IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 03. Juli 2018, ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. 2... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.11.2018 Norm: ForstG 1975 §44ZustG §17 Abs2ZustG §17 Abs4
Rechtssatz: Die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl VwGH Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine „unbedenkliche" - dh die gehörige äußere Form aufweisende - H... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.11.2018 Norm: ForstG 1975 §44ZustG §17 Abs2ZustG §17 Abs4
Rechtssatz: Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau B, der mj. C, der mj. D, der mj. E und des mj. F gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 21. September 2017, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 31. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend die Gewährung von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des... mehr lesen...