RS OGH 1996/11/21 12Os139/96

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Norm

StGB §29
AußHG 1984 §17
AußHG 1984 §17a

Rechtssatz

Nach § 17 Abs 1 Z 2 lit b AußHG in der Fassung BGBl 1993/408 macht sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig, wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach dem Außenhandelsgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht, wenn der Wert der Waren, die ausgeführt oder eingeführt werden, jeweils 500.000 S übersteigt. Da nach § 17 a AußHG 1984 in der Fassung BGBl 1989/257, BGBl 1992/469 und BGBl 1993/408 eine ohne erforderliche Bewilligung erfolgte Ausfuhr oder Einfuhr von Waren, deren Wert fünfhunderttausend Schilling nicht übersteigt, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, kann - mangels besonderer Anordnung des Gesetzgebers - eine Zusammenrechnung der Werte gemäß § 29 StGB nicht stattfinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106095

Dokumentnummer

JJR_19961121_OGH0002_0120OS00139_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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