RS UVS Wien 2007/10/16 06/46/5101/2007

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Rechtssatz

Die Tatörtlichkeit war entgegen der Tatanlastung im Spruch nicht durch ein Fahrverbotszeichen gegen das allgemeine Befahren gesperrt und damit nicht als Forststraße im Sinne des § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz ausgewiesen. Der gegen den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf, er habe eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befahren, geht somit ins Leere. Dass der Berufungswerber gegen § 174 Abs 3 lit. a Forstgesetz verstoßen hat, indem er die erkennbar im Wald gelegene Tatörtlichkeit befahren hat, ohne dass dafür gemäß § 33 Abs 3 Forstgesetz die Zustimmung des Waldeigentümers vorgelegen wäre und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 3 lit. a Forstgesetz begangen hat, mag allenfalls zutreffen, wurde dem Berufungswerber jedoch gegenständlich nicht zur Last gelegt. Zumal somit feststeht, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 174 Abs 3 lit. b Z 1 Forstgesetz nicht begangen hat und eine Auswechslung der Tat der Berufungsbehörde verwehrt ist, war gegenständlich das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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