RS UVS Kärnten 1992/05/05 KUVS-215-225/3/92

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten die Verspätung eines Einspruches vorgehalten mit der ausdrücklichen Aufforderung einen allfälligen Zustellmangel begründet durch eine vorübergehende Ortsabwesenheit durch geeignete Beweismittel binnen 14 Tagen unter Beweis zu stellen, und innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme des Beschuldigten einlangt, kann die Behörde davon ausgehen, daß die Zustellung der Strafverfügung mit der Hinterlegung rechtswirksam wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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