Norm
ZustG §20Rechtssatz
Wird nach vorheriger Bestätigung der Übernahme der Sendung anschließend dennoch deren Annahme verweigert, kann dadurch eine wirksame Zustellung nicht verhindert werden (analog § 20 Abs 1 ZustG; Fasching ZPR2 Rz 540).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102518Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_009OBA00017_9600000_001