RS Lvwg 2018/11/26 LVwG-S-1720/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

ForstG 1975 §44
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs4

Rechtssatz

Die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl VwGH Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine „unbedenkliche" - dh die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; forstpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellnachweis; Hinterlegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1720.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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