Gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 2 Forstgesetz ist lediglich das unbefugte Aneignen von Pilzen im Walde (in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag) unter Strafe gestellt. Das bloße Faktum der Beförderung von Pilzen in einer Menge von mehr als 2 kg stellt daher kein tatbestandsbegründendes Verhalten gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 2 Forstgesetz dar. (Einstellung des Verfahrens)