Norm
ZustG §20Rechtssatz
Eine unvollständige und unrichtige Anschrift berechtigt aber nur dann zur Verweigerung der Annahme, wenn dieser Fehler die Indentifizierung des Empfängers sehr erschweren oder vollständig ausschließen, insbesondere, weil die Gefahr einer Personenverwechslung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084000Dokumentnummer
JJR_19871022_OGH0002_0080OB00643_8700000_001