RS OGH 1987/10/22 8Ob643/87

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Norm

ZustG §20

Rechtssatz

Eine unvollständige und unrichtige Anschrift berechtigt aber nur dann zur Verweigerung der Annahme, wenn dieser Fehler die Indentifizierung des Empfängers sehr erschweren oder vollständig ausschließen, insbesondere, weil die Gefahr einer Personenverwechslung besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084000

Dokumentnummer

JJR_19871022_OGH0002_0080OB00643_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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