Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
MSG NÖ 2010 §11 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau B, der mj. C, der mj. D, der mj. E und des mj. F gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 21. September 2017, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 31. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend die Gewährung von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I. zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde der Frau B gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, der mj. C gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und der mj. D gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
I. Die der Frau B mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 26. Juni 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Frau B erhält daher ab dem 1.9.2017 längstens bis zum 31.1.2018 folgende Geldleistungen: ab dem 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe
von € 844,46; für den Jänner 2018 eine Geldleistung aliquot in der Höhe von € 299,77.
II. Die der mj. C mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 26. Juni 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Die mj. C erhält daher ab dem 1.9.2017 längstens bis zum 30.4.2018 folgende Geldleistungen: ab dem 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 194,23; ab dem 1.1.2018 bis zum 30.4.2018 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 198,50.
III. Die der mj. D mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 26. Juni 2017, Zl. ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Die mj. D erhält daher ab dem 1.9.2017 längstens bis zum 30.4.2018 folgende Geldleistungen: ab dem 1.9.2017 bis zum 31.12.2017 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 194,23; ab dem 1.1.2018 bis zum 30.4.2018 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 198,50.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. beschlossen:
1. Die Beschwerden der mj. E und des mj. F werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem vom Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 beantragten Frau B, Herr G, die mj. C, die mj. D, die mj. E und der mj. F (im Folgenden: Beschwerdeführer, nicht jedoch Herr G) bei der belangten Behörde die Weitergewährung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie der Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG).
In der Folge erließ die belangte Behörde sodann den Bescheid vom 27. Juni 2017, Zl. ***, mit welchem der Frau B, der mj. C, der mj. D, der mj. E und dem mj. F, nicht jedoch Herrn G, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in unterschiedlicher Höhe sowie Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018 nach den Bestimmungen des NÖ MSG iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln iVm der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) zuerkannt worden sind. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Antrag angeführten Personen seien in einem Mietobjekt gegen eine monatliche Miete in der Höhe von € 642,00 wohnhaft. Sie seien Staatsbürger der Russischen Föderation und würden als Asylberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 5 NÖ MSG gehören. Sie würden in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, aber von ihrem Vater H getrennt, leben. Frau B verfüge weder über ein Einkommen noch über Vermögen und sei beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Ihre minderjährigen Kinder würden noch zur Schule gehen und erhalte Herr G ein monatliches Einkommen, welches für ihn den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließe.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 21. September 2017, Zl. ***, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 27. Juni 2017 betreffend die zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes hinsichtlich der Frau B sowie der beiden mj. C und D von Amts wegen insofern ab, als Frau B (Spruchpunkt I.) ab dem 1.September 2017 längstens bis zum 31. Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 697,66 und die beiden mj. C (Spruchpunkt II.) und D (Spruchpunkt III.) ab dem 1.September 2017 längstens bis zum 31. Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 160,47 zugesprochen erhielten.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der vj. Sohn der Frau B, Herr G, von der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, sodass die Beschwerdeführerin mit ihren vier minderjährigen Kindern nunmehr allein in der Wohnung leben würde. Da sich die Wohnverhältnisse geändert hätten, sei eine Neuberechnung der Geldleistungen durchzuführen gewesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen u.a. auf die Bestimmung des § 11b NÖ MSG.
Gegen diesen Bescheid erhoben Frau B, die mj. D, die mj. C, die mj. E und der mj. F Beschwerde und behaupteten sie darin im Wesentlichen, dass der Bescheid eine mangelhafte und nicht nachvollziehbare Begründung aufweise und würden sie hinsichtlich des Differenzbetrages der gemäß § 11 NÖ MSG iVm § 1 NÖ MSV zu gewährenden Leistungen und durch die Anwendung der seit dem 1. Jänner 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 11b NÖ MSG, insbesondere betreffend den Deckelungsbetrag, in ihren Rechten verletzt. Unter ausführlicher Begründung der Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz zu gewähren. Weiters sei der Bescheid auch insofern mangelhaft, da über die Ansprüche der mj. E und F nicht abgesprochen worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2017, Zl. ***, gab die belangte der Beschwerde teilweise Folge und änderte sie die angefochtenen Spruchpunkte insofern ab, als Frau B (Spruchpunkt I.) ab dem 1. September 2017 längstens bis zum 31. Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 781,25 und die beiden mj. C (Spruchpunkt II.) und D (Spruchpunkt III.) ab dem 1. September 2017 längstens bis zum 31. Mai 2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 179,68 zugesprochen erhielten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der ursprünglichen Berechnung, welche dem Bescheid vom 21. September 2017 zugrunde gelegen sei, irrtümlicherweise der Sohn, Herr G, berücksichtigt worden sei, obwohl dieser aus der gemeinsamen Wohnung bereits ausgezogen gewesen sei. Durch die richtige Berechnung ergebe sich für Frau B und ihre beiden mj. Kinder, C und D, eine höhere Leistung. Die Leistung der beiden mj. Kinder, F und E, seien nicht angeführt worden, da die Leistungshöhe, die diesen beiden mit Bescheid vom 27. Juni 2017 gewährt worden sei, unverändert bleibe.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde stellten Frau B, die mj. D, die mj. C, die mj. E und der mj. F rechtzeitig den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zumal die belangte Behörde über die Geldleistungen der beiden mj. F und E nicht abgesprochen und zudem die verfassungswidrige Bestimmung des § 11b NÖ MSG angewendet habe.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der § 10 Abs. 4, § 11a und § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthaltes in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen in allen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten nicht mehr anzuwenden sind.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der Folge unter Berücksichtigung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine Neuberechnung der den Beschwerdeführern zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch und teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieses Ergebnis der belangten Behörde sowie den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Juni 2018 mit; gleichzeitig wurden sie aufgefordert, mitzuteilen, ob seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides Änderungen, welche Einfluss auf die Neuberechnung hätten, eingetreten sind.
Die belangte Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 20. Juni 2018 zwei Bescheide der belangten Behörde und teilte mit, dass gegen diese Bescheide keine Beschwerden erhoben worden seien. Gleichzeitig übermittelte sie die letzte AMS-Taggeld- und Krankengeldbestätigung für die Beschwerdeführerin. Weiters teilte sie mit, dass Herr H ab dem 1. Mai 2018 bei der Familie angerechnet worden sei, da dieser wieder bei seiner Familie seinen Hauptwohnsitz habe. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Die belangte Behörde legte ihren Bescheid vom 16. Februar 2018, Zl. ***, vor, in welchem sie im Spruchpunkt I. die der Frau B mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes von Amts wegen insofern abänderte, als Frau B (Spruchpunkt I.) ab dem 1.2.2018 längstens bis zum 31.5.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe erhalte: vom 1.2.2018 bis zum 28.2.2018 € 263,97; vom 1.3.2018 bis zum 31.5.2018 monatlich € 106,54. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die gegenüber der Frau B mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 31. Oktober 2017 gewährten Leistungen bei Krankheit eingestellt werden und sie daher per 07.01.2018 von der Krankenversicherung bei der NÖ GKK abgemeldet werde.
In den Spruchpunkten II. betreffend C, Spruchpunkt III. betreffend D, Spruchpunkt IV. betreffend F und Spruchpunkt V. betreffend E wurde ausgesprochen, dass die ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 31. Oktober 2017 gewährten Leistungen bei Krankheit eingestellt und sie daher per 07.01.2018 von der Krankenversicherung bei der NÖ GKK abgemeldet würden.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass Frau B seit dem 8. Jänner 2018 einen Kurs vom AMS *** besuche, bei dem sie tgl. € 22,49 erhalte. Dieses Einkommen sei bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Familie sei für die Dauer des Kurses über das AMS bei der NÖGKK krankenversichert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Weiters legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 28. Mai 2018, Zl. ***, vor, in welchem Frau B (Spruchpunkt I.), Herrn H (Spruchpunkt II.), der mj. C (Spruchpunkt III.) und der mj. D (Spruchpunkt IV.) für den Monat Mai 2018 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zuerkannt worden sind und wurden diese sowie der mj. F und die mj. E ab dem 27. April 2018 bis zum 31. Mai 2018 bei der NÖ GKK krankenversichert.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Frau B teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichte.
Am 4. Juli 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführer persönlich teil, die belangte Behörde blieb dieser entschuldigt fern.
In dieser Verhandlung wurden die einzelnen Bescheide der belangten Behörde besprochen, so auch jene der von der belangten Behörde übermittelten Bescheide vom 16. Februar 2018 und vom 28. Mai 2018.
Zu diesen Bescheiden gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwar den Bescheid vom 28. Mai 2018, nicht aber den Bescheid vom 16. Februar 2018 bekommen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm sodann während der Verhandlung telefonischen Kontakt mit der belangten Behörde auf und teilte die zuständige Sachbearbeiterin, Frau A, dem Gericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführerin dieser Bescheid vom 16. Februar 2018 laut dem sich im Akt befindlichen Rückschein am 21. Februar 2018 zuzustellen versucht worden sei. Da sie zum Zustellzeitpunkt an der Zustelladresse offensichtlich nicht anwesend gewesen sei, sei vom Zustellorgan am 21. Februar 2018 an der Eingangstür ihrer Wohnung eine Verständigung über die Hinterlegung dieses Bescheides hinterlassen und sei dieser Bescheid am selben Tag am Postamt zur Abholung bereitgehalten worden. Da dieser Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben worden sei, sei dieser wieder an die belangte Behörde zurückgekommen.
Auf diesen Vorhalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht erklären könne, aus welchen Gründen ihr der Bescheid vom 16. Februar 2018 nicht zugestellt hätte werden können, zumal sie gerade in dieser Zeit öfters bei der belangten Behörde gewesen sei, zumal sie zu dieser Zeit die Unterlagen über ihre neuen Einkünfte vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe ihr gegenüber nicht erwähnt, dass sie ihr einen Bescheid zugestellt habe.
Das Gericht verwies sodann darauf, dass der Bescheid vom 16. Februar 2018 erst dann ergangen sei, nachdem sie der belangten Behörde über ihre Einkünfte berichtet hätte, und teilte die Beschwerdeführerin auf die Frage des Gerichts, ob sie auch nach Vorlegen ihrer Einkommensnachweise bei der belangten Behörde gewesen sei, mit, dass sie danach nicht mehr persönlich bei der Behörde gewesen sei.
Auf die Frage des Gerichts, ob die Beschwerdeführerin im Zustellungszeitpunkt und während des zweiwöchigen Abholungszeitraumes an ihrer Zustelladresse anwesend gewesen sei, gab sie an, dass sie zu dieser Zeit immer an ihre Zustelladresse anwesend gewesen sei.
In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen des AMS vor, aus welchen ersichtlich ist, dass sie in den Zeiträumen vom 8. Jänner 2018 bis zum 14. Jänner 2018, vom 16. Jänner 2018 bis zum 23. Februar 2018 sowie vom 13. März 2018 bis zum 25. März 2018 für den Kursbesuch beim AMS eine tägliche Geldleistung in der Höhe von € 24,49 erhalten hat.
Weiters ist aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der NÖ GKK ersichtlich, dass sie im Zeitraum vom 25. März 2018 bis zum 26. April 2018 ein tägliches Krankengeld in der Höhe von € 22,49 erhalten hat.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Annahme, dass die Miete nur € 642,00 betrage, falsch sei, zumal diese tatsächlich monatlich € 750,00 betrage; diesbezüglich legte sie den entsprechenden Mietvertrag vor.
Auf die Frage des Gerichts, ob die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder bis zum 8. Jänner 2018 irgendwelche Einkünfte oder Leistungen von Dritten oder auch ein Vermögen erhalten hätten, gab sie an, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt I.1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. hilfsbedürftig sind,
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a) „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder
b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
Nach Abs. 3 ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,
1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,
1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,
a) die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, oder
b) die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder
c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
6. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
1. Person und Personenstand,
2. den Wohnverhältnissen,
3. den Einkommensverhältnissen,
4. den Vermögensverhältnissen und
5. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice
des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
1. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
2. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
3. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
4. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
5. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.
Gemäß § 16 Abs. 1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.
Gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a. je Person 475,01 Euro;
b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a. je Person: bis zu 158,34 Euro;
b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro.
Gem. § 1 Abs. 3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.
Ab dem 1. Jänner 2018 gilt für § 1 Abs. 1 und 2 MSV:
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a. je Person 485,46 Euro;
b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 323,64 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 148,88 Euro.
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 215,76 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a. je Person: bis zu 161,82 Euro;
b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 107,88 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro.
Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;
2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
6. ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);
7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbild