Wird auf dem Zustellschein des Landungsbescheides irrtümlich eine unrichtige Adresse des Berufungswerbers angegeben, so ist die Ladung trotzdem als zugestellt zu beurteilen, wenn dem Berufungswerber die Zustellung der Ladung durch ein Organ eines Gendarmeriepostens eigenhändig erfolgte.
Bescheid vom 1993/08/09
KUVS-K3-26/17/93