Der Beschwerdeführer steht als Offizier des österreichischen Bundesheeres im Dienstrange eines Brigadiers in einem öffentlich-rechtlichern Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresmaterialamt. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe I. von etwa Anfang September 1994 bis etwa Sommer 1996 zu Frau C.B., einer verheirateten Angehörigen des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung (HMatA/Fü), die zumindest zeitweise d... mehr lesen...
Index: 14/01 Verwaltungsorganisation40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §1;AVG §18 Abs4;BMG §10 Abs1;BMG §10 Abs2;BMG §7;BMG §9;BMG Geschäftseinteilung BMLV;BMG GO BMLV;HDG 1994 §11;HDG 1994 §12 Abs1;HDG 1994 §58 Z2;HDG 1994 §59 Abs1 Z1;WehrG 1990 §10 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Für die Entscheidung im (in Hinblick auf die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung ausreichenden) Kommandantenverfahren... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (und zwar seit Mitte 1984) Stellvertreterin des Abteilungsleiters der Abteilung Innere Revision. Der damalige Leiter dieser Abteilung, Mag. S., wurde (ohne förmliche Abberufung von seiner Leitungsfunktion) für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 dem Rechnungshof... mehr lesen...
Index: 14/01 Verwaltungsorganisation
Norm: BMG §10 Abs1;
Rechtssatz: Aus der Betrauung eines Organwalters mit der Dienstaufsicht über eine Abteilung eines Bundesministeriums folgt nicht, daß dieser Organwalter für Personalmaßnahmen wie (hier:) Betrauung mit der provisorischen Abteilungsleitung zuständig ist, da derartige Verfügungen in einem Bundesministerium üblicherweise vom Ressortchef selbst angeordnet werden.... mehr lesen...
Index: 14/01 Verwaltungsorganisation63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BMG §10 Abs1;BMG §9;
Rechtssatz: Die Betrauung eines Beamten mit der Funktion als provisorischer Leiter der Abteilung eines Bundesministeriums hat in Form eines Dienstauftrages (Weisung) durch den Bundesminister (oder in seinem Namen durch den hiefür zuständigen Organwalter) zu erfolgen. European Ca... mehr lesen...
Index: 14/01 Verwaltungsorganisation63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs4;BMG §10 Abs1;BMG §9;
Rechtssatz: § 9 BMG schließt keineswegs aus, daß auch dann ein provisorischer Abteilungsleiter bestellt wird, wenn der Beamte, der die Leitungsfunktion zuletzt auf Dauer innegehabt hat, nicht endgültig aus dieser Funktion ausgeschieden ist (etwa durch Tod, Ruhestand oder Dienstwechse... mehr lesen...