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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §1;Rechtssatz
Für die Entscheidung im (in Hinblick auf die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung ausreichenden) Kommandantenverfahren war im Beschwerdefall der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Infolge seines Dienstranges ist der Bundesminister für Landesverteidigung dem Einheitskommandanten gleichgestellt und im Sinne des § 12 Abs 1 Z 4 HDG 1994 für das gegenständliche, gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren zuständige Disziplinarbehörde. Im Sinne des § 10 Abs 1 und 2 BMG kann und darf der Leiter einer Verwaltungsbehörde die Besorgung der Aufgaben seiner Behörde grundsätzlich unter Wahrung seiner Verantwortung auch unterstellten Organen übertragen. So ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung - durch eine gemäß § 7 BMG vom Bundesminister erlassene Geschäftseinteilung - eine Disziplinarabteilung eingerichtet, deren Leiter - durch die Geschäftsordnung des Bundesministeriums gemäß § 9 BMG dazu ermächtigt - das angefochtene Disziplinarerkenntnis eigenhändig im Namen des Bundesministers unterfertigt hat. Durch diese Fertigungsklausel (FÜR DEN BUNDESMINISTER) ist eine Zurechnung - auch unter dem Aspekt des § 18 Abs 4 AVG - zu dem weisungsberechtigten Organ (dem Bundesminister) möglich und damit auch die Zuordnung einwandfrei nachvollziehbar. Welche konkrete Dienststelle einer Behörde im Einzelfall die der Behörde bzw dem monokratischen Organ zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist aus diesem Grunde auch keine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde.
Schlagworte
FertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090079.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013