Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
ForstG 1975 §44Rechtssatz
Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl VwGH 2004/04/0033; Ra 2016/16/0028; 2015/08/0213).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; forstpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellnachweis; Hinterlegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1720.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019