Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage von der beklagten Kommanditgesellschaft die Zahlung von 14.227,36 EUR sA für die Vermittlung von Showtänzerinnen, deren Arbeitsort an der in der Mahnklage näher bezeichneten Zustelladresse liege. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihren Sitz bzw ihre Geschäftsanschrift nicht an der in der Mahnklage genannten Zustelladresse hat. Unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter is... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Mahnklage begehrt die Klägerin vom Beklagten, dessen Anschrift sie mit 5041 Elsbethen, Austraße 49, angab, die Bezahlung von S 9.525,80 samt Anhang als zuviel bezahlte Provision. Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl antragsgemäß, wobei auf dem die Zustellung an den Beklagten betreffenden Rückschein (RSa) die oben angeführte Adresse geschrieben wurde. Die Zustellung erfolgte jedoch an der Anschrift 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 41, wobei der Bekl... mehr lesen...
Norm: ZustG §17ZustG §18ZPO §205
Rechtssatz: Hat der Adressat die frühere Abgabestelle aufgegeben und einen Nachsendeauftrag gestellt, so kann ihm ungeachtet der falschen Adressierung (frühere Abgabestelle) an der neuen Adresse laut Nachsendeauftrag zugestellt werden. Entscheidungstexte 1 R 27/97k Entscheidungstext HG Wien 24.11.1997 1 R 27/97k ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ad I.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad römisch eins.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad II.): Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 22.März 1994 kündigte die klagende Vermieterin dem... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §8ZustG §18
Rechtssatz: Außerhalb des § 8 ZustG bestehen nur für gewisse Personenkreise, insbesondere für die Rechtsanwälte, weil diese immer auf eine Zustellung gefasst sein müssen, Mitteilungspflichten beziehungsweise Vorsorgepflichten bei einer Änderung ihrer Abgabestelle; sonstige potentielle Empfänger sind ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht verpflichtet, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst sein und... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte über das auf Zahlung von S 78.088,90 an Mietzins gerichtete Klagebegehren am 18.11.1986 durch Versäumungsurteil, weil der Beklagte die erste Tagsatzung versäumt hatte. Die Ausfertigung des Versäumungsurteils wurde, als der Beklagte an der vom Kläger bezeichneten Abgabestelle "Königshofstraße, 6800 Feldkirch" nicht angetroffen wurde und dort auch kein Ersatzempfänger anwesend war, beim zuständigen Postamt hinterlegt (§ 17 Abs 1 ZustG). Die Abhol... mehr lesen...
Norm: PO §205ZustG §18
Rechtssatz: Daraus, dass der Empfänger nach § 205 PO bei seinem bisherigen Abgabepostamt die Nachsendung der für ihn einlangenden Postsendungen verlangen kann, lässt sich weder auf die Pflicht zu dieser Vorsorge und schon gar nicht darauf schließen, dass sonst trotz einer längere Zeit währenden Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle dort eine Zustellung wirksam erfolgen kann. Entscheidungstext... mehr lesen...