Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei, den Vereinigten Staaten von Amerika, S 638.596,41 sA und bringt vor, sie sei Angestellte der Botschaft der beklagten Partei in Wien und es treffe sie aufgrund der exterritorialen Stellung des Dienstgebers gemäß § 53 Abs 3 lit a ASVG die Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil); die beklagte Partei sei vertraglich verpflichtet, ihr 55 %... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXZustG §20
Rechtssatz: Die Weigerung des beklagten Staates (hier: USA), dem Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Klage und Ladung nachzukommen, ist dem Hoheitsbereich (Staatenimmunität) zuzuordnen, weshalb eine Vorgangsweise nach § 20 ZustG nicht in Betracht kommt. Entscheidungstexte 8 ObA 201/00t Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObA 201/00t ... mehr lesen...
Norm: ZustG §20
Rechtssatz: Wird nach vorheriger Bestätigung der Übernahme der Sendung anschließend dennoch deren Annahme verweigert, kann dadurch eine wirksame Zustellung nicht verhindert werden (analog § 20 Abs 1 ZustG; Fasching ZPR2 Rz 540). Entscheidungstexte 9 ObA 17/96 Entscheidungstext OGH 28.02.1996 9 ObA 17/96 European Ca... mehr lesen...
Norm: ZustG §17ZustG §20
Rechtssatz: Ob die Zurücklassung möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dafür, daß die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, daß das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, gibt das Gesetz keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Entscheidungstexte 8 ObA 295/95 Entsc... mehr lesen...
Begründung: Die aus der geschiedenen Ehe von Helmut S*** und Monika S***, geborene M***, stammende Sabine, die im Haushalt ihrer Mutter betreut wird, ist in Bad Gleichenberg als Fotolehrling gegen eine Lehrlingsentschädigung von monatlich durchschnittlich S 2.600,-- beschäftigt. Ihre sie vertretende Mutter (§§ 144, 177 ABGB) beantragte am 25. November 1986, den Vater zusätzlich zu seiner monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500,-- zur Tragung der Anschaffungskosten für eine Foto... mehr lesen...
Norm: ZustG §20
Rechtssatz: Eine unvollständige und unrichtige Anschrift berechtigt aber nur dann zur Verweigerung der Annahme, wenn dieser Fehler die Indentifizierung des Empfängers sehr erschweren oder vollständig ausschließen, insbesondere, weil die Gefahr einer Personenverwechslung besteht. Entscheidungstexte 8 Ob 643/87 Entscheidungstext OGH 22.10.1987 8 Ob 643/87 ... mehr lesen...