RS UVS Kärnten 1993/08/09 KUVS-K3-26/17/93

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Veröffentlicht am 09.08.1993
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Rechtssatz

Wird auf dem Zustellschein des Landungsbescheides irrtümlich eine unrichtige Adresse des Berufungswerbers angegeben, so ist die Ladung trotzdem als zugestellt zu beurteilen, wenn dem Berufungswerber die Zustellung der Ladung durch ein Organ eines Gendarmeriepostens eigenhändig erfolgte.

Bescheid vom 1993/08/09

KUVS-K3-26/17/93

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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