Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 20.8.2010,09:09 Uhr Tatort: A 12 Inntalautobahn bei km 003,800 Fahrzeug: LKW, XY Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstreck... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, er habe sich vor Fahrtantritt darüber informiert, dass das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei; dies sei ihm vom Arbeitgeber bejaht worden. Dem ist die Bestimmung des § 8 Abs 2 BStMG entgegenzuhalten, wonach sich der Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 14. Februar 2004, um 00.18 Uhr, in der Gemeinde B B, auf der A 2/Freiland, StrKm 132.000, den LKW gelenkt und zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs 2 BStMG haben Fahrzeuglenker sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Ebenso verhält es sich, wenn nicht genügend Mautwerte vorhanden sind. Der alleinige Umstand, dass ein Berufskraftfahrer nicht eingeschult wurde und den Hinweis erhielt, es sei alles in Ordnung, befreit den Fahrer nic... mehr lesen...