Norm
AußHG §17Rechtssatz
Spätestens bei der Zollabrechnung für die im Eingang vorgemerkten Waren (§ 80 ZollG) muß die Einfuhr angezeigt werden, anderenfalls ist in diesem Zeitpunkt der Tatbestand (durch die Verbringung der Vormerkwaren in den freien Inlandsverkehr) vollendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052253Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0130OS00059_7800000_002