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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
BMG §10 Abs1;Rechtssatz
Aus der Betrauung eines Organwalters mit der Dienstaufsicht über eine Abteilung eines Bundesministeriums folgt nicht, daß dieser Organwalter für Personalmaßnahmen wie (hier:) Betrauung mit der provisorischen Abteilungsleitung zuständig ist, da derartige Verfügungen in einem Bundesministerium üblicherweise vom Ressortchef selbst angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120161.X05Im RIS seit
11.07.2001