Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ABGB §6ABGB §8VwRallgZustG §17 Abs2ZustG §17 Abs4ZustG §23 Abs3ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2020/09/0058 B 16. November 2020 RS 1 (hier ohne dem letzten Satz) Stammrechtssatz Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Z 1 ZustG idF BGBl. I Nr. 42/2020 wird das Dok... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 entschied die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde über den Antrag des Revisionswerbers vom 9. April 2020. 2 Die vom Revisionswerber dagegen am 22. Juni 2020 erhobene Beschwerde wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag - sowie nach Vorlageantrag - das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ABGB §6ABGB §8B-VG Art133 Abs4VwGG §28 Abs3VwGG §34 Abs1VwRallgZustG §17 Abs2ZustG §17 Abs4ZustG §23 Abs3ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042
Rechtssatz: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Z 1 ZustG idF BGBl. I Nr. 42/2020 wird das Dok... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den in einer abfallrechtlichen Angelegenheit ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 9. Juli 1993 als verspätet zurückgewiesen, welche Entscheidung die belangte Behörde zusammengefaßt mit folgenden Erwägungen begründet hat: Der bekämpfte gemeindebehördl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §23 Abs1;ZustG §23 Abs2;ZustG §23 Abs3;ZustG §8 Abs1;ZustG §8 Abs2;
Rechtssatz: Durch das Unterbleiben der in § 23 Abs 3 ZustG für den Fall ihrer Zweckmäßigkeit vorgesehenen Verständigung konnte eine Unwirksamkeit der nach § 23 Abs 1 ZustG rechtens angeordneten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch schon deswegen nicht bewirkt werden, weil es ... mehr lesen...