RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0161

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BMG §10 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Betrauung eines Organwalters mit der Dienstaufsicht über eine Abteilung eines Bundesministeriums folgt nicht, daß dieser Organwalter für Personalmaßnahmen wie (hier:) Betrauung mit der provisorischen Abteilungsleitung zuständig ist, da derartige Verfügungen in einem Bundesministerium üblicherweise vom Ressortchef selbst angeordnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120161.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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