RS Lvwg 2018/11/26 LVwG-S-1720/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

ForstG 1975 §44
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs4

Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl VwGH 2004/04/0033; Ra 2016/16/0028; 2015/08/0213).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; forstpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellnachweis; Hinterlegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1720.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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