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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
§ 9 BMG schließt keineswegs aus, daß auch dann ein provisorischer Abteilungsleiter bestellt wird, wenn der Beamte, der die Leitungsfunktion zuletzt auf Dauer innegehabt hat, nicht endgültig aus dieser Funktion ausgeschieden ist (etwa durch Tod, Ruhestand oder Dienstwechsel in ein anderes Ressort/in eine andere Gebietskörperschaft), vielmehr reicht eine vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung des Dienstes durch diesen aus. Dies gilt auch dann, wenn ein dritter Beamter mit der - dauernd eingerichteten - Stellvertreterfunktion betraut ist. Dem Stellvertreter bleibt nämlich die Vertretungsfunktion auch im Fall der Verhinderung des provisorischen Abteilungsleiters voll gewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120161.X01Im RIS seit
11.07.2001