Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
Die Betrauung eines Beamten mit der Funktion als provisorischer Leiter der Abteilung eines Bundesministeriums hat in Form eines Dienstauftrages (Weisung) durch den Bundesminister (oder in seinem Namen durch den hiefür zuständigen Organwalter) zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120161.X04Im RIS seit
11.07.2001