Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als verantwortlich Beauftragte für den Marketingbereich der G-GesmbH, Standort Wien, A-gasse gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 20.12.2000 bis zumindest 20.3.20001 im Internet das rezeptpflichtige Arzneimittel ?V? (die so genannte Pille danach) unter der Adresse ?http://www.p.at/main.htm? vorgestellt - das Produkt wurde beschrieben indem Zusammense... mehr lesen...
Von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg (der belangten Behörde) wurde dem Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber im angeführten Straferkenntnis folgendes vorgeworfen: Er sei als Inhaber der Firma Mag. pharm. Dieter G, Geschäftsanschrift J, G-gasse 25, dafür verantwortlich, daß in der Gratiszeitung "Ihr Einkauf" Ausgabe Nr. 3/96 auf Seite 21 Melatonin-Kapseln als Arzneimittel beworben und diese im Versandhandel angeboten worden seien, obwohl 1.) Arzneimittelwerbung nur für zugelasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (beide Übertretungen umfassende) Tatumschreibung nach § 50 Abs 1 Z 1 Arzneimittelgesetz - AMG und § 53 Z 14 AMG (wonach im erstgenannten Fall ein nicht zugelassenes Arzneimittel beworben wurde und im zweitgenannten Fall die Arzneimittelwerbung Elemente enthielt, daß Arzneimittel im Versandhandel zu beziehen waren) ist nicht geeignet, auf den Sachverhalt nach § 11 Abs 1 AMG abzudecken. So fehlten diesbezüglich Angaben darüber, wann und wo die Tat begangen worden sein soll, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob einem bestimmten Stoff die Qualität als Arzneimittel zukommt ist seit dem 1. April 1984 allein nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 AMG zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind somit grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler uw ("n... mehr lesen...