TE UVS Tirol 2011/10/05 2011/22/1249-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2011
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl  über die Berufung des Herrn T. M., geb XY, XY-Weg 21, D-B.-N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.4.2011, VI-1096-2010, wegen einer Übertretung nach dem BStMG wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00 zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 20.8.2010,09:09 Uhr

Tatort: A 12 Inntalautobahn bei km 003,800

Fahrzeug: LKW, XY

 

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspricht, nicht erbracht wurde, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm §§ 6 und 7  BStMG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben, und darin zusammenfassend vorgebracht, ihn treffe an der gegenständlichen Übertretung keine Verantwortung.

 

Die Berufungsbehörde richtete folgendes, im Rechtshilfeweg über das Landesverwaltungsamt Berlin zugestelltes und mit 22.6.2011 datiertes  Schreiben an den Berufungswerber (eine E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse blieb unbeantwortet, ein Schreiben, übermittelt per internationalen Rückschein AVIS, wurde von ihm nicht angenommen):

 

?Sehr geehrter Herr M.!

Eine am 20.05.2011 an Sie gesendete EMail-Nachricht blieb bis heute unbeantwortet. Bezugnehmend auf Ihre Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein werden Sie auf Folgendes aufmerksam gemacht:

 

Sie haben gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Kufstein vom 11.4.2011, Zl-VI-1096-2010, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) Berufung erhoben. Über diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu entscheiden.

 

Sie bringen darin zusammenfassend vor, dass die Verantwortung für die vorliegende Übertretung (Mautprellerei wegen Nichtübermittlung der Nachweisdokumente) nicht bei Ihnen, sondern beim Halter bzw Mieter des Fahrzeuges gelegen sei.

 

Mit dieser Argumentation übersehen Sie jedoch, dass nach den hier in Frage kommenden Bestimmungen des BStMG und der Mautordnung Sie als Kraftfahrzeuglenker dafür verantwortlich sind, dass bei Deklaration bestimmter Euro-Emissionsklassen auch die entsprechenden Nachweise erbracht werden (siehe dazu § 8 Abs 2 BStMG und im Detail die Mautordnung Punkt 5.2., www.asfinag.at). Hervorzuheben ist dabei Punkt 5.2.2.1.4. der Mautordnung:

 

?Werden innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente (siehe Punkt 5.2.3) übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signal-Tönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO VERTRIEBSSTELLE wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht.?

 

Sie hätten sich daher vor Deklaration einer eine günstigere Tarifklasse nach sich ziehenden EURO-Emissionsklasse vergewissern müssen, ob entsprechende Dokumente (vgl Mautordnung Punkt 5.2.3) vorliegen. Andernfalls hätte eine Deklaration unterbleiben müssen.

 

Die Behörde I. Instanz hat bereits die Besonderheiten dieses Einzelfalls dahingehend berücksichtigt, als sie die hier in Frage kommende Mindeststrafe von Euro 300 (Strafrahmen nach § 20 Abs 2 BStMG Euro 300 bis Euro 3.000) um die Hälfte (§ 20 VStG) reduziert hat. Eine weitere Reduktion der Strafe scheidet daher aus.

 

Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob die Berufung aufrechterhalten oder zurückgezogen wird. Bitte bedenken Sie, dass im Falle einer vollen Abweisung Ihrer Berufung ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 30,00, zusätzlich zu bezahlen sind. Im Falle der Zurückziehung der Berufung entsteht kein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung erfolgen, wird über die Berufung entschieden.

 

Sie haben nach § 51e VStG das Recht, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Einen derartigen Antrag haben Sie in der Berufung jedoch nicht gestellt. Die Berufungsbehörde beabsichtigt im gegenständlichen Fall nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sollten Sie jedoch auf die Durchführung einer Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol bestehen, wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen obiger Frist einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass Sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten.?

 

Dieses Schreiben wurde vom Beschuldigten per E-Mail (an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein) vom 17.9.2011 lediglich unter (kommentarlosen) Verweis auf frühere Schreiben sowie Unterlagen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren der Frau K. L. beantwortet.

 

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl I 109 idF BGBl I 2008/135 lauten wie folgt:

 

?§ 6

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

 

§ 7

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

(2) Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs 4 und 6 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.

(3) Zur Mautabwicklung ist eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen und es ist nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG der europäische elektronische Mautdienst anzubieten.

(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen.

 

§ 8

(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und, mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs 3 letzter Satz, des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs 5 und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.

 

§ 9

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

?

(5) Die Mauttarife können in der Verordnung im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung oder nach Emissionskategorien nach Maßgabe des Artikels 7 Abs 10 der Richtlinie 1999/62/EG sowie der in Anhang 0 dieser Richtlinie angeführten EURO-Emissionsklassen differenziert werden. Ab 1. Jänner 2010 hat eine Differenzierung der Mauttarife nach EURO-Emissionsklassen zu erfolgen. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen. Differenzierungen nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung sind auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig.

 

§ 14

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

 

§ 20

?

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.?

 

Die Mautordung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs (in der Folge ?Mautordnung?) in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Version 25 enthält folgende, hier relevante Bestimmungen:

 

5.2 Deklaration der relevanten EURO-Emissionsklasse

5.2.1 Deklaration der EURO-Emissionsklasse durch den Kraftfahrzeuglenker

 

Seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 01.01.2010 (siehe Punkt 4) hat der Kraftfahrzeuglenker die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO VERTRIEBSSTELLE zu verlangen sowie durch Prüfung der Fahrzeugdeklaration sicherzustellen (siehe Punkt 8.2.4.2), dass das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie die GO-Box Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box-Identifikationsnummer übereinstimmt, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann.

 

Seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 01.01.2010 werden Kraftfahrzeuge zunächst der höchsten Tarifgruppe (Tarifgruppe C) zugeordnet. Für das jeweilige Kraftfahrzeugkennzeichen wird grundsätzlich die EURO-Emissionsklasse 0 oder 1 imZentralsystem hinterlegt, wenn nicht durch den Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich die Eintragung einer anderen EURO-Emissionsklasse verlangt wird (im Folgenden kurz ?verlangte EURO-Emissionsklasse?). Für Kraftfahrzeuge mit einer EURO-Emissionsklasse EURO 0 bis III ist eine Deklaration an der GO VERTRIEBSSTELLE nicht erforderlich. Bei der Anmeldung zum Mautsystem, Deklaration der EURO-Emissionsklasse oder Datenänderung (siehe Punkt 5.6.1) ist daher vom Kraftfahrzeuglenker an einer GO VERTRIEBSSTELLE (siehe Punkt 5.3) ausdrücklich eine bestimmte EURO-Emissionsklasse zu verlangen. Dazu ist es erforderlich, die GO-Box an der GO VERTRIEBSSTELLE vorzulegen. An der GO VERTRIEBSSTELLE wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft, der Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Die vom Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO VERTRIEBSSTELLE auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarifrelevant. Dem Kraftfahrzeuglenker wird nach Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse eine Fahrzeugdeklaration der ASFINAG ausgehändigt, die die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse, das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen sowie die auf der GO-Box hinterlegte GO-Box-Identifikationsnummer ausweist.

Der Kraftfahrzeuglenker hat sofort nach Aushändigung der Fahrzeugdeklaration zu prüfen, ob auf der GO-Box und im Zentralsystem das richtige Kraftfahrzeugkennzeichen sowie die vom Kraftfahrzeuglenker verlangte EURO-Emissionsklasse hinterlegt wurde bzw ist. Im Falle einer Nichtübereinstimmung ist eine sofortige Änderung an der GO VERTRIEBSSTELLE zu veranlassen. Diese Prüfpflicht besteht auch bei Ausstellung einer neuen Fahrzeugdeklaration oder eines Nachdrucks. Generell gilt, dass die Fahrzeugdeklaration vom Kraftfahrzeuglenker während der Fahrt mitzuführen (siehe Punkt 8) ist.

 

Die verlangte EURO-Emissionsklasse ist sofort auf der Einzelleistungsinformation (Punkt 6), allen sonstigen Ausdrucken einer GO VERTRIEBSSTELLE sowie im Self-Care Portal ersichtlich. Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug nicht den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen unterliegt, ist ebenfalls vor Ort bei der GO VERTRIEBSSTELLE durch den Kraftfahrzeuglenker bekannt zu geben. Auch in diesem Fall ist eine entsprechende Nachweisführung erforderlich. Erst nach erfolgter Erklärung durch den Kraftfahrzeuglenker an der GO VERTRIEBSSTELLE wird das Kraftfahrzeug (Kraftfahrzeugkennzeichen) der günstigsten Tarifgruppe zugeordnet. Die entsprechendeFahrzeugdeklaration ist vom Kraftfahrzeuglenker während der Fahrt mitzuführen (siehe Punkt 8).

Die Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist der ASFINAG durch entsprechende Nachweisedokumente vorab (siehe Punkt 5.2.2.1) oder im Nachhinein (siehe Punkt 5.2.2.2) nachzuweisen. Erst der positive Abschluss der Nachweisprüfung (Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse) samt tatsächlicher Hinterlegung der nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse an der GO VERTRIEBSSTELLE begründet den Anspruch auf Verrechnung des der jeweiligen Tarifgruppe zugeordneten Mauttarifs. Werden außerhalb der Nachweisfrist (siehe Punkt 5.2.2) Dokumente der ASFINAG übermittelt, soentsteht der Anspruch ebenfalls erst mit der tatsächlichen Hinterlegung der verlangten EUROEmissionsklasse an der GO VERTRIEBSSTELLE und positivem Abschluss der Nachweisprüfung durch ASFINAG.

 

5.2.2 Prüfung der verlangten EURO-Emissionsklasse/Zuordnung zu einer Tarifgruppe (Nachweisprüfung)

 

Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG grundsätzlich durch geeignete Dokumente (siehe Punkt 5.2.3) nachzuweisen. Über die Verpflichtung zur Nachweiserbringung wird der Kraftfahrzeuglenker durch einen Kundenbeleg hingewiesen, der dem Kraftfahrzeuglenker an der GO VERTRIEBSSTELLE in deutscher Sprache und, soweit vorhanden, in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird.

Wird die verlangte EURO-Emissionsklasse der Tarifgruppe C zugeordnet, so ist eine Nachweiserbringung nicht erforderlich. Der Kraftfahrzeuglenker wird über die Nichterforderlichkeit der Nachweiserbringung ebenfalls durch einen entsprechenden Kundenbeleg hingewiesen, der dem Kraftfahrzeuglenker an der GO VERTRIEBSSTELLE, in deutscher Sprache und, soweit vorhanden, in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird. Die Nachweiserbringung für die verlangte EURO-Emissionsklasse, die der Tarifgruppe A oder Tarifgruppe B zugeordnet ist, kann

a)

im Nachhinein nach Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Nachhinein, siehe Punkt 5.2.2.1) oder

b)

im Vorhinein vor der Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Vorhinein, siehe Punkt 5.2.2.2) erfolgen.

 

5.2.2.1 Nachweisprüfung im Nachhinein

Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO VERTRIEBSSTELLE sondern zentral durch die ASFINAG. Die erforderlichen Dokumente (siehe Punkt 5.2.3) sind der ASFINAG zu übermitteln, wobei folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen:

?

Die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente sind binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE, an die ASFINAG zu übermitteln (im Folgenden kurz ?Einmeldefrist?).

?

5.2.2.1.4 Keine Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist Werden innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente (siehe Punkt 5.2.3) übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signal-Tönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO VERTRIEBSSTELLE wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht.

??

 

Der Beschuldigte bestreitet nicht, als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit die EURO-Emissionsklasse (vgl § 9 Abs 5 BStMG und Punkt 5.2. Mautordnung) nicht ordnungsgemäß deklariert zu haben. Damit hat er jedenfalls den objektiven Tatbestand des § 20 Abs 2 BStMG erfüllt.

 

Er vermeint jedoch seine diesbezüglich Verantwortung. So ist er der Ansicht, dass dies Aufgabe des jeweiligen Halters des Fahrzeuges bzw der jeweilige Mieters/Nutzers sei. Damit ist er jedoch, wie ihm bereits im oben zitierten Schreiben der Berufungsbehörde vom 22.6.2011 mitgeteilt wurde, im Unrecht. Tatsächlich ist er als Lenker eines mautpflichtigen Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass die Deklaration der Euroklassen im Sinne der Mautordnung erfolgt. Keinesfalls darf er sich darauf verlassen, dass die erforderliche Dokumente zur Deklaration von anderen an die ASFINAG übermittelt werden. Damit ist ihm jedoch Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

 

Somit liegt entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor.

 

Strafbemessung:

Die Behörde I. Instanz hat die Mindeststrafe nach § 20 Abs 2 BStMG unter Anwendung des § 20 VStG bereits um die Hälfte reduziert. Eine weitere Herabsetzung kommt sohin, selbst unter der Annahme bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse, nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
EURO-Emissionsklasse; Deklaration; Fahrzeuglenker
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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