Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Zeitler und Mag. Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Eugen P*****, Pensionist, ***** , vertreten durch Hajek & Boss & Wagner, Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Pensionsfonds der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, 7000 Eisenstadt, Esterhazystraße 15, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen Feststellung (S 150.000,-), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2000, GZ 8 Ra 211/00h-37, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Mai 2000, GZ 16 Cga 180/97x-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
"Zwischen den Parteien wird festgestellt, dass der klagenden Partei ab 1. 12. 1996 ein Ruhegehalt von 79 % des Bezugs der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, zuzüglich der ruhegenussfähigen Gehalts- und Verwaltungsdienstzulage sowie eine Haushaltszulage in der Höhe von S 150,- zusteht."Zwischen den Parteien wird festgestellt, dass der klagenden Partei ab 1. 12. 1996 ein Ruhegehalt von 79 % des Bezugs der Dienstklasse römisch III, Gehaltsstufe 7, zuzüglich der ruhegenussfähigen Gehalts- und Verwaltungsdienstzulage sowie eine Haushaltszulage in der Höhe von S 150,- zusteht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 141.425,96 (darin S 13.889,16 Umsatzsteuer und S 47.490,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 22.225,- (darin S 1.937,50 Umsatzsteuer und S 10.600,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.620,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395,- Umsatzsteuer und S 13.250,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der am 16. 2. 1937 geborene Kläger war bis 30. 11. 1995 definitiv gestellter Angestellter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Er trat mit 1. 12. 1995 in den vorzeitigen Ruhestand. Den ihm seither zustehenden Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat er gemäß § 1 der für das Dienstverhältnis geltenden Pensionsordnung an den Beklagten zediert. Nach der für das Dienstverhältnis maßgebenden Dienstpragmatik (samt Bezugsordnung, Titelordnung, Dienstordnung und Pensionsstatut) hat er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ruhegenuss, der im konkreten Fall mit 79 % der Bemessungsgrundlage zu bemessen ist.Der am 16. 2. 1937 geborene Kläger war bis 30. 11. 1995 definitiv gestellter Angestellter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Er trat mit 1. 12. 1995 in den vorzeitigen Ruhestand. Den ihm seither zustehenden Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat er gemäß Paragraph eins, der für das Dienstverhältnis geltenden Pensionsordnung an den Beklagten zediert. Nach der für das Dienstverhältnis maßgebenden Dienstpragmatik (samt Bezugsordnung, Titelordnung, Dienstordnung und Pensionsstatut) hat er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ruhegenuss, der im konkreten Fall mit 79 % der Bemessungsgrundlage zu bemessen ist.
Nach der Pensionsordnung darf der Ruhegenuss 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Einzelne Bedienstete hatten aufgrund ihrer anrechenbaren Dienstzeiten Steigerungsbeträge erworben, die insgesamt zu einer Überschreitung der 80 %-Grenze geführt hätten. Dies wurde von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zum Anlass genommen, die in der Pensionsordnung vorgesehene Beschränkung bei den betroffenen Bediensteten durch Gewährung zusätzlicher Biennalvorrückungen zu umgehen. Dadurch sollte die Bemessungsgrundlage so erhöht werden, dass 80 % der nunmehr erhöhten Bemessungsgrundlage jenem Betrag entsprechen, der sich nach dem unter Zugrundelegung der tatsächlich erworbenen Grund- und Steigerungsbeträge anzuwendenden Prozentsatz ergeben hätte.
In der Zeit zwischen 1. 1. 1985 und 1. 12. 1995 wurden 24 pragmatisierte Beschäftigte der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, darunter der Kläger, in den Ruhestand versetzt. Bei neun dieser Beschäftigten, bei denen sich auf Grund der von ihnen erworbenen Grund- und Steigerungsbeträge die eben beschriebene Problematik ergab, wurde die geschilderte Vorgangsweise zur Umgehung der in der Pensionsordnung vorgesehenen Beschränkung rechnerisch genau eingehalten. Sieben dieser Beschäftigten wurden zwei zusätzliche Biennalvorrückungen gewährt, einem drei und einem weiteren vier.
Neun weitere Beschäftigte haben anlässlich ihrer Versetzung in den Ruhestand zwei Biennalvorrückungen zuerkannt erhalten, obwohl aufgrund der von ihnen erworbenen Grund- und Steigerungsbeträge zur Bewirkung des oben beschriebenen Effekts eine Biennalvorrückung ausgereicht hätte. Acht dieser Bediensteten erhielten die beiden Biennalvorrückungen deshalb zugesprochen, weil sie sich gerichtlich oder außergerichtlich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen hatten und weil auf diese Weise ihr Einverständnis mit dieser Maßnahme erwirkt wurde. Dem neunten dieser Bediensteten wurde die zweite Biennalvorrückung mit der Begründung zuerkannt, dass er bereits mehr als die Hälfte eines Bienniums zurückgelegt habe.
Zwei weitere Beschäftigte haben anlässlich ihrer Ruhestandsversetzung zwei Biennalsprünge zuerkannt erhalten, obwohl sie nach dem oben beschriebenen Mechanismus drei hätten erhalten müssen. In zwei Fällen, in denen nach diesem Mechanismus keine zusätzlichen Vorrückungen hätten zugestanden werden können, wurden zwei Biennalvorrückungen zuerkannt, weil die betroffenen Beschäftigten (in einem Fall gerichtlich, in einem Fall außergerichtlich) ihre Ruhestandsversetzung beeinsprucht hatten und auf diese Weise eine Einigung über die Ruhestandsversetzung erzielt wurde.
Lediglich einem Bediensteten, der bereits mit 1. 1. 1985 in den Ruhestand versetzt wurde, wurde nur eine zusätzliche Biennalvorrückung gewährt, obwohl ihm nach dem oben beschriebenen Mechanismus zwei hätten zuerkannt werden müssen.
Da strittig war, ob ihren pragmatisierten Beschäftigten eine Abfertigung zustehe, schloss die Burgenländische Landwirtschaftskammer mit ihren pragmatisierten Beschäftigten am 5. 9. 1995 vor dem Landesgericht Eisenstadt einen prätorischen Vergleich, in dem den pragmatisierten Beschäftigten ein Abfertigungsanspruch eingeräumt wurde, wobei allerdings festgelegt wurde, dass in der Dauer des Abfertigungszeitraums ein Pensionsanspruch (nur) in der Höhe der ASVG-Pension zustehe. Ferner wurde vereinbart, dass die Bemessungsgrundlage für die für die Zeit danach gebührende Pension aus Mitteln der beklagten Partei unter Zugrundelegung zweier Biennalvorrückungen zu ermitteln sei. Der Kläger trat als einziger pragmatisierter Beschäftigter diesem Vergleich nicht bei.
Der Kläger wurde aus eigenem Antrieb mit 1. 12. 1995 in den Ruhestand versetzt. Nach der Pensionsordnung ist aufgrund der von ihm zurückgelegten Dienstzeit seine Pension mit 79 % der Bemessungsgrundlage zu bemessen.
Obwohl der Kläger als einziger pragmatisierter Bediensteter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer den prätorischen Vergleich vom 5. 9. 1995 nicht unterfertigt hat, wurde ihm eine Abfertigung in der Höhe von S 817.875,- netto ausgezahlt; für den Abfertigungszeitraum - also für die Zeit von 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 - wurde ihm ein Ruhegenuss in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, nicht jedoch die Differenz zum Ruhegenuss nach der Pensionsordnung, ausgezahlt. Für die Zeit ab 1. 12. 1996 wurde der Ruhegenuss mit "79 % des Bezuges der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, zuzüglich der ruhegenussfähigen Gehalts- und Verwaltungsdienstzulage sowie einer Haushaltszulage in der Höhe von S 150,-" festgesetzt. Damit wurden ihm ebenfalls zwei Biennalvorrückungen zuerkannt, womit die Absicht verfolgt wurde, den Kläger genau so zu stellen, wie die anderen pragmatisierten Beschäftigten, die den prätorischen Vergleich angenommen hatten.Obwohl der Kläger als einziger pragmatisierter Bediensteter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer den prätorischen Vergleich vom 5. 9. 1995 nicht unterfertigt hat, wurde ihm eine Abfertigung in der Höhe von S 817.875,- netto ausgezahlt; für den Abfertigungszeitraum - also für die Zeit von 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 - wurde ihm ein Ruhegenuss in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, nicht jedoch die Differenz zum Ruhegenuss nach der Pensionsordnung, ausgezahlt. Für die Zeit ab 1. 12. 1996 wurde der Ruhegenuss mit "79 % des Bezuges der Dienstklasse römisch III, Gehaltsstufe 7, zuzüglich der ruhegenussfähigen Gehalts- und Verwaltungsdienstzulage sowie einer Haushaltszulage in der Höhe von S 150,-" festgesetzt. Damit wurden ihm ebenfalls zwei Biennalvorrückungen zuerkannt, womit die Absicht verfolgt wurde, den Kläger genau so zu stellen, wie die anderen pragmatisierten Beschäftigten, die den prätorischen Vergleich angenommen hatten.
Der Kläger erhob dagegen, dass ihm "die volle Pension" erst ab 1. 12. 1996 zuerkannt wurde, Einspruch an den Hauptausschuss der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Dieser als Berufung iS der Pensionsordnung gewertete Einspruch wurde jedoch abgewiesen.
Einer daraufhin vom Kläger zu 16 Cga 104/96v des Erstgerichtes eingebrachten Klage betreffend den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 wurde hingegen teilweise stattgegeben: Mit Urteil vom 4. 8. 1997 folgte das Erstgericht dem Standpunkt des Klägers, dass ihm der Ruhegenuss bereits ab 1. 12. 1995 zustehe, errechnete jedoch die Höhe der Pensionsleistung auf der Grundlage das tatsächlichen Letztbezugs des Klägers, weil keine Gründe für die Zuerkennung zusätzlicher Biennalvorrückungen zu erkennen seien.
Aufgrund dieses unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteils beschloss die beklagte Partei, den dem Kläger ab 1. 12. 1996 zustehenden Ruhegenuss im Sinne der Berechnung der Pension ohne Berücksichtigung zusätzlicher Biennalsprünge abzuändern. Eine vom Kläger dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen.
Der Kläger strebt nunmehr im vorliegenden Verfahren die Pensionsberechnung unter Berücksichtigung zweier zusätzlicher Biennalvorrückungen an und begehrt die Feststellung, dass ihm ab 1. 12. 1996 ein Ruhegenuss von 79 % des Bezuges der Dienstklasse III Gehaltsstufe 7 zuzüglich der ruhegenussfähigen Gehalts- und Verwaltungsdienstzulage sowie eine Haushaltszulage von S 150,-Der Kläger strebt nunmehr im vorliegenden Verfahren die Pensionsberechnung unter Berücksichtigung zweier zusätzlicher Biennalvorrückungen an und begehrt die Feststellung, dass ihm ab 1. 12. 1996 ein Ruhegenuss von 79 % des Bezuges der Dienstklasse römisch III Gehaltsstufe 7 zuzüglich der ruhegenussfähigen Gehalts- und Verwaltungsdienstzulage sowie eine Haushaltszulage von S 150,-
zustehe. In dieser Höhe sei ihm die Pension im ursprünglichen Pensionszuerkennungsschreiben zugestanden worden. Seine dagegen erhobene Berufung habe sich lediglich auf den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 bezogen und habe damit die wirksam vorgenommen Festsetzung des Ruhegenusses für die Zeit ab 1. 12. 1996 unberührt gelassen. Im übrigen sei es generell bei allen Dienstnehmern zu einer Erhöhung der Pensionsbemessungsgrundlage um 2 bis 4 Biennien gekommen.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte im Wesentlichen vor, dass der Kläger mit dem ursprünglichen Pensionszuerkennungsbeschluss allen anderen Arbeitnehmern habe gleichgestellt werden sollen. Die Gewährung zweier zusätzlicher Biennalvorrückungen sei nur nach konkreter Bewertung des jeweiligen Einzelfalles und nur dann gewährt werden, wenn dies zur Vermeidung der durch die 80 %-Beschränkung der Pensionsordnung entstehende "Ungerechtigkeit" oder deshalb notwendig gewesen sei, weil in den Ruhestand versetzte Beschäftigte ihre Kündigung gerichtlich oder außergerichtlich bekämpft hätten. Keine dieser Voraussetzungen sei beim Kläger gegeben. Eine Betriebsübung, dass unabhängig von diesen im Einzelfall geforderten Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung zweier zusätzlicher Biennalvorrückungen bestehe, sei nicht entstanden.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit der Begründung statt, dass der Kläger das ihm zunächst unterbreitete Angebot auf Gewährung des Ruhegenusses ab 1. 12. 1996 unter Berücksichtigung zweier zusätzlicher Biennalsprünge angenommen habe, sodass ein einseitig nicht mehr abänderbarer Vertrag zustande gekommen sei.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerlich Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ging davon aus, dass die im Vorprozess ergangene, auf den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 beschränkte Entscheidung für diesen Rechtsstreit keine Bindungswirkung entfalte und verneinte auch das Argument des Klägers, wonach die ursprüngliche Pensionszuerkennung als unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr seien die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Pensionszuerkennung abgegebenen Erklärungen der beklagten Partei als privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärungen anzusehen. Da der Kläger diese ursprüngliche Zuerkennung bekämpft habe, sei von einem Teildissens auszugehen, der nach der Regelung über die Teilunwirksamkeit des § 878 Satz 2 ABGB zu beurteilen sei. Demnach bleibe der vom Dissens nicht betroffene Restvertrag - wenn sich nichts anderes aus dem Vertrag ergebe - im Zweifel gültig. Nur wenn sich durch die Auslegung der Vertragserklärungen nicht ermitteln lasse, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten, bleibe der Restvertrag im Sinne der Zweifelsanordnung gültig. Hier sei jedoch offenkundig gewesen, dass die beklagte Partei den Kläger allen anderen Arbeitenehmern, die den prätorischen Vergleich unterfertigt haben, habe gleichstellen wollen. Damit sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass ihm die ursprünglich angebotene Pension nur in Kombination mit der Beschränkung des Ruhegenusses für den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 gewährt worden sei. Daher sei die beklagte Partei an die ursprüngliche Zusage nicht mehr gebunden. Allerdings erachtete das Berufungsgericht die bis dahin vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsübung im vom Kläger behaupteten Sinn bestanden habe, als nicht ausreichend.Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerlich Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ging davon aus, dass die im Vorprozess ergangene, auf den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 beschränkte Entscheidung für diesen Rechtsstreit keine Bindungswirkung entfalte und verneinte auch das Argument des Klägers, wonach die ursprüngliche Pensionszuerkennung als unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr seien die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Pensionszuerkennung abgegebenen Erklärungen der beklagten Partei als privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärungen anzusehen. Da der Kläger diese ursprüngliche Zuerkennung bekämpft habe, sei von einem Teildissens auszugehen, der nach der Regelung über die Teilunwirksamkeit des Paragraph 878, Satz 2 ABGB zu beurteilen sei. Demnach bleibe der vom Dissens nicht betroffene Restvertrag - wenn sich nichts anderes aus dem Vertrag ergebe - im Zweifel gültig. Nur wenn sich durch die Auslegung der Vertragserklärungen nicht ermitteln lasse, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten, bleibe der Restvertrag im Sinne der Zweifelsanordnung gültig. Hier sei jedoch offenkundig gewesen, dass die beklagte Partei den Kläger allen anderen Arbeitenehmern, die den prätorischen Vergleich unterfertigt haben, habe gleichstellen wollen. Damit sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass ihm die ursprünglich angebotene Pension nur in Kombination mit der Beschränkung des Ruhegenusses für den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 gewährt worden sei. Daher sei die beklagte Partei an die ursprüngliche Zusage nicht mehr gebunden. Allerdings erachtete das Berufungsgericht die bis dahin vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsübung im vom Kläger behaupteten Sinn bestanden habe, als nicht ausreichend.
Im fortgesetzten Verfahren traf das Erstgericht die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und wies auf dieser Grundlage das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die in anderen Fällen erfolgte Gewährung zusätzlicher Biennalvorrückungen an Voraussetzungen geknüpft gewesen sei, die der Kläger nicht erfülle. Er könne sich daher nicht auf eine Betriebsübung berufen, die unter den bei ihm gegebenen Umständen die Gewährung zweier zusätzlicher Biennien notwendig mache.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es wertete den Einwand, dass die ursprüngliche Entscheidung des Pensionsausschusses eine nach Verwaltungsrecht zu beurteilende und daher in Teilrechtskraft erwachsene Entscheidung eines Selbstverwaltungsorgans einer öffentlich rechtlichen Körperschaft sei, als unzulässige Neuerung und verwies zudem darauf, dass die beklagte Partei ein vom Vermögen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer abgesondertes, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattetes Zweckvermögen sei. Im übrigen teilte es die Meinung des Erstgerichtes, dass beim Kläger keiner jener Umstände vorgelegen sei, die für die vorher in anderen Fällen erfolgte Gewährung zusätzlicher Biennalvorrückungen maßgebend gewesen sei. Weder habe er die 80 %-Grenze überschritten, noch sei es bei ihm notwendig gewesen, durch Anerkennung von Biennien arbeitsgerichtliche Prozesse abzuwenden. Eine Betriebsübung, dass automatisch anlässlich des Übertritts in den Ruhestand zwei Biennien zu gewähren seien, bestehe daher nicht.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von einer iS des § 46 Abs 1 ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängt.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von einer iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers mit dem Antrag, sie iS der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG als ordentliches Rechtsmittel jedenfalls zulässig, weil die Klage auf Feststellung eines vertraglichen Ruhegenusses gerichtet ist und daher die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 3 zweiter Fall ASGG verwirklicht sind.Die Revision ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG als ordentliches Rechtsmittel jedenfalls zulässig, weil die Klage auf Feststellung eines vertraglichen Ruhegenusses gerichtet ist und daher die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Fall ASGG verwirklicht sind.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist auch berechtigt.
Nicht berechtigt ist allerdings der den Schwerpunkt der Revision bildende Einwand, die ursprüngliche Pensionszuerkennung durch die beklagte Partei sei im hier zu beurteilenden Umfang als unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der Oberste Gerichtshof hat erst in allerjüngster Zeit in einer ebenfalls die Burgenländische Landwirtschaftskammer betreffenden Entscheidung ausgeführt, dass Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung, wie beispielsweise die Landwirtschaftskammern, keine Kompetenz haben, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer steht daher auschließlich die privatrechtliche - also dienstvertragliche - Ebene zur Verfügung (9 ObA 214/00m). Umso mehr muss dies für die hier beklagte Partei gelten, die von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer im Rahmen der ihr als Selbstverwaltungskörper durch das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz eingeräumten Befugnis zur Gestaltung ihrer inneren Organisation als juristische Person im Sinne des § 26 ABGB ausgestattet wurde (9 ObA 41/89) und die somit eine juristische Person des privaten Rechts ist. Ihre Entscheidungen sind daher - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschluss - nicht der Rechtskraft fähig, sondern privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärungen.Der Oberste Gerichtshof hat erst in allerjüngster Zeit in einer ebenfalls die Burgenländische Landwirtschaftskammer betreffenden Entscheidung ausgeführt, dass Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung, wie beispielsweise die Landwirtschaftskammern, keine Kompetenz haben, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer steht daher auschließlich die privatrechtliche - also dienstvertragliche - Ebene zur Verfügung (9 ObA 214/00m). Umso mehr muss dies für die hier beklagte Partei gelten, die von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer im Rahmen der ihr als Selbstverwaltungskörper durch das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz eingeräumten Befugnis zur Gestaltung ihrer inneren Organisation als juristische Person im Sinne des Paragraph 26, ABGB ausgestattet wurde (9 ObA 41/89) und die somit eine juristische Person des privaten Rechts ist. Ihre Entscheidungen sind daher - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschluss - nicht der Rechtskraft fähig, sondern privatrechtlich zu beurteilende Willenserklärungen.
Von dieser Grundlage ausgehend hat das Berufungsgericht schon in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss die Erklärung der beklagten Partei über die ursprüngliche Pensionszuerkennung nach Maßgabe des prätorischen Vergleichs als Willenserklärung und die durch die teilweise Ablehnung dieses Anbots entstandene Situation als Teildissens beurteilt. Die vom Berufungsgericht für diese Situation als anwendbar erachtete Regelung des § 878 Satz 2 ABGB wird allerdings von der herrschenden Auffassung auf Fälle des versteckten Dissenses angewendet (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu 878), während hier ein Fall des offenen Dissenses zu beurteilen ist. Im Ergebnis wird aber dadurch die Richtigkeit der dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes nicht in Frage gestellt. Für den offenen Teil-Dissens nimmt die herrschende Auffassung unter Hinweis auf § 861 Satz 2 ABGB an, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange noch irgendein Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat; es wird daher von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen, dass bei offenem Teildissens auch der Rest noch nicht als verbindlich gewollt ist (Rummel, aaO, Rz 5 zu § 861 ABGB). Hier hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die beklagte Partei den Kläger so stellen wollte, wie alle anderen, den prätorischen Vergleich vom 5. 9. 1995 akzeptierenden Dienstnehmer. Damit kann gerade nicht unterstellt werden, dass trotz teilweiser Ablehnung des Anbots der beklagten Partei durch den Kläger der verbleibende Teil der Zusage als von der beklagten Partei gewollt angesehen werden kann. Es trifft daher zu, dass die beklagte Partei nach dem Wegfall des vom Kläger mit Erfolg gerichtlich bekämpften Teils der angebotenen Regelung auch an deren verbliebenen Teil, auf den sich der Kläger nunmehr beruft, nicht mehr gebunden war.Von dieser Grundlage ausgehend hat das Berufungsgericht schon in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss die Erklärung der beklagten Partei über die ursprüngliche Pensionszuerkennung nach Maßgabe des prätorischen Vergleichs als Willenserklärung und die durch die teilweise Ablehnung dieses Anbots entstandene Situation als Teildissens beurteilt. Die vom Berufungsgericht für diese Situation als anwendbar erachtete Regelung des Paragraph 878, Satz 2 ABGB wird allerdings von der herrschenden Auffassung auf Fälle des versteckten Dissenses angewendet (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu 878), während hier ein Fall des offenen Dissenses zu beurteilen ist. Im Ergebnis wird aber dadurch die Richtigkeit der dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes nicht in Frage gestellt. Für den offenen Teil-Dissens nimmt die herrschende Auffassung unter Hinweis auf Paragraph 861, Satz 2 ABGB an, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange noch irgendein Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat; es wird daher von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen, dass bei offenem Teildissens auch der Rest noch nicht als verbindlich gewollt ist (Rummel, aaO, Rz 5 zu Paragraph 861, ABGB). Hier hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die beklagte Partei den Kläger so stellen wollte, wie alle anderen, den prätorischen Vergleich vom 5. 9. 1995 akzeptierenden Dienstnehmer. Damit kann gerade nicht unterstellt werden, dass trotz teilweiser Ablehnung des Anbots der beklagten Partei durch den Kläger der verbleibende Teil der Zusage als von der beklagten Partei gewollt angesehen werden kann. Es trifft daher zu, dass die beklagte Partei nach dem Wegfall des vom Kläger mit Erfolg gerichtlich bekämpften Teils der angebotenen Regelung auch an deren verbliebenen Teil, auf den sich der Kläger nunmehr beruft, nicht mehr gebunden war.
Dass die Entscheidung im zu 16 Cga 104/96v geführten Vorprozess des Erstgerichtes, der sich auf den Zeitraum 1. 12. 1995 bis 30. 11. 1996 beschränkte, für den hier zu beurteilenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung entfaltet, hat ebenfalls bereits die zweite Instanz im ersten Rechtsgang dargelegt. Die dazu angestellten zutreffenden Überlegungen des Berufungsgerichts werden vom Kläger nicht bestritten.
Damit bleibt zu prüfen, ob die beklagte Partei dessen ungeachtet auf Grund des Umstandes, dass sie zahlreichen anderen Dienstnehmern anlässlich der Ruhestandsversetzung zwei zusätzliche Biennalvorrückungen gewährte, verpflichtet war, diese Vorrückungen auch dem Kläger zuzugestehen. Dies ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen:
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs- grundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich - also ohne sachliche Rechtfertigung - schlechter zu behandeln als die übrigen (SZ 63/228; SZ 58/40; RIS-Justiz RS0060204). Zwar ist der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Arbeitnehmern frei; er darf aber diese Kriterien nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Arbeitnehmers verlassen (SZ 65/14; RIS-Justiz RS0016815).
Im hier zu beurteilenden Fall trifft es zwar zu, dass ursprünglich solchen Arbeitnehmern anlässlich der Ruhestandsversetzung zusätzliche Biennalvorrückungen gewährt wurden, die aufgrund ihrer Dienstzeit unter die "80%-Beschränkung" der Pensionsordnung gefallen wären und bei denen daher diese Beschränkung der Pensionsordnung umgangen werden sollte. Ebenso trifft es zu, dass beim Kläger dieser Grund für die Gewährung zusätzlicher Biennien nicht vorliegt. Der Kläger verweist aber in seiner Revision zu Recht darauf, dass die in Rede stehenden Begünstigung in der Folge in vielen Fällen nicht an diese Voraussetzungen geknüpft war und dass in Wahrheit - abgesehen von einem Arbeitnehmer, der mit 1. 1. 1985 in den Ruhestand trat und nur eine Biennalvorrückung zugestanden erhielt - alle seither in den Ruhestand versetzten pragmatisierten Bediensteten der beklagten Partei zumindest 2 Biennalvorrückungen zuerkannt erhielten, wobei der überwiegende Teil dieser Bediensteten die oben beschriebene Voraussetzung, die ursprünglich entscheidend war, nicht erfüllte. Ein dieser Praxis zugrunde liegendes sachliches Prinzip für diese Vorgangsweise wurde nicht festgestellt; entsprechende Behauptungen haben sich im Beweisverfahren als unrichtig erwiesen. In Wahrheit ist den Feststellungen zu entnehmen, dass letztlich jeder pragmatisierte Bedienstete in den Genuss zusätzlicher Biennien kam, sofern er nur in irgendeiner Weise - außergerichtliche Aktivitäten reichten bereits - Maßnahmen gegen die Ruhestandsversetzung setzte oder auch nur ankündigte. Ein Bediensteter hat nicht einmal das getan und dessen ungeachtet zu einer zur Umgehung der "80 %-Grenze" notwendigen Biennalvorrückung eine weitere zuerkannt erhalten. Zudem ist mittlerweile durch den prätorischen Vergleich vom 5. 9. 1995 sichergestellt, dass auch in Zukunft allen in Betracht kommenden Bediensteten anlässlich ihrer Ruhestandsversetzung zwei Biennalvorrückungen zu gewähren sind. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass derartige Zustände in einer Körperschaft öffentlichen Rechts bzw. im von ihr eingerichteten Pensionsfonds alles andere als wünschens- und begrüßenswert sind. Dies gilt schon für das ursprüngliche Motiv, die eigene Pensionsordnung zu umgehen, vor allem aber für die in keiner Weise sachlich determinierte Ausweitung der Vorgangsweise. Dies ändert aber nichts daran, dass dieses Verhalten zu einer Situation geführt, in der es der oben beschriebene arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, den Kläger willkürlich schlechter zu stellen, als alle anderen pragmatisierten Bediensteten der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Der Einwand, dass der Kläger - anders als andere begünstigte Bedienstete - aus eigener Initiative in den Ruhestand trat, kann wohl nicht ernsthaft als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ins Treffen geführt werden, was umso mehr gelten muss, als aus dem festgestellten Umstand, dass der Kläger eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, auf einen eine solche Pension rechtfertigenden Gesundheitszustand des Klägers geschlossen werden muss. Und auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr im Ergebnis in einem anderen Aspekt seines Ruhegenussanspruchs besser gestellt ist, als die anderen, den prätorischen Vergleich akzeptierenden Bediensteten, ist nicht entscheidend, zumal schon die diesem Vergleich durch viele Jahre vorangehende Vorgangsweise des Arbeitgebers bzw. der beklagten Partei den seinen hier in Rede stehenden Anspruch begründete.
Dass - wie schon das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang ausgeführt hat - die Burgenländische Landwirtschaftskammer bzw. die beklagte Partei in der Lage war, die in Rede stehenden Vergünstigungen wirksam zu gewähren, ist im Revisionsverfahren nicht strittig (vgl dazu die schon vom Berufungsgericht zitierte Bestimmung des § 9 der Pensionsordnung, aber auch § 8 der Bezugsordnung).Dass - wie schon das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang ausgeführt hat - die Burgenländische Landwirtschaftskammer bzw. die beklagte Partei in der Lage war, die in Rede stehenden Vergünstigungen wirksam zu gewähren, ist im Revisionsverfahren nicht strittig vergleiche dazu die schon vom Berufungsgericht zitierte Bestimmung des Paragraph 9, der Pensionsordnung, aber auch Paragraph 8, der Bezugsordnung).
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E61681 08B02810European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00281.00G.0329.000Dokumentnummer
JJT_20010329_OGH0002_008OBA00281_00G0000_000