Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende Sachverhalte vor: 1.) Er habe als Inhaber der Fa. Nebenjobbörse, J-A-S, Josef B von Februar bis März 1998 mittels einer Aussendung in der steirischen Wochenzeitung die Vermittlung von Nebenjobs aller Art bei Privatpersonen, Firmen und Institutionen angeboten, obwohl jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbieten der Vermittlung von Arbeitskräften an einen größeren Kreis von Personen am 26. 2. 1998 durch ein Flugblatt, ohne daß die erforderliche Gewerbeberechtigung für eine Arbeitsvermittlung vorgelegen war, ist der Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs 1 z 1 GewO 1994 iVm § 128 Abs 1 und § 1 Abs 4 zweiter Satz leg. cit. iVm § 9 Abs 5 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) zu unterstellen. Die Verhängung der Geldstrafe erfolgt nach § 48 Abs 1 AMFG. So kann diese Geldstrafe nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die begriffliche Unterscheidung von Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung wird als maßgeblich erachtet, ob der Überlasser das Unternehmerrisiko trägt (vgl die Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 27.1.1987, 14 Ob 224/86 zur Rechtslage vor dem BG BGBl. Nr. 196/1988 (betreffend das Stammgesetz des AÜG sowie die Anpassung des § 9 Abs.4 und 5 AMFG) sowie - unter Hinweis auf diese Entscheidung - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.1990, Zl. 90/... mehr lesen...