Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
ForstG 1975 §44Rechtssatz
Die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl VwGH Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine „unbedenkliche" - dh die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; forstpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellnachweis; Hinterlegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1720.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019