TE OGH 2001/6/11 8ObA201/00t

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Retzer und Gunter Krainhöfner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roswitha W*****, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Vereinigte Staaten von Amerika (Amerikanische Botschaft in Wien, 1090 Wien, Boltzmanngasse 16, zu Handen: US Department auf Justice Civil Division/Foreign Litigation Office attention Director David Epstein, 1100 L. Street, N.W., Room 11006, Washington, DC 20030), wegen S 638.596,41 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Mai 2000, GZ 8 Ra 123/00t-28, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. März 2000, GZ 9 Cga 88/98w-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei, den Vereinigten Staaten von Amerika, S 638.596,41 sA und bringt vor, sie sei Angestellte der Botschaft der beklagten Partei in Wien und es treffe sie aufgrund der exterritorialen Stellung des Dienstgebers gemäß § 53 Abs 3 lit a ASVG die Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil); die beklagte Partei sei vertraglich verpflichtet, ihr 55 % der gesamten Beitragsvorschreibung zu ersetzen. Sie begehrt die Zustellung der Klage an das US Department auf Justice Civil Division/Foreign Litigation Office attention Director David Epstein.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Partei, den Vereinigten Staaten von Amerika, S 638.596,41 sA und bringt vor, sie sei Angestellte der Botschaft der beklagten Partei in Wien und es treffe sie aufgrund der exterritorialen Stellung des Dienstgebers gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera a, ASVG die Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil); die beklagte Partei sei vertraglich verpflichtet, ihr 55 % der gesamten Beitragsvorschreibung zu ersetzen. Sie begehrt die Zustellung der Klage an das US Department auf Justice Civil Division/Foreign Litigation Office attention Director David Epstein.

Mit Schreiben vom 8. 4. 1999 ersuchte das Erstgericht das Bundesministerium für Justiz, die Klage samt beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache sowie die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung am 29. 6. 1999, 9.00 Uhr, Saal I, 1. Stock des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien weiterleiten zu wollen, damit eine zur Empfangnahme berechtigte Person die Klage und die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung übernehme. Ein übersetzter Zustellschein wurde angeschlossen.Mit Schreiben vom 8. 4. 1999 ersuchte das Erstgericht das Bundesministerium für Justiz, die Klage samt beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache sowie die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung am 29. 6. 1999, 9.00 Uhr, Saal römisch eins, 1. Stock des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien weiterleiten zu wollen, damit eine zur Empfangnahme berechtigte Person die Klage und die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung übernehme. Ein übersetzter Zustellschein wurde angeschlossen.

Zur mündlichen Streitverhandlung am 29. 6. 1999 erschien für die beklagte Partei niemand. Die Klagevertreterin beantragte die Fällung eines Versäumnisurteils. Mangels Vorliegens eines Zustellnachweises behielt das Erstgericht die Fällung des Versäumungsurteils bis 10. 10. 1999 vor.

Am 5. 7. 1999 übermittelte das Bundesministerium für Justiz dem Erstgericht eine im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zugestellte Note der Österreichischen Botschaft Washington vom 15. 6. 1999 mit dem Inhalt, "dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen an das US Department of Justice im Weg des Department auf State weitergeleitet wurde. Über den Erfolg der Zustellung werde berichtet werden."

Am 14. 1. 2000 übersandte das Bundesministerium für Justiz die Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die auf den beiliegenden Bericht der Österreichischen Botschaft Washington verwies, wonach "auch das gegenständliche Zustellersuchen auftragsgemäß zugestellt sei und sich erwiesenermaßen im Wirkungsbereich des DOS befinde". Dieser Mitteilung beiliegend, war die Telefax-Depesche der Österreichischen Botschaft in Washington an das Außenamt Wien vom 5. 10. 1999, betreffend "RS Roswitha W***** gegen Vereinigte Staaten von Amerika wegen S 1,373.426 und Feststellung (-betreffend einen weiteren Prozess der Klägerin gegen beklagte Partei -) und S 638.596,41 folgenden Inhalts: " Wie dem Zustellbuch zu entnehmen ist, erfolgte die Botenzustellung der Aktenstücke Zl. 5.652/2/99 und 5.562/3/99 durch den HO Amtsschauffeur am 17. Juni 1999 an das Department of State, Abteilung CA/OCS/EUR Mr.

Tom Mayr, Zimmer 4817 (CA = consular affairs, OCS = overseas citizens

service, EUR = Europa, Referent: Tom Mayr). Es wurde von der Eingangsstelle des Departement of State entgegengenommen, die Unterschrift ist jedoch unleserlich. Obzwar die Botschaft die Erledigung der gegenständlichen Zustellersuchen periodisch betreibt, haben die amerikanischen Behörden bereits in der Vergangenheit erklärt, keine schriftliche Bestätigung des Empfanges abzugeben."

Am 9. 2. 2000 stellte das Bundesministerium für Justiz das gegenständliche Rechtshilfeersuchen als unerledigt zurück. Aus dem beigeschlossenen Schreiben des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 25. 1. 2000 ergibt sich, dass die zuständigen amerikanischen Behörden aus den, einer beiliegenden Note des State Department zu entnehmenden Gründen, dem Zustellersuchen nicht entsprechen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Washington vom 28. 12. 1999 (in Kopie beigeschlossen) war dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt worden, dass die zuständigen amerikanischen Behörden dem Zustellersuchen aus den in der beigelegten Fotokopie der Note des US Department of State dargelegten Gründen nicht entsprechen konnten. In dem in englischer Sprache beigelegten Beiblatt informiert das "Department of State" die österreichische Botschaft dahingehend, dass die amerikanische Botschaft in Wien in einer diplomatischen Note vom 11. 6. 1996 das Außenministerium bereits darüber informiert hätte, dass sich die Regierung der Vereinigten Staaten in jeder von der Klägerin W***** eingebrachten Rechtssache auf ihre Immunität berufe. Aus diesem Grund retourniere das Department of State die beigeschlossenen Dokumente der Botschaft.

Ebenfalls angeschlossen findet sich ein Schreiben von Thomas H. Mayr vom 21. 10. 1999 an David Epstein, Department of Justice, an den die Zustellung der Klage begehrt worden war. In diesem Schreiben wird auf das vom Erstgericht gestellte Rechtshilfeersuchen hingewiesen und unter Hinweis auf die angeschlossenen zwei Kopien des Ersuchsschreibens des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien samt Begleitdokumenten und Kopien in englischer Übersetzung ersucht, über jeden Schritt des "Department of Justice" in dieser Angelegenheit informiert zu werden.

Nach Rückstellung des Rechtshilfeersuchens samt den erwähnten Schreiben wies das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei vom 29. 6. 1999 auf Fällung eines Versäumungsurteils ab und begründete dies im wesentlichen damit, dass sich zwar die Vermutung ergebe, dass die Ladung und Klage zur Tagsatzung dem berechtigten Empfänger tatsächlich zugekommen seien und lediglich die Annahme verweigert worden sei; diese Vermutung sei jedoch in keiner Weise ausreichend erhärtet. Es mangle daher an einem ausreichenden Nachweis der eigenhändigen Zustellung der Klage und Ladung zur gegenständlichen Tagsatzung an die beklagte Partei bzw. an eine zur Empfangnahme derartiger Zustellungen seitens der beklagten Partei berechtigte Person.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß § 11 Abs 1 ZustG Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden solle, oder die internationale Übung zulasse, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen seien. Dessen Abs 2 bestimme, dass zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer (worunter auch ausländische Staaten zu verstehen seien) oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden solle, oder die internationale Übung zulasse, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen seien. Dessen Absatz 2, bestimme, dass zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer (worunter auch ausländische Staaten zu verstehen seien) oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen sei.

Bestehe wie zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten kein Staatsvertrag, seien die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden, in dem zuzustellen sei. Die Zustellung erfolgt in diesen Fällen in der Regel mittels eines Rechtshilfeersuchens (Gitschthaler in Rechberger ZPO2, § 87 ZPO, § 11 ZustG, Rz 1).Bestehe wie zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten kein Staatsvertrag, seien die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden, in dem zuzustellen sei. Die Zustellung erfolgt in diesen Fällen in der Regel mittels eines Rechtshilfeersuchens (Gitschthaler in Rechberger ZPO2, Paragraph 87, ZPO, Paragraph 11, ZustG, Rz 1).

Im vorliegenden Falle könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass sich das "Zustellersuchen" samt den zuzustellenden Schriftstücken im Einflussbereich des Department of State befunden habe. Der Umstand, dass dem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen werde, sei unmissverständlich klargestellt worden. Selbst wenn man im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei dem um Rechtshilfe ersuchten Rechtssubjekt "Vereinigte Staaten von Amerika" um die selbe Person handelt, wie jene, an die die Klage und die Ladung zur Streitverhandlung gerichtet sei, davon ausgehen wollte, dass es ausreichend sei, wenn diese Schriftstücke einem zur Empfangnahme befugten Organ zugekommen seien, lägen diesen Voraussetzungen hier nicht vor. Die Klägerin habe selbst in ihrer Klage die Zustellung an das Department of Justice zu Handen David Epsteins beantragt. Diese Behörde sei für die privatrechtliche Vertretung der Vereinigten Staaten zuständig. Zwar möge die Durchführung von Rechtshilfeersuchen Angelegenheit des Department of State sein, was hier nicht weiter zu prüfen sei, doch habe die Entgegennahme einer Klage selbstverständlich durch die zur Vertretung in privatrechtlichen Angelegenheiten des Staates befugte Behörde zu erfolgen, weil es sich bei dieser Entgegennahme um eine "actio iure gestionis" handle. Für die Entgegennahme der Klage und Ladung sei daher nur das Department of Justice zuständig.

Dass diesem die Klage und Ladung vor der für den 29. 6. 1999 angesetzten mündlichen Streitverhandlung "zugekommen" sei, sei nicht nachgewiesen: Das Schreiben des Tom Mayr von Department of State an David Epstein von Department of Justice, auf das sich die Klägerin beruft, stamme vom 21. 10. 1999, sodass dahinstehen könne, ob es sich hiebei um eine ordnungsgemäße Zustellung handle. Die Erlassung eines Versäumungsurteiles setze voraus, dass die Ladung vor dem Verhandlungstermin zugestellt worden sei, gerade dies lasse sich aus dem Akteninhalt keinesfalls ableiten, sodass die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles zu Recht erfolgt sei. Es liege auch keine Annahmeverweigerung (§ 20 ZustG) vor, weil diese einen wirksamen Zustellvorgang voraussetze, die Zustellung aber mangels Rechtzeitigkeit der Ladung jedenfalls unwirksam sei; auch eine Heilung (§ 7 ZustG) scheide aus, weil eine solche erst lange nach dem Verhandlungstermin eingetreten sein könnte.Dass diesem die Klage und Ladung vor der für den 29. 6. 1999 angesetzten mündlichen Streitverhandlung "zugekommen" sei, sei nicht nachgewiesen: Das Schreiben des Tom Mayr von Department of State an David Epstein von Department of Justice, auf das sich die Klägerin beruft, stamme vom 21. 10. 1999, sodass dahinstehen könne, ob es sich hiebei um eine ordnungsgemäße Zustellung handle. Die Erlassung eines Versäumungsurteiles setze voraus, dass die Ladung vor dem Verhandlungstermin zugestellt worden sei, gerade dies lasse sich aus dem Akteninhalt keinesfalls ableiten, sodass die Abweisung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles zu Recht erfolgt sei. Es liege auch keine Annahmeverweigerung (Paragraph 20, ZustG) vor, weil diese einen wirksamen Zustellvorgang voraussetze, die Zustellung aber mangels Rechtzeitigkeit der Ladung jedenfalls unwirksam sei; auch eine Heilung (Paragraph 7, ZustG) scheide aus, weil eine solche erst lange nach dem Verhandlungstermin eingetreten sein könnte.

Der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei der Durchführung eines Rechtshilfeersuchens um Zustellung um keinen Hoheitsakt handle, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass ein Staat durch Verweigerung der "Rechtshilfe" ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren schon im Stadium der Klagszustellung abblocken könne, teilte das Rekursgericht nicht. Es sei zwar richtig, dass in der Literatur (Schreuer, ÖJZ 1991, 41 ff) derartige Bedenken geäußert worden seien. Sie seien aber gegenüber den Darlegungen in der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 14. 2. 1963, 5 Ob 343/62 = SZ 36/26 nicht überzeugend. Auch dann, wenn die beklagte Partei zugleich auch der um Rechtshilfe ersuchte Staat sein sollte, und er sich weigere, dem Rechtshilfeansuchen um Zustellung der Klage nachzukommen, läge kein Fall der Annahmeverzögerung, sondern der Rechtshilfeverweigerung vor. Diese Weigerung sei ein Hoheitsrecht des ausländischen Staates, gegen dessen Ausübung nur im diplomatischen Weg Abhilfe gesucht werden könne. Gerade wegen des Umstandes, dass es nach weit überwiegender Auffassung (Nachweise bei Schreuer aaO 42) bei der Abgrenzung zwischen Hoheitsgewalt und Privatwirtschaftsverwaltung immer auf die Beurteilung der Handlung, also des Aktes selbst und nicht etwa auf das Motiv oder den Zweck der Handlung ankomme, könne kein Zweifel bestehen, dass die Durchführung eines Rechtshilfeersuchens auf Zustellung als Ausübung hoheitlicher Gewalt zu beurteilen sei. Selbst wenn im Einzelfall ein Missbrauch befürchtet werden könnte, bestehe keine ausreichende Grundlage die Zustellung "an sich selbst" durch den ersuchten Staat anders zu behandeln, als die Zustellung an einen Staatsangehörigen dieses Staates. Gerade der Umstand, dass gemäß § 11 Abs 2 ZustG zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen sei, zeige, dass im Zusammenhang mit den Zustellungen an die genannten Rechtssubjekte besondere Sensibilität - offensichtlich zu Vermeidung unbeabsichtigter Eingriffe in staatliche Hoheitsrechte - an den Tag gelegt werde.Der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei der Durchführung eines Rechtshilfeersuchens um Zustellung um keinen Hoheitsakt handle, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass ein Staat durch Verweigerung der "Rechtshilfe" ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren schon im Stadium der Klagszustellung abblocken könne, teilte das Rekursgericht nicht. Es sei zwar richtig, dass in der Literatur (Schreuer, ÖJZ 1991, 41 ff) derartige Bedenken geäußert worden seien. Sie seien aber gegenüber den Darlegungen in der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 14. 2. 1963, 5 Ob 343/62 = SZ 36/26 nicht überzeugend. Auch dann, wenn die beklagte Partei zugleich auch der um Rechtshilfe ersuchte Staat sein sollte, und er sich weigere, dem Rechtshilfeansuchen um Zustellung der Klage nachzukommen, läge kein Fall der Annahmeverzögerung, sondern der Rechtshilfeverweigerung vor. Diese Weigerung sei ein Hoheitsrecht des ausländischen Staates, gegen dessen Ausübung nur im diplomatischen Weg Abhilfe gesucht werden könne. Gerade wegen des Umstandes, dass es nach weit überwiegender Auffassung (Nachweise bei Schreuer aaO 42) bei der Abgrenzung zwischen Hoheitsgewalt und Privatwirtschaftsverwaltung immer auf die Beurteilung der Handlung, also des Aktes selbst und nicht etwa auf das Motiv oder den Zweck der Handlung ankomme, könne kein Zweifel bestehen, dass die Durchführung eines Rechtshilfeersuchens auf Zustellung als Ausübung hoheitlicher Gewalt zu beurteilen sei. Selbst wenn im Einzelfall ein Missbrauch befürchtet werden könnte, bestehe keine ausreichende Grundlage die Zustellung "an sich selbst" durch den ersuchten Staat anders zu behandeln, als die Zustellung an einen Staatsangehörigen dieses Staates. Gerade der Umstand, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ZustG zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen sei, zeige, dass im Zusammenhang mit den Zustellungen an die genannten Rechtssubjekte besondere Sensibilität - offensichtlich zu Vermeidung unbeabsichtigter Eingriffe in staatliche Hoheitsrechte - an den Tag gelegt werde.

Mangels Geltung eines zwischen Österreich und den USA bestehenden Abkommens, aufgrund dessen sich letztere verpflichtet hätten, nur unter besonderen Voraussetzungen die Durchführung von Rechtshilfeersuchen zu verweigern, sei die Verweigerung im gegenständlichen Fall als Ausübung des Hoheitsrechtes des ersuchten Staates zu akzeptieren und könne nicht mit einer Annahmeverweigerung gleichgesetzt werden. Selbst wenn jedoch eine "Annahmeverweigerung" angenommen würde, könnte eine solche nur von der Person (oder Behörde) gesetzt werden, an die zuzustellen sei. Da die Klage jedoch nicht nur nach dem Antrag der Klägerin in ihrer Klage, sondern auch aufgrund der Vertretungsbefugnisse in privatrechtlichen Angelegenheiten dem Department of Justice zuzustellen gewesen wäre, eine solche Zustellung jedoch nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, stattgefunden habe, komme eine Vorgangsweise nach § 20 ZustG nicht in Betracht.Mangels Geltung eines zwischen Österreich und den USA bestehenden Abkommens, aufgrund dessen sich letztere verpflichtet hätten, nur unter besonderen Voraussetzungen die Durchführung von Rechtshilfeersuchen zu verweigern, sei die Verweigerung im gegenständlichen Fall als Ausübung des Hoheitsrechtes des ersuchten Staates zu akzeptieren und könne nicht mit einer Annahmeverweigerung gleichgesetzt werden. Selbst wenn jedoch eine "Annahmeverweigerung" angenommen würde, könnte eine solche nur von der Person (oder Behörde) gesetzt werden, an die zuzustellen sei. Da die Klage jedoch nicht nur nach dem Antrag der Klägerin in ihrer Klage, sondern auch aufgrund der Vertretungsbefugnisse in privatrechtlichen Angelegenheiten dem Department of Justice zuzustellen gewesen wäre, eine solche Zustellung jedoch nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, stattgefunden habe, komme eine Vorgangsweise nach Paragraph 20, ZustG nicht in Betracht.

Diese Erwägungen würden unabhängig davon gelten, ob sich die beklagte Partei hinsichtlich des materiellen Inhalts der zuzustellenden Klage erfolgreich auf ihre Immunität berufen könnte.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Problematik, ob ein fremder Staat ein an ihn zur Zustellung an sich selbst gerichtetes Zustellersuchen (Rechtshilfeersuchen) unter Hinweis auf die Ausübung eines Hoheitsrechtes ablehnen könne oder nicht, lediglich wie schon lange zurückliegende Entscheidung SZ 36/26 existiere, sodass eine neuerliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes sinnvoll erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus dem genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin bringt im Wesentlichen wie in ihrem Rekurs vor, der vom Rekursgericht bereits ausführlich und zutreffend erledigt wurde. Neue Gesichtspunkte vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, sodass auf die oben wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO); dies gilt insbesondere für die Darlegungen des Rekursgerichtes, dass die Erlassung eines Versäumungsurteils schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Zustellung an die zur Empfangnahme der Klage zuständige Stelle (Department of Justice) vor dem Zeitpunkt der mündlichen Streitverhandlung nicht nachgewiesen ist.Die Revisionsrekurswerberin bringt im Wesentlichen wie in ihrem Rekurs vor, der vom Rekursgericht bereits ausführlich und zutreffend erledigt wurde. Neue Gesichtspunkte vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, sodass auf die oben wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); dies gilt insbesondere für die Darlegungen des Rekursgerichtes, dass die Erlassung eines Versäumungsurteils schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Zustellung an die zur Empfangnahme der Klage zuständige Stelle (Department of Justice) vor dem Zeitpunkt der mündlichen Streitverhandlung nicht nachgewiesen ist.

Den Revisionsrekursausführungen ist im Übrigen entgegenzuhalten:

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend, dass auch nach heutigem völkerrechtlichen Standard die Durchführung eines Rechtshilfeersuchens oder dessen Verweigerung unabhängig vom materiellen Inhalt der Zustellung dem Hoheitsbereich zuzuordnen ist. Die Abgrenzung ist nach der Natur des Aktes vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei Zustellungen in einem gerichtlichen Verfahren um acta iure imperii und nicht um acta iure gestionis handelt, weil ein Privater keinen Akt gleicher Art setzen kann (Seidl-Hohenfeldern, Völkerrecht 317 ff, insb RZ 1472 bis 1479; Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts3 RZ 837).

Die sich an Schreuer (ÖJZ 1991, 41 ff [insb 48 ff]) anlehnende Kritik der Revisionsrekurswerberin an der Rechtslage ändert nichts daran, dass zwar seit langen über ein internationales Abkommen betreffend die Zustellung an andere Staaten verhandelt wird (wonach es möglicherweise genügen soll, dass die Klage dem jeweiligen Außenministerium zugestellt wird); es ist aber bisher zu keinem solchen Abkommen gekommen, sodass weiterhin diese Frage zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten keiner vertraglichen Regelung zugeführt wurde. Dass nach innerstaatlichem amerikanischen Recht die Vereinigten Staaten in Angelegenheiten, die den acta iure gestionis zuzuordnen sind (vgl 9 ObA 244/90 = SZ 63/206 mwN betreffend das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei), vom Department of Justice vertreten werden, ist unstrittig. Die Klage muss daher - wie die Klägerin auch selbst zutreffend beantragt hat - einem vertretungsbefugten Organ dieser Behörde zugestellt werden und es genügt nicht - wie die Revisionswerberin nunmehr im Revisionsrekursverfahren behauptet -, dass sie einer anderen Behörde, die zur Weiterleitung des Zustellersuchens zuständig sein soll (Department of State = Außenministerium), irgendwie zugekommen ist. Umgekehrt würde es auch zur Streitanhängigkeit nicht genügen, wenn eine Klage gegen die Republik Österreich ins Außenministerium gelangt ist, sie aber aus welchen Gründen immer nicht an die Finanzprokuratur als zur Vertretung des Staates in derartigen Angelegenheiten zuständigen Behörde weitergeleitet worden wäre.Die sich an Schreuer (ÖJZ 1991, 41 ff [insb 48 ff]) anlehnende Kritik der Revisionsrekurswerberin an der Rechtslage ändert nichts daran, dass zwar seit langen über ein internationales Abkommen betreffend die Zustellung an andere Staaten verhandelt wird (wonach es möglicherweise genügen soll, dass die Klage dem jeweiligen Außenministerium zugestellt wird); es ist aber bisher zu keinem solchen Abkommen gekommen, sodass weiterhin diese Frage zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten keiner vertraglichen Regelung zugeführt wurde. Dass nach innerstaatlichem amerikanischen Recht die Vereinigten Staaten in Angelegenheiten, die den acta iure gestionis zuzuordnen sind vergleiche 9 ObA 244/90 = SZ 63/206 mwN betreffend das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei), vom Department of Justice vertreten werden, ist unstrittig. Die Klage muss daher - wie die Klägerin auch selbst zutreffend beantragt hat - einem vertretungsbefugten Organ dieser Behörde zugestellt werden und es genügt nicht - wie die Revisionswerberin nunmehr im Revisionsrekursverfahren behauptet -, dass sie einer anderen Behörde, die zur Weiterleitung des Zustellersuchens zuständig sein soll (Department of State = Außenministerium), irgendwie zugekommen ist. Umgekehrt würde es auch zur Streitanhängigkeit nicht genügen, wenn eine Klage gegen die Republik Österreich ins Außenministerium gelangt ist, sie aber aus welchen Gründen immer nicht an die Finanzprokuratur als zur Vertretung des Staates in derartigen Angelegenheiten zuständigen Behörde weitergeleitet worden wäre.

Dem Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Klägerin hat infolge dessen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§ 40, 50 ZPO).Die Klägerin hat infolge dessen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (Paragraph 40,, 50 ZPO).

Anmerkung

E61952 08B02010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00201.00T.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_008OBA00201_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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