RS OGH 1978/11/9 13Os59/78

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

AußHG §17

Rechtssatz

Spätestens bei der Zollabrechnung für die im Eingang vorgemerkten Waren (§ 80 ZollG) muß die Einfuhr angezeigt werden, anderenfalls ist in diesem Zeitpunkt der Tatbestand (durch die Verbringung der Vormerkwaren in den freien Inlandsverkehr) vollendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052253

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0130OS00059_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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