Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch vom 28.5.2003 postamtlich hinterlegt und ab dem 28.5.2003 zur Abholung bereitgehalten. Die vorliegende Berufung wurde am 9.7.2003 mündlich bei der Erstbehörde eingebracht. Anlässlich dieser Vorsprache wurde der Berufungswerberin die offensichtlich verspätete Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit geboten, daz... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine Hinterlegungsanzeige nach Einlegen in das Hausbrieffach nicht entnommen, nicht beachtet, nicht wieder erinnert oder der Bescheid daraufhin aus sonstigen Gründen nicht be- und eine Berufung dagegen nicht erhoben wird, hat auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss. mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen unterlassener Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-37 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.08.2002, zugestellt am 03.09.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, B-Straße abgestellt hat, sodass dieses am 30.04.2002 um 08.15 Uhr dort gestanden ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zusätzliche Belastung eines kurzzeitig beschäftigten Postzustellers durch einen vertretungsweise übernommenen Zustellrayon kann dazu führen, dass seine Genauigkeit leidet. mehr lesen...
Rechtssatz: Fehler bei der Zustellung ?normaler" Post, die bis zu drei Mal in der Woche in das falsche Hausbrieffach eingeworfen wird, lassen einen Rückschluss auch auf Mängel bei der Zustellung von RS-Sendung zu. Ein Postzusteller pflegt im Allgemeinen nicht im Voraus zu entscheiden, bei welcher Zustellart ihm ein Versehen passiert. mehr lesen...
Rechtssatz: Berechtigte Zweifel an der ordnungemäßen Zustellung einer beim Postamt hinterlegten und unbehoben an die Behörde retournierten Lenkeranfrage beseitigen die Strafbarkeit der unterbliebenen Lenkerauskunft. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Richtigkeit eines auf dem Rückschein festgehaltenen Einwurfs der Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach spricht bei Fehlen eines vom Postzusteller diesbezüglich praktizierten Kontrollsystems, wie etwa der vorangegangenen Ausfüllung der Hinterlegungsanzeige, wodurch diese bei einem Versehen übrigbleibt, regelmäßig nur dessen Genauigkeit und Routine. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten die Verspätung eines Einspruches vorgehalten mit der ausdrücklichen Aufforderung einen allfälligen Zustellmangel begründet durch eine vorübergehende Ortsabwesenheit durch geeignete Beweismittel binnen 14 Tagen unter Beweis zu stellen, und innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme des Beschuldigten einlangt, kann die Behörde davon ausgehen, daß die Zustellung der Strafverfügung mit der Hinterlegung rechtswirksam wurde. mehr lesen...