Norm
AußHG §17Rechtssatz
Das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB, daß gemäß dem Art I Abs 1 StRAG BGBl 1974/222, im allgemeinen auch auf strafrechtliche Nebengesetze und - da eine Spezialbestimmung im AußHG fehlt - auch in diesem Bereich anwendbar ist, erlaubt nicht auch die Zusammenrechnung von Wertbeträgen oder Schadensbeträgen in jenen Fällen, in denen einzelne dieser an sich selbständigen Delikte der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden, andere dagegen jener durch die Gerichte unterliegen. Die Zusammenfassungsnorm ist keine Qualifikation, sondern eine Strafvorschrift für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert - und Schadensqualifizierender Delikte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052106Dokumentnummer
JJR_19771213_OGH0002_0110OS00075_7700000_001