IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 15.07.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zul... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBl Nr 35/2020 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemä... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.05.2020, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBl Nr 35/2020 (belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt Z), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist ge... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Verordnung LGBl Nr 35/2020 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgese... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassung... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.07.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §2ZustG §22ZustG §26aAVG §32AVG §33VStG §49VwGVG §44VwGVG §50
Rechtssatz: Die elektronische Beurkundung der Zustellung durch den Zusteller anstatt des Empfängers war (am 30.03.2020) gemäß § 26a Z 3 iVm § 22 Abs 4 ZustG zulässig. Schlagworte Verspätetes Einbringen eines Einspr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 02.07.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §2ZustG §22ZustG §26aAVG §32AVG §33VStG §49VwGVG §44VwGVG §50
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als „gemeinsam“ mit einer anderen Strafverfügung angesehen und gegen letztere rechtszeitig Einspruch erhoben. Damit zeigt der Beschwerde... mehr lesen...