Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Eugen P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Burgenländische Landwirtschaftskammer, 7000 Eisenstadt, Esterhazystraße 15, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wr. Neustadt, wegen Feststellung (S 100.000,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1999, GZ 8 Ra 295/99g-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In seiner bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 9 ObA 41/89 (= RIS-Justiz RS0009180) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass Ruhegeldansprüche nach der Pensionsordnung der Beklagten ausschließlich gegen den aus Beiträgen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers dotierten Pensionsfonds (§ 26 Abs 2 des bgld Landwirtschaftskammergesetzes; § 1 ff der Pensionsordnung) geltend gemacht werden können, der als juristische Person mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestaltet ist. Nichts anderes gilt nach dem klaren Wortlaut des § 1 der Pensionsordnung für "sonstige(r) auf Grund dieser Pensionsordnung erfolgende(r) Zuwendungen an die definitiven Beschäftigen oder deren Angehörigen". Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Das gegen die Beklagte gerichtete Begehren auf Feststellung eines aus der Pensionsordnung abgeleiteten Anspruchs der Hinterbliebenen des Pensionisten auf das "Sterbequartal" "gegenüber der Beklagten" wurde daher zu Recht abgewiesen.In seiner bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 9 ObA 41/89 (= RIS-Justiz RS0009180) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass Ruhegeldansprüche nach der Pensionsordnung der Beklagten ausschließlich gegen den aus Beiträgen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers dotierten Pensionsfonds (Paragraph 26, Absatz 2, des bgld Landwirtschaftskammergesetzes; Paragraph eins, ff der Pensionsordnung) geltend gemacht werden können, der als juristische Person mit eigenem Vermögen und eigenen Organen ausgestaltet ist. Nichts anderes gilt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, der Pensionsordnung für "sonstige(r) auf Grund dieser Pensionsordnung erfolgende(r) Zuwendungen an die definitiven Beschäftigen oder deren Angehörigen". Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Das gegen die Beklagte gerichtete Begehren auf Feststellung eines aus der Pensionsordnung abgeleiteten Anspruchs der Hinterbliebenen des Pensionisten auf das "Sterbequartal" "gegenüber der Beklagten" wurde daher zu Recht abgewiesen.
Anmerkung
E56758 09B03349European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00334.99D.0126.000Dokumentnummer
JJT_20000126_OGH0002_009OBA00334_99D0000_000