Das Benutzen einer Forststraße mit einem Fahrrad ist zweifellos als Befahren einzustufen (vgl. VwGH 22.3.1993, 92/10/0132).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Regelung allerdings erkannt, dass die Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (nur) bei Verwendung einer - im § 1 Abs. 9 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung umschriebenen - Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, gegeben ist (vgl. VwGH 18.6.1990, 89/10/0221). Es zeigt sich somit, dass der Tatbestand "erkennbar gesperrt" eine entscheidende Grundvoraussetzung für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 3 lit. b Z. 1 Forstgesetz ist.
Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest, dass der Bereich (der Forst- oder Rückeweg im Bereich B-Wiesen), in dem vom Zeugen Fahrradfahrer angetroffen wurden, von dem Bereich, in dem das Kraftfahrzeug der Bwin abgestellt war, mit Fahrrädern erreichbar ist, ohne dass dabei eine Tafel im Sinn der forstlichen Kennzeichnungsverordnung, mit der die Unzulässigkeit des Befahrens der Forststraße zu kennzeichnen wäre. Eine entsprechende Tafel findet sich nämlich nur beim Weg, der westlich des Stadlerhauses in Nord-Süd-Richtung führt. Der Weg, der östlich des Stadlerhauses in nordöstliche Richtung verläuft, ist lediglich mit einem behelfsmäßigen (Holz-)Schranken abgesperrt.
Angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt dies allerdings nicht, um eine "erkennbare" Sperre im Sinne des § 174 Abs. 3 lit.b Z1 Forstgesetz zu begründen. Es zeigt sich somit, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bwin eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 3 lit.b Z1 Forstgesetz 1975 zu verantworten hat.