33 Abs 3 Forstgesetz die Zustimmung des Waldeigentümers vorgelegen wäre und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 3 lit. a Forstgesetz begangen hat, mag allenfalls zutreffen, wurde dem Berufungswerber jedoch gegenständlich nicht zur Last gelegt. Zumal somit feststeht, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz nicht begangen hat und eine Auswechslung der Tat der Berufungsbehörde verwehrt ist, war gegenständlich das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.