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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/09/0058 B 16. November 2020 RS 1 (hier ohne dem letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Z 1 ZustG idF BGBl. I Nr. 42/2020 wird das Dokument dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Ausdrücklich wird normiert, dass die Zustellung in diesem Zeitpunkt - also mit dem Einlegen der Sendung in die Abgabeeinrichtung (das sind gemäß § 17 Abs. 2 ZustG: Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) oder dem Zurücklassen an der Abgabestelle - als bewirkt gilt. Die in § 26a Z 1 zweiter Satz legcit. vorgesehene Verständigung des Empfängers folgt der Zustellung nach. Der Empfänger ist von der - bereits erfolgten - Zustellung zu verständigen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut vom Erfolg der Verständigung, die zudem (nur) dann zu erfolgen hat, soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, nicht abhängig gemacht. Nach dem klaren Wortlaut ist die Zustellung mit dem Einlegen in die Abgabeeinrichtung bewirkt; die Verständigung ist somit nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Mit anderen Worten: Eine unterbliebene (oder erfolglos versuchte) Verständigung steht der Wirksamkeit der Zustellung nach § 26a Z 1 legcit. nicht entgegen. Nach § 26a Z 1 letzter Satz legcit. wird die Zustellung (nur) dann nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im Hinblick auf diesen klaren Gesetzeswortlaut, der sich auch in die Systematik des Zustellgesetzes einfügt (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG, § 23 Abs. 3 ZustG "; VwGH 22.4.2009, 2006/15/0207; 12.12.1996, 96/07/0203) sind die zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch stehenden Gesetzesmaterialen (IA 397/A 27. GP 40) für die Auslegung bedeutungslos (VwGH 10.9.2020, Ro 2020/15/0016; 13.2.2018, Ra 2017/02/0219). Durch das Einlegen des Bescheids in das Hausbrieffach des Vertreters des Revisionswerbers wurde diesem mit diesem Tag das Dokument wirksam zugestellt. Das Fehlschlagen der - hier über die Gegensprechanlage versuchten - Verständigung von der Zustellung verhinderte die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Dadurch dass sich der Empfänger an diesem Freitag sowie dem darauffolgenden Wochenende nicht in der Rechtsanwaltskanzlei aufhielt, lag noch keine solche Abwesenheit von der Abgabestelle vor, dass er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (siehe VwGH 22.6.2020, Ra 2019/01/0117, 0118; 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 25.6.2015, Ro 2014/07/0107, VwSlg. 19.150 A/2015). Da somit das VwG nach dem Vorbringen in der Revision selbst bei Vermeidung der in dieser geltend gemachten Verfahrensmängel die eingebrachte Beschwerde als verspätet zu beurteilen gehabt hätte, wird in der Revision die Relevanz der behaupteten Mängel für die Sachentscheidung nicht aufgezeigt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210408.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021