Norm
StGB §29Rechtssatz
Nach § 17 Abs 1 Z 2 lit b AußHG in der Fassung BGBl 1993/408 macht sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig, wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach dem Außenhandelsgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht, wenn der Wert der Waren, die ausgeführt oder eingeführt werden, jeweils 500.000 S übersteigt. Da nach § 17 a AußHG 1984 in der Fassung BGBl 1989/257, BGBl 1992/469 und BGBl 1993/408 eine ohne erforderliche Bewilligung erfolgte Ausfuhr oder Einfuhr von Waren, deren Wert fünfhunderttausend Schilling nicht übersteigt, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, kann - mangels besonderer Anordnung des Gesetzgebers - eine Zusammenrechnung der Werte gemäß § 29 StGB nicht stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106095Dokumentnummer
JJR_19961121_OGH0002_0120OS00139_9600000_002